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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Alarm-Diebstalsicherung


STM
17.03.2004, 21:54
Liebe Freunde und Tüftler
Jetzt hab ich in irgendeiner bootzeitschrift über Gestohlene Boote gelesen.
Da wird ein Boot in München gekaut, tauch in Rab wieder auf, verschwindet wieder, tacht am Balaton wieder auf. Die Stories und die bevorstehende Ostöffnung der EU, selbst Erlebtes, Gehörtes, und Gschichtln, machen mich sehr nachdenklich.

Fas jeder von uns hat so ein Prachtstück aus Gummi, Plastik und teurem Metall, und wir lassen die Boote an einer Leine und einem Anker unbeaufsichtigt über Nacht (oder auch am Tage) einfach so auf dem Präsentierteller für Ganoven und solche die es nich werden wollen liegen.

Die oben zitierten Artikel bedeuten für mich, das ein gelautes Boot auch wirklich weg ist.

Jetzt die große Frage: WIE SICHERT IHR EURE BOOTE GEGEN DIEBE???

Zusatzfrage: Da gibts bei Autos so ein Ortungssystem. Wie geht das??
Alarmanlagen??? gut und schön aber wie????

wir sollten alle mit viel Fantasie an dieses Thema rangehen

lGmartin
der der sein boot noch lange besitzen will:erbost:

reini0077
17.03.2004, 22:05
ich werde mir schießscharten ausschneiden und im Boot schlafen. :lachen78: :lachen78: :lachen78:

Nein im ernst, hast recht ist schon bedenklich, aber wie soll man sich davor wirklich schützen.

Ist es nicht so das wenn etwas zu gut vor Diebstahl geschützt wird es dann mutwillig beschädigt oder gar Zerstört wird.

So nach dem Moto kann ich's nicht haben braucht's der Besitzer auch nicht.

Solch Berichte hatte ich auch schon gelesen, gibt sogar im Internet eine eigene Homepage wo solche Boote gesucht werden.

Alarmanlage gut aber zu komplizert wenn das Boot vor anker oder an der Boje.

Ortungssystem funktioniert über GPS und Mobilfunk.
Aber zu teuer, und wo bei normalen Schlauchbooten unterbringen ohne zuschnell gefunden zu werden, denn dann ist es Wertlos.

Also Fragen über Fragen,............

:cognemur: :cognemur: :cognemur:

Berny
18.03.2004, 14:30
Guckt mal
http://www.board-server.de/cgi-bin/foren/F_0376/forum.pl?forum=14&thread=350

Ja, ich wäre auch an einer Lösung sehr interessiert.

Mir wurde mein erstes Boot aus der Garage meiner KFZ-Werkstätte gestohlen, dort wollte ich Slipräder montieren, am nächsten Tag war das Boot weg (Semperit mit 3,3 m)

Vermutlich einfach auf einen Hänger aufgelegt und weggefahren.

GPS und der ganze Kaas kannst vergessen, was hilft es dir, wenn du weißt, daß dein Boot gerade auf der Autobahn in Tschechien Richtung Polen unterwegs ist ?

Mobile Alarmanlagen haben den Nachteil, daß sie oft ohne Grund losgehen, da freuen sich die Camper, die neben dem Hafen schlafen.
Eingebundene Stahlseile oder Ketten, mit denen Das Boot an der Boje oder an der Mole mittels einem Schloss angebracht werden, das könnte einigen Sinn machen.

Eine Motorsicherung sollte auf jedenfall sein, zumindest um Gelegenheitsdiebe abzuschrecken.

Wenn jemand proffessionell einen Diebstahl plant, hat man sowieso wenig Chance.

Ich habe auf jedenfall voriges Jahr den Motor mittels einem Bügelschloss gesichert, im Motor habe ich einen Kurzen fabriziert, sodaß ein Starten oder Abmonieren des Motors nicht möglich war.
Somit war ich wenigstens gegen Gelegenheitsdiebe und spaßige Jugendliche, die eine Spritztour machen wollten, gesichert.

Überlegen tu ich mir noch, ob ich das Boot mit einer kleinen Kette oder einem eingeschwießten Stahlseil (Wäscheleine?) das Boot an der Moole sichern soll.

Robert
18.03.2004, 14:39
ein einfacher Tip.

Irgendwo die Startleitung mit einem Kippschalter unterbrechen. Klar das hilft nicht zu 100%, aber den versierteren Gelegenheitsdieb schreckt es ab bzw. bekommt das Boot nicht gestartet.

Muß ja nicht mal geklaut werden, ausleihen reicht schon. In Sardinien haben sich in der Nacht Jugendliche (besoffen) das Boot von meinen Bekannten geklaut. Wollten aber nur eine Runde drehen. Wurde 1 Tag später mit leeren Tank in einer Bucht gefunden. Natürlich volle Pulle an den Strand gerettert. Der Boden sh echt ******* aus.

Mit einem Schalter in der Zündung kann man dies sicher vermeiden und kostet so gut wie nichts. Es wird sich keiner die große Mühe machen den Schalter zu suchen.

Auf dem Schlauchboot sieht es leider damit etwas schlechter aus, da die Leitung meist offen laufen (außer bei Ribs). Aber evtl. läßt sich doch ein Schalter irgendwo verstecken.


Robert

dodl
18.03.2004, 15:08
Hallo,

Haben wir auch hier mal diskutiert, aber nie einen gemeinsamen nenner gefunden...

http://www.schlauchboot-online.com/forum/showthread.php?s=&threadid=788

Ich persoenlich werde mir aber die Bewegugsmeldervariante einbauen. Leider wird es sich heuer nicht mehr ausgehen, aber nach dem Urlaub halt dann. Was besseres ist mir biher nicht untergekommen. Aber immer noch kein Schutz vor Vandalismus.

cu
martin

Ferdi
18.03.2004, 18:21
darüber hab ich mir auch schon viele Gedanken gemacht.
Ich hab mein Boot deshalb am Hänger und in der Garage statt das ganze Jahr am Liegeplatz. Und eine Vollkakso, für den Fall des Falles. Eine Motorsicherung werde ich mir noch zulegen, den Hauptschalter-Schlüssel nehm ich immer mit und dann vertraue ich aufs Glück :sonne: .
Ich glaub, dass man prof. Bootsklau nicht verhindern kann. Aber man kann vorsichtig sein. Boot möglichst immer im Blickfeld usw. Ich hab das mit meinen Motorrädern (zusätzl. durch starke Ketten gesichert) bei den div. Italienurlauben auch immer so gemacht, bisher ist noch keines weggekommen, kann aber auch nur Glück gewesen sein. Ich hatte auch einmal eine Motorradalarmanlage, die hat sich nicht so gut bewährt. Dauernd Fehlalarme. Wird bei Booten nicht anders sein.
Was ich mit meinem Boot in Italien bzw. am Campingplatz / im Wasser mache, weiss ich noch nicht, ev. "Wache schieben" :zunge: .

lg
Ferdi:captain:

reini0077
18.03.2004, 18:34
habe auf der Homepage von Abus etwas gefunden:

http://www.abus.de/de/main.asp?ScreenLang=de&sid=6016177018584818032004811018389&select=0106b04&ArtikelGrID=513

das sieht ganz gut aus.:chapeau: :chapeau: :chapeau: :chapeau:

STM
18.03.2004, 20:51
Hallo Alle
freue mich über die vielen antworten. ich meine wir sollten alles dran setzen, unsere boote zu behalten.
die befestigung mit einem stahlkabel am steg/boje erscheint mir vorerst recht gut.
wenn man dieses kabel noch mit einer alarmanlage verbindet, meine ich dass es gut hilft.
die sache mit dem ortungssystem (wie auch immer das funzt???)
schein mir für nicht so übel-
hab aber kaine ahnung was es kostet und wo man es bekommt.
vielleicht können mercedes oder audifahrer was darüber berichten.
die adaptierung für ein RIB sollte doch gehen -- oder???

schlauchboot-diebe :moon:

Fortnox
18.03.2004, 21:04
Wie Ihr schon gesagt habt.
100%ig ist man nie geschützt, aber wenns eine Möglichkeit gibt, bei der man nach dem anlegen das Boot nicht zuerst 2 Stunden verknoten und zusperren muss, wäre das schon interessant.
Momentan habe ich es so, dass ich den Motor am Abend immer hochtrimme.Dann Batterieschalter (der ist innerhalb der Sitzbank) auf aus und Knebel abziehen.Dann sperre ich die Sitzbank mit einem Vorhängeschloss zu.Zusätzlich nehme ich immer alle Wertgegestände wie GPS und Fishfinder mit oder sperre das in die Kiste und lege anschliessend die Persenning drüber.Für das ganze Theater nehme ich mir meistens auch ne viertel oder halbe Stunde Zeit, aber wenn das noch länger dauern würde für weitere Sicherheits bzw. Diebstahl Vorbeugungsmaßnahmen, dann würde mir das echt schon auf den Sack gehen.
Also vom anketten halte ich nicht wirklich viel.
Ich habe mal bei google unter mobile Alarmanlagen (http://www.google.at/search?hl=de&ie=UTF-8&oe=UTF-8&q=mobile+alarmanlage&btnG=Google+Suche&meta=lr%3Dlang_de) nachgeguckt.Vielleicht findet Ihr ja hier das richtige.

Rotti
18.03.2004, 21:16
Servus Martin!

Das mit dem Bootsklau ist mir auch schon einige Jahre durch den Kopf gegangen. Ich habe nun seit letztdem Jahr auf meine Boote (Meteor und jetzt Marlin) eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Diese beinhaltet nicht nur Diebstahl sondern auch Vandalismus, Feuerschutz (wenn dir zuhause in der Garage das Boot abbrennt) Transportversicherung, Trailerversicherung bei Diebstahl, u.v.a.m.
Ich glaube dass es einfach das Beste und auf Dauer das billigste ist, sich so eine Kasko fürs Boot zu holen. Alles andere wie Absperrungen etc. sind zwar für einen Laien abschreckend, aber jeder Profi der das Boot haben will lacht über so was.
Eine andere Alternative wäre , das Boot immer in eine Marinina zu stellen. Aber wer tut sich diese Arbeit an, und wenn man dann die Liegeplatzkosten nachrechnet nach dem Urlaub, glaube ich ist es nicht billiger als eine Kaskoversicherung.

Das einzige was ich mache, ist jeden Tag am Abend im Hafen oder vor Boje das Boot mit der Persenning abzudecken, Startschlüssel raus, Batteriehauptschalte aus und den Schlüssel mitnehmen. Liege ich an der Peer, so stelle ich den Buganker so ein, daß ich nach dem Aussteigen das Boot mit einem Festmascher ca. 3-4m raushalten lasse. Somit ist es nicht so leicht möglich (da das Boot 3-4m von der Peermauer weg ist) daß sich jugendliche die gerade eine kleine Fete veranstalten - sich in mein Boot legen können.

So long Martin -

Gruß Mathias

Michel
21.03.2004, 12:58
Hallo Freunde,

genau dieses Thema hat mich wegen meiner "neuanschaffung" auch beschäftigt.

Diebstahlschutz ist ok. Aber wenn einer etwas haben möchte, bekommt er es auch. Deshalb ist natürlich eine Versicherung selbstverständlich.

Aber.

WIE MUSS MAN DAS BOOT SICHERN UM EINEN DIEBSTAHL AUCH ERSETZT ZU BEKOMMEN.

Ich habe deswegen mit meiner Versicherung telefoniert. Und folgendes gesagt bekommen.

Motor mit Bolzen, Schloss sichern ist klar. Trailer ist auch logisch dass dieser gesichert werden muss.

Aber was ist wenn das Boot im Wasser liegt.

Es sollte abgedeckt sein.

Alle losen Gegenstände sind nicht Versichert, (Fernglas, Kompass, usw.)

Leicht demontierbare Geräte wie GPS, Funkgerät, Fishfinder mit Bügelbefestigung müssen ebenfalls ENTFERNT WERDEN und sind nicht versichert wenn sie an den Bügeln nur mit Klemmschrauben befestigt sind.

Nun zum Boot, es MUSS fest mit einer Kette oder Stahlseil an der Bugöse oder ähnlichem sowie Steg, Festmacherring mit Schloss abgeschlossen sein.

Mein Versicherungsmakler empfiehlt ein Bild davon zu machen, wie das Boot gesichert ist. Wenn es wirklich gestohlen wurde ist es sinnvoll die Reste der Kette vor zu legen.

Wenn nicht Schlüssel oder ähnlichem. Die Versicherung geht jedenfalls davon aus, dass etwas übrigbleibt, was vorgelegt werden kann.

Auch ist ein Zeuge Sinnvoll, der bezeugen kann, DASS das Boot abgeschlossen war.

Ein Boot welches aber NUR mit Festmacherleinen angebunden ist, dürfte jedenfalls schwerlich von der Versicherung bezahlt werden.


:captain: :captain: :captain:

Fortnox
21.03.2004, 13:37
Dann kauf ich mir vorher aber noch einen großen Bohrer und ne Wasserdichte Bohrmaschine, damit ich den Betonblock zuerst noch am Boden festmachen kann.

Nö im Ernst:

Ich setze einfach meine Schwiegermutter auf das Boot und die Sache hat sich.:lachen78:

Rotti
21.03.2004, 17:12
Hallo Martin, Micha und Co!

Also ich halte von Schwiegermüttern überhaupt nichts...:ka5: :lachen78: .

Wenn ihr eine gute ordentliche und unkomplizierte Versicherung haben wollt dann schaut mal rein unter http://www.yacht-pool.com
Lest euch mal alles genau durch. Was besseres habe ich nicht gefunden.

Und hier die gesamten Richtlinien für die Kasko Versicherung Teil 1

YACHT-POOL-BEDINGUNGEN FÜR KASKOVERSICHERUNG
Spezialbedingungen Form AZ / 96


1. GEGENSTAND DER VERSICHERUNG

1.1 Sofern sich aus der Police nichts anderes ergibt, sind versichert: Die Yacht mit allen fest eingebauten Teilen einschl. der Maschinenanlage und der technischen und nautischen Ausrüstung sowie des Zubehörs.

1.2 Beiboote, Rettungsinseln, zusätzliche Außenbordmotoren, Trailer und persönliche Effekten sind versichert, sofern sie zur Versicherung beantragt wurden. Technische und nautische Ausrüstungsgegenstände und/oder Effekten müssen, soweit ihr Einzelwert € 508,-
übersteigt, gesondert angezeigt werden. Grundsätzlich nicht versichert sind Bargeld, Schmuck, Pelze, Wertpapiere, Gemälde, Antiquitäten, Foto-, und Filmapparate, nicht festeingebaute Fernseh- und Videogeräte, Musikinstrumente und sonstige Wertgegenstände sowie Lebens- und Genußmittel.

1.3. Werden die Ausrüstung oder Teile der Yacht erweitert oder ersetzt so gilt der Ersatz mit der erforderlichen Versicherungssumme automatisch versichert. Der Versicherungsnehmer hat Änderungen jedoch unverzüglich anzuzeigen.

2. GELTUNGSBEREICH

2.1 Die Versicherung gilt für den in der Police genannten Geltungsbereich.

2.2 Sie gilt auch für alle üblichen Aufenthalte der versicherten Yacht außerhalb des Wassers einschließlich des Anlandholens und Zuwasserlassens.

2.3 Inventar, Zubehör und Ausrüstung ist auch außerhalb der Yacht mitversichert, wenn es sich in einem verschlossenen Raum zur Aufbewahrung befindet.

3. VERSICHERUNGSUMFANG

3.1 Allgefahrendeckung
Die in der Police deklarierten Gegenstände sind gegen alle Gefahren
durch Beschädigung und Verlust versichert, sofern sie nicht unter Ziffer 4 ausgeschlossen oder innerhalb anderer Ziffern eingeschränkt sind. Mitversichert sind demnach auch: höhere Gewalt wie Sturm, Blitzschlag, Brand, Schmorschäden, Kollisionen, Strandung, Sinken, An-Grund-Geraten; Schäden aus Aufruhr, Plünderung, Unruhen, Streik, böswilliger Handlungen Dritter, Diebstahl und Vandalismus;
Brechen und Knicken von Masten und Bäumen, Beschädigung am laufenden Gut sowie Reißen von Segeln.

3.2 Transport und Lager
Mitversichert sind auch das Kran-, Slip-, Dock-, Werft- und Winterlager sowie Landtransporte auf geeigneten Transportmitteln innerhalb Europas.

3.3 Regattarisiko
Regattarisiko ist mitversichert.

3.4 Aufwendungen zur Schadensminderung
Mitversichert bis zu 10 % über den Versicherungswert hinaus sind Aufwendungen zur Schadenabwendung und Schadenminderung, soweit sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte.

3.5 Wrackbeseitigung und –Entsorgung Mitversichert bis zu 100 % der Versicherungssumme sind Aufwendungen für behördlich angeordnete Hebung und/oder Entsorgung des Wracks, wenn die Yacht durch ein versichertes Ereignis beschädigt wurde, die Wrackbeseitigung ist mit max. € 203.483,- begrenzt. Diese Kosten werden zusätzlich zu der geleisteten Entschädigung erstattet.

3.6 Maschinenschäden
Mitversichert sind Maschinenanlagen, technische und nautische Ausrüstungen und ggfs. Effekten, soweit die Schäden durch Wassereinbruch in die Yacht, Kentern, Strandung, Sinken, höhere Gewalt, Diebstahl, Explosion, Brand und böswilliger Handlungen betriebsfremder Personen verursacht wurden.

3.7 Trailer
Der ggfs. mitversicherte Trailer ist gedeckt gegen Schäden, entstanden durch:
Unfall, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt und Diebstahl.

3.8 Folgeschäden
Mitversichert sind Folgeschäden durch Konstruktions- oder Materialfehler, sofern sie nicht unter Gewährleistungs-, Garantie- oder Produkthaftungsansprüche fallen.

3.9 Außenborder
Mitversichert sind Außenborder gemäß der Beschreibung im Antrag und der Police - auch gegen Über-Bord-Fallen oder Diebstahl -, wenn sie mit einer mindestens 5 mm-Stahlkette oder einer gleichwertigen Sicherung gesichert sind.

4. AUSSCHLÜSSE

Von der Versicherung ausgeschlossen sind:

4.1 Schäden, durch Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer, den Fahrzeugführer oder die Insassen.

4.2 Schäden durch Konstruktions- und Materialfehler an den unmittelbar betroffenen Teilen.

4.3 Schäden durch Fahruntüchtigkeit der Yacht, sofern dieser Umstand vor Antritt der Fahrt vorlag, und bei Anwendungen der üblichen Sorgfalt hätte erkannt werden können.

4.4 Schäden durch normale Witterungseinflüsse (z.B. Frost, Eis, Einfrieren des Kühlwassers, Sonne, Hitze, Regen, Schnee), Rost, Oxydation, Kavitation, Korrosion, Osmose, Alter, Fäulnis, Ungeziefer und dergleichen, sowie Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch.

4.5 Schäden durch einfaches Verlieren oder Über-Bord-Gehen von Gegenständen aller Art, sowie Diebstahl nicht ordnungsgemäß verpackter oder nicht in der abgedeckten und verzurrten oder verschlossenen Yacht selbst befindlicher loser Teile.
Schrauben und Wellen sind gegen alle Gefahren versichert, ausgenommen Ziff. 4.2, 4.6.

4.6 Betriebsschäden an der Maschinenanlage, der technischen und nautischen Ausrüstungen sowie deren Beschädigung infolge mangelhafter oder fehlerhafter Bedienung.

4.7 Schäden durch Diebstahl von nicht gemäß Ziffer 3.9 gesicherten Außenbordern.

4.8 Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Minen, Torpedos, Bomben oder andere Kriegswerkzeuge, politische Gewalthandlungen, Beschlagnahme und durch Eingriffe von hoher Hand.

4.9 Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität.

4.10 Schäden an Personen und Tieren.

4.11 Mittelbare Schäden (Minderwert, Beeinträchtigung der Rennfähigkeit etc.).

4.12 Schäden, die entstanden, wenn die Yacht mehr als 12 Stunden vor einer offenen Küste unbemannt stilliegt und nicht sichergestellt ist, daß sie bei drohender Gefahr verholt werden kann.
In Seekarten eingezeichnete Ankerplätze gelten nicht als offene Küste.

4.13 Schäden durch Diebstahl der versicherten Yacht auf einem nicht gesicherten Trailer.

4.14 Schäden, soweit sie über die Versicherungssumme hinausgehen. Bergungs- und Wrackbeseitigungskosten gem. Ziffer 3.4 sind von dieser Regelung nicht betroffen.

4.15 Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit in Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.

4.16 Schäden, die durch Feuer oder Explosion entstanden, wenn die Yacht nicht mit Feuerlöschern ausgerüstet ist.

4.17 Schäden, die entstanden, weil der Führer der versicherten Yacht nicht Inhaber eines Führerscheins ist, sofern dies amtlich vorgeschrieben ist.

4.18 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Yacht mit oder ohne Skipper verchartert wird, es sei denn, dies ist in der Police ausdrücklich vereinbart.

5. VERSICHERUNGSWERT = FESTE TAXE

Die Versicherungssumme soll bei Abschluß der Versicherung dem Wert der Yacht (einschl. Ausrüstung und Zubehör) entsprechen. Sie gilt als feste Taxe und entspricht im Falle des Totalverlustes der Versicherungsleistung abzüglich vorhandener oder durch eventuellen Verkauf erzielbarer Restwerte. Der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen.

6. SELBSTBETEILIGUNG

Die in der Police genannte Selbstbeteiligung gilt für jedes Schadenereignis. Ausgeschlossen hiervon bleibt der Totalverlust der versicherten Yacht.
Bei Kollisionsschäden, verursacht von anderen Wasserfahrzeugen, Feuerschäden, verursacht durch Dritte sowie Einbruch- und Diebstahlschäden wird nur ein Drittel der vereinbarten Selbstbeteiligung angerechnet.




7. ENTSCHÄDIGUNGSANSPRÜCHE

7.1 Die Entschädigung ist in der Währung der Versicherungssumme zu leisten und spätestens 14 Tage nach endgültiger Feststellung des Schadens und des Umfanges der Leistung durch den Versicherer fällg. Im Falle eines Diebstahls jedoch nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Meldung des Schadens.

7.2 Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben, wenn aus Anlaß des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung eingeleitet wurde.

7.3 Bei Totalverlust der gesamten Yacht incl. Ausrüstung und Zubehör ist die Entschädigung mit der Versicherungssumme (feste Taxe) begrenzt.
Wrackbeseitigungs- und Entsorgungskosten werden gemäß Ziffer 3.4 zusätzlich erstattet.

7.4 Bei Teilschäden ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten unter Berücksichtigung der Abzüge “neu für alt". Die Abzüge sind auf ein Drittel der Reparaturkosten Beschränkt.

7.5 In den vorgenannten Fällen (Ziffer 7.3 und 7.4) wird ein etwaiger Erlös aus den vorhandenen Restwerten von der Entschädigung abgezogen. Der Versicherungsnehmer kann die Anrechnungsverpflichtung hinsichtlich eines Restwertes nicht dadurch abwenden, daß er dem Versicherer die beschädigte Sache zur Verfügung stellt.

8. OBLIEGENHEITEN

8.1 Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Bei unterbliebener oder unrichtiger Anzeige ist der Versicherer von der Leistung frei.

8.2 Der Versicherungsnehmer hat die im Verkehr übliche Sorgfalt zu wahren, um Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern.

8.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich dem Versicherer zu melden und dessen Weisungen zu befolgen.

8.4 Feuer-, Explosion-, Einbruch- oder Diebstahlschäden sind bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. Über die gestohlenen Gegenstände ist der Polizei eine Aufstellung einzureichen. Bei den vorgenannten Schäden im Ausland ist der Vorgang auch der für den Wohnort des Versicherungsnehmers zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.

8.5 Bei Kollisionsschäden sowie Schäden, die im Gewahrsam eines Dritten, z.B. Transportunternehmer, Reparaturwerft entstanden sind, hat der Versicherungsnehmer die Umstände des Schadens unverzüglich feststellen zu lassen und Protokolle und Bescheinigungen dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.

8.6 Vor Beginn der Wiederinstandsetzung ist dem Versicherer Gelegenheit zur Besichtigung und Feststellung des Schadens zu geben, jede Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Ferner sind Belege beizubringen.

8.7 Bestehen Ansprüche auf Ersatz des Schadens gegen Dritte, so sind diese sicherzustellen und alle zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

8.8 Der Versicherungsnehmer ist ohne Genehmigung des Versicherers nicht berechtigt, Prozesse gegen Dritte einzuleiten, die auf die Rechte und Pflichten des Versicherers einzuwirken geeignet sind. Werden gegen den Versicherungsnehmer solche Prozesse angestrengt, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

8.9 Hat der Versicherungsnehmer die vorstehenden Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.


9. RECHTSVERHÄLTNISSE DRITTER

9.1 Die Rechte aus dieser Versicherung kann der Versicherungsnehmer nur mit Einverständnis des Versicherers übertragen oder verpfänden.

9.2 Werden die versicherten Sachen von dem Versicherungsnehmer veräußert, so geht die Police mit dem Eigentumswechsel auf den Erwerber über. Der Erwerber kann binnen eines Monats nach Übergang mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Anschrift des Erwerbers ist dem
YACHT-POOL-Versicherungs-Service schriftlich mitzuteilen.


10. BETEILIGUNGS- UND FÜHRUNGSKLAUSEL

10.1 Sind an der Police mehrere Versicherer beteiligt, so haften die Versicherer in Höhe ihrer Anteile als Einzelschuldner.

10.2 Die Führung liegt in den Händen des an 1. Stelle zeichnenden Versicherers.

10.3 Die vom führenden Versicherer getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen sind auch für die bzw. den beteiligten Versicherer verbindlich. Das gleiche gilt für Entscheidungen, die gegen den führenden Versicherer ergehen.


11. KÜNDIGUNG

11.1 Bei Eintritt eines Schadens sind beide Vertragspartner berechtigt, spätestens 1 Monat nach Abschluß der Verhandlungen über die Entschädigung den Vertrag zu kündigen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer, die Jahresprämie. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für die noch nicht abgelaufene Periode des Versicherungsjahres anteilig zurückzuzahlen, soweit diese nicht durch bezahlte oder schwebende Schäden aufgebraucht ist.

11.2 Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer der beiden Parteien spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.


12. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Im übrigen gelten die Bestimmungen des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Für österreichische Versicherungsnehmer gelten die Bestimmungen des österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes (Vers. VG).

INFORMATIONSBLATT ÜBER DEN GELTUNGSBEREICH
IHRER WASSERSPORT-KASKO-VERSICHERUNG


Die Wassersportkaskoversicherung gilt für den Geltungsbereich

A = Europäische Binnengewässer

B = Nord- und Ostsee: Begrenzt mit den Linien Bergen / Wick und Land´s End / Quessant

C = Mittelmeer innerhalb der Meerenge von Gibraltar und der Einfahrt in die Dardanellen.
Ausgeschlossen sind die Hoheitsgewässer von Nordafrika ( die von Tunesien und Marokko sind jedoch mitversichert), des nahen Ostens und Albaniens.

D = Kanarische Inseln begrenzt südlich mit 25° nördlicher Breite, nördlich mit 40° nördlicher
Breite und westlich 20° westlicher Länge.
Europäische Atlantikküste:
40° bis 60° Nord, 12° West, in der Zeit vom 1.11 bis 1.3. eines Jahres gibt es für die Atlantikküste keinen Versicherungsschutz.

































ERLÄUTERUNGEN
zu den
YACHT-POOL
Kaskobedingungen Form AZ/96



DIE KASKOVERSICHERUNG

Die Kaskoversicherung deckt grundsätzlich die Sachschäden, die an einem kaskoversicherten Schiff entstehen. Die Versicherungsbedingungen können generell zwischen Schiffseigner und dem Versicherer frei vereinbart werden. Dies birgt für den Schiffseigner gleichermaßen Chancen und Risiko, für seine speziellen Bedürfnisse die "richtigen" Bedingungen zu bekommen. Um die gegebenen Chancen zu nutzen, muß der Fachmakler die Welt der Freizeitschiffahrt von innen her verstehen. Das tut er in der Regel nur dann, wenn er selbst den Yachtsport aktiv betreibt und am besten selbst vom Schiffsbau kommt - wie dies bei uns der Fall ist!

Worauf kommt es an?
Im allgemeinen ist der Blick des Versicherungsnehmers vorerst nur auf die Prämie gerichtet. Den Bedingungen - zumeist lästig kleingedruckt und juristisch mehr oder weniger klar, fast immer aber schwer verständlich - wird zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Die Annahme, daß in allen Bedingungen das Gleiche steht, ist falsch! Richtig ist, daß die Unterschiede manchmal schwer erkennbar sind. Für die Frage, was der Versicherer zahlt und was nicht, ist die richtige Formulierung aber von entscheidender Bedeutung! Das Bedingungswerk ist das Produkt, das Sie sich einhandeln und für das Sie den Preis der Prämie bezahlen. Sie müssen sich deshalb mit der Qualität der Bedingungen und der des Anbieters genauso auseinandersetzen wie mit der Qualität eines jeden anderen Produkts. Wir haben es getan. Tun Sie es auch!

Nur wenn Sie es tun, können Sie wirklich beurteilen, ob eine Versicherung preiswert ist oder nicht. Wir geben Ihnen deshalb folgende "ERLÄUTERUNGEN zu den YACHT-POOL-Bedingungen”. Dabei gehen wir auf die wesentlichen Punkte ein, auf die Sie bei der Qualitätsbeurteilung einer Yachtversicherung achten müssen.

Wir haben etwas gegen das "Kleingedruckte",
denn es ist uns ein Anliegen, Sie klipp und klar und in lesbarer Form zu informieren!
Wir möchten, daß Sie unsere Bedingungen aufmerksam lesen (können), weil wir nichts zu verbergen haben. Wir haben aber eine ganze Menge zu bieten und möchten, daß Sie dies erkennen.

Als Skipper sind wir selbst seit Jahrzehnten sowohl mit dem Yachtbau als auch mit der Sportschiffahrt engstens verbunden. Wir wissen deshalb, wovon wir reden!


1.VERSICHERUNGSGEGENSTAND
Ausrüstungsgegenstände
Neben der Yacht selbst sind sämtliche zum direkten Gebrauch der Yacht dienenden festen und beweglichen Ausrüstungsgegenstände (z.B. Echolot, Funk, Bootshaken, Fender etc.) mitversichert (Ziffer 2.3 der Kaskobedingungen). Soweit einzelne Ausrüstungsgegenstände und/oder Effekten einen Wert von € 508,- übersteigen, sind sie auf beigefügter CHECKLISTE mit entsprechender Wertangabe einzutragen. Dies geschieht zu Ihrem Schutz! Damit wird nämlich dokumentiert, was die einzelnen Gegenstände wert sind, und es gibt im Schadensfall keine Diskussion. Die Ausrüstungsgegenstände sind auch versichert, wenn das Schiff im Winterlager liegt, und die Ausrüstungsgegenstände ordentlich in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden.

Persönliche Effekten
sind Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (nicht zum Gebrauch der Yacht notwendig), wie etwa Kleidung, wertvolles Geschirr und Küchengerät. Soweit einzelne Gegenstände einen Wert von € 508,- übersteigen, sind sie ebenfalls auf o.g. CHECKLISTE mit entsprechender Wertangabe einzutragen.

2. ALLGEFAHRENDECKUNG

Der kleine Unterschied mit großer Wirkung.
Wir haben hier eine Formulierung gewählt, die für Sie sehr wichtig ist.

Das Problem der "Einzelgefahrendeckung":
In der Regel werden in den am Markt angebotenen Versicherungsbedingungen die versicherten Risiken einzeln aufgeführt. Das sieht auf den ersten Blick ganz gut aus, wovor man da so alles geschützt wird. Trotzdem: Die Realität liegt anders! Keine noch so lange Aufzählung kann alle maritimen Risiken erfassen, denen die Yacht ausgesetzt ist. Jede Einzelaufzählung birgt das Risiko nicht erkannter Lücken!
Akzeptieren Sie daher keine Einschränkungen Ihres Deckungsschutzes auf die einzeln aufgezählten Risiken, also auf "Einzelgefahrendeckung"!

Beispiel: Wer denkt schon daran:
• Wenn "Mastbruch" als gedecktes Risiko angeführt ist, daß dann der verbogene Mast nicht gedeckt ist!
• Oder, daß Kurzschluß als mögliche Schadensursache bei der Aufzählung vergessen wurde.
• Oder, daß bei der Formulierung "Transportschäden" aufgrund eines Unfalls des Transportmittels die Schäden am Schiff nicht gedeckt sind, wenn das Zugfahrzeug heil bleibt.
• Oder, daß eine Versicherung gegen Feuer "Schmorschäden" nicht deckt.
• Oder, wer weiß schon, daß mit dem Begriff "Unfall" nur ganz bestimmte Schadensereignisse gemeint sind (nämlich nur Schäden aufgrund plötzlicher Einwirkung von außen). Das ist sehr wichtig, denn ein Mastbruch bei Windstärke 8 ist noch kein "Unfall" (erst über Windstärke 8 spricht man von plötzlicher Einwirkung).
• Auch das Sinken des Schiffes aufgrund eines undichten Seeventils ist kein Unfall - aber eben ein "Schaden"!
• Deshalb sind Sie bei uns gegen Schäden und nicht nur gegen Unfall versichert.
Weitere Schadensbeispiele, die bei einer Einzelgefahrendeckung oft nicht enthalten sind:
Glasbruch, Reißen von Segel, Reißen von stehendem und laufendem Gut, Hagel, Seebeben,
Beschädigung durch Dritte, Vandalismus usw.


Die Lösung des Problems heißt: ALLGEFAHRENDECKUNG
Wir führten diesen Begriff 1976 in unseren Bedingungen ein und formulierten: "Die in der Police deklarierten Gegenstände sind gegen ALLE GEFAHREN durch Beschädigung und Verlust versichert, sofern sie nicht unter P. 4. ausgeschlossen sind (P.3.,Abs.1).

Bei der Allgefahrendeckung sind Schäden (wie oben beispielhaft angeführt) - ohne ausdrücklich aufgezählt zu sein - automatisch mitversichert. Es sei denn, sie sind klipp und klar ausgeschlossen. Insbesonders ist auch das Slip-, Dock-, Werft-, Winterlager-, Transport- und Regattarisiko ohne Prämienaufschlag mitversichert (P. 3.2 und 3.3). Dies sind nur einige Beispiele. Es ist nicht möglich, alle Lücken aufzuzählen. Sowenig, wie es möglich ist, alle zu deckenden Risiken lückenlos aufzuzählen. Die Allgefahrenklausel schließt diese Lücke, sie ist wasserdicht und bewahrt Sie vor unnötigen, unliebsamen Überraschungen.

Rotti
21.03.2004, 17:13
Yachtpool Kasko Teil 2:


Ein weiterer wesentlicher Punkt der Allgefahrendeckung ist die UMKEHR DER BEWEISLAST. Bei Allgefahrendeckung muß der Versicherer nachweisen, daß ein Schaden nicht gedeckt ist! Dieser "kleine Unterschied" kann sich in der Praxis für Sie zu einem erheblichen Vorteil herausstellen, da die Schadensursache manchmal beim besten Willen nicht eindeutig geklärt werden kann, und dann der Versicherer ggf. zu beweisen hat, daß er nicht zahlen muß. Bei der "Einzelgefahrendeckung" müssen Sie beweisen, daß der Versicherer zu zahlen hat. Das Prozeßrisiko liegt also bei Ihnen. Bei der Allgefahrendeckung liegt es beim Versicherer. Das macht im Ernstfall einen bedeutenden Unterschied. Deshalb ist die Allgefahrendeckung für Sie eindeutig vorteilhafter. Unsere Klausel wird auch von der Fachpresse immer wieder sehr positiv gewürdigt.
Als guter Seemann sollten Sie für den Ernstfall gut vorsorgen - und keine lückenhafte Formulierung akzeptieren. Sowenig wie wir das tun!
Die Versicherungen kennen die großen Wirkungen der kleinen Unterschiede in den Formulierungen. Deshalb war es für uns auch nicht leicht, diese umfangreiche Deckung durchzusetzen und trotzdem mit den Prämien am unteren Ende des Marktes zu bleiben .

Die Prämie ist aber nur eine Sache, der Deckungsumfang die andere. Nur wenn beides stimmt, ist die Versicherung wirklich gut. Das ist unsere Philosophie. Es sollte auch die Ihre sein! Dann sind Sie gut beraten.

3. AUFWENDUNGEN ZUR SCHADENMINDERUNG
Schadenminderungskosten sind mitversichert. Und zwar bis zu 10% über den Versicherungswert hinaus! Auch das ist für Sie wichtig, denn Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden müssen oft rasch erfolgen, und in der Regel hat man keine großen Wahlmöglichkeiten. Da kann es schon vorkommen, daß die Schadenverhinderungskosten höher sind als der Versicherungswert.

4. WRACKBESEITIGUNGS- UND ENTSORGUNGSKOSTEN
Beim Sinken Ihrer Yacht in einer Hafeneinfahrt ist es mit der Erstattung der Versicherungssumme oft nicht getan. Denn die Behörde kann verlangen, daß Sie Ihre Yacht heben lassen. Wir haben deshalb für diesen Fall unseren Versicherungsschutz erweitert. Wrackbeseitigung und –Entsorgung Mitversichert bis zu 100 % der Versicherungssumme sind Aufwendungen für behördlich angeordnete Hebung und/oder Entsorgung des Wracks, wenn die Yacht durch ein versichertes Ereignis beschädigt wurde, die Wrackbeseitigung ist mit max. € 203.483,- begrenzt. Diese Kosten werden zusätzlich zu der geleisteten Entschädigung erstattet. Dies ist für Sie wichtig, da nicht nur für die behördlich angeordnete Hebung, sondern auch für die "Entsorgung" (und das heißt heutzutage Lagerung auf einer Sondermülldeponie!) erhebliche zusätzliche Kosten entstehen können.

5. FESTE TAXE / TOTALSCHADEN
Die Festlegung des Versicherungswertes in Form der "Festen Taxe" soll Sie vor Unterversicherung schützen (P. 5).
Achtung: Auch in diesem Punkt gibt es die verschiedensten Formulierungen auf dem Markt!
Wir formulieren die Klausel:
"Die Versicherungssumme soll bei Abschluß der Versicherung dem Wert der Yacht (einschließlich Ausrüstung und Zubehör) entsprechen. Sie gilt als "Feste Taxe" und entspricht im Fall des Totalverlustes der Versicherungsleistung, abzüglich vorhandener oder durch den Verkauf der Yacht erzielbarer Restwerte. Der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen." Beim Totalverlust der Yacht ist nicht nur der Untergang, sondern auch der konstruktive Totalverlust gemeint. Der liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten gleich oder höher sind als der Versicherungswert. Die Formulierung unserer “Feste Taxe-Klausel” finden wir sehr gut.
Nicht gut finden wir folgende Formulierungen, die es ebenfalls auf dem Markt gibt: z.B. "Entspricht die Versicherungssumme zum Zeitpunkt. des Beginns der Versicherung dem Neuwert, gilt sie als "Feste Taxe".
Bei dieser Formulierung gilt die "Feste Taxe" nur, wenn der Neuwert als Versicherungssumme zugrunde gelegt wird. Das heißt, für alle Schiffe, bei denen nicht der Neuwert zugrundegelegt wurde, gilt die Vereinbarung der "Festen Taxe" nicht!
Nicht gut ist auch die Formulierung:
"Die als Feste Taxe vereinbarte Versicherungssumme soll dem Wert der Yacht entsprechen". Hier fehlt "zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung". Im Laufe der Zeit kann sich der Yachtwert in einem gewissen Rahmen verändern. Das ist ja der Sinn der "Festen Taxe".
Wir gehen bei der Festlegung der "Festen Taxe" vom jeweiligen Marktwert aus, den die Yacht zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung hat. Bei der Festlegung dieses Wertes beraten wir Sie gerne.

6. TEILSCHÄDEN
Bei Teilschäden werden für Ersatzteile Abzüge „neu für alt“ vorgenommen. Die Abzüge sind jedoch auf höchstens ein Drittel der Reparaturkosten beschränkt. Ist der Versicherungswert “ohne Mehrwertsteuer” angegeben, so wird auch die Reparaturrechnung ohne Mehrwertsteuer bezahlt.

7. REDUZIERTER SELBSTBEHALT
Bei den häufigsten Schäden wird der gewählte Selbstbehalt auf ein Drittel der vereinbarten Summe reduziert (P 6).

8. FOLGESCHÄDEN aus KONSTRUKTIONS-, FABRIKATIONS- und MATERIALFEHLERN
Schäden, die aufgrund eines Konstruktions-, Fabrikations- und/oder Materialfehlers entstehen, sind gedeckt, sofern sie nicht unter Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegen den Lieferanten fallen. Lediglich das unmittelbar davon betroffene Teil ist nicht versichert.
Beispiel: Ein Spannschloß bricht aufgrund eines Material- und/oder Konstruktionsfehlers. Der Mast stürzt um, zerschlägt das Deck und bricht. Das Spannschloß wird nicht ersetzt. Mast und Deckreparaturkosten sind bedingungsgemäß gedeckt.

Die angeführten Erläuterungen sollen nur dem besseren Verständnis unseres Angebotes dienen. Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen haben alleinige Gültigkeit!



Checkliste zur richtigen Yachtversicherung
32 Punkte, die für YACHT-POOL sprechen.


1. Ist die Versicherungssumme als „Feste Taxe“ festgelegt und Unterversicherung ausgeschlossen?

2. Ist die „Feste Taxe“ zeitlich unbegrenzt, d.h. gilt sie solange, bis Sie einen anderen Versicherungswert wünschen, der dann einvernehmlich festgelegt wird?

3. Ist eine Überschreitung des in der Police genannten Fahrtgebietes möglich?

4. Sind Schadenminderungskosten (Bergekosten) über die Versicherungssumme hinaus mitversichert.

5. Sind Wrackbeseitigungskosten über die Versicherungssumme hinaus mitversichert?

6. Sind die Transportkosten – Winter-, Werft- und Reparaturliegezeiten – ebenso mitversichert, wie das Slippen, Kranen etc.?

7. Sind lose und fest eingebaute Ausrüstungsgegenstände mitversichert?

8. Wird bei Kollisionsschäden, verursacht von anderen Wasserfahrzeugen, Feuerschäden, verursacht durch Dritte, sowie Einbruch- und Diebstahlschäden nur ein Drittel der vereinbarten Selbstbeteiligung angerechnet?

9. Entfällt die Selbstbeteiligung bei Totalverlust?

10. Sind Ausrüstungsgegenstände und Zubehör auch versichert, wenn sie außerhalb des Schiffes in einem geschlossenen Raum aufbewahrt werden?

11. Erhalten Sie einen Schadensfreiheitsrabatt von bis zu 40 %?

12. Bleibt Ihr Schadensfreiheitsrabatt unberührt, wenn Sie nach 4 schadenfreien Versicherungsjahren einen Schaden erleiden?

13. Haben Sie in Ihrem Vertrag eine „Allgefahrendeckung“, die besagt, daß alles was nicht ausgeschlossen ist, automatisch Versicherungsdeckung hat? Damit ist eine Einzelaufzählung, wie z.B. Brand, Blitzschlag, Strandung, Brechen von Masten, Propeller- und Wellenschäden, Vandalismus usw. nicht mehr nötig. Das Problem, daß nicht aufgezählte Risiken auch nicht versichert sind, wie das bei der sog. „Einzelgefahrendeckung“ der Fall ist, ist damit beseitigt.

14. Sind demgemäß auch Risiken, wie Kurzschluß, Überspannung, Glasbruch, Schmorschäden usw. versichert?

15. Ist das Reißen von Segeln auch bei Windstärken unter 8 Beaufort versichert?

16. Sind Schäden durch Aufruhr, Unruhe jeder Art, Landfriedensbruch, Plünderung, Streik mitversichert?

17. Ist das Regattarisiko mitversichert?

18. Sind an Deck verzurrte Gegenstände und das Beiboot auch gegen einfachen Diebstahl versichert?

19. Entfällt die Selbstbeteiligung bei Totalverlust?

20. Sind Folgeschäden aus Konstruktions- und Materialfehlern gedeckt?

21. Wird bei Totalverlust nur der tatsächlich erzielbare Restwert abgezogen?

22. Ist sicher, daß es keine unklaren Ausschlüsse gibt, wie z.B. ungenügende Vertäuung, unzureichende Bemannung etc. gibt?

23. Sieht die Haftpflichtversicherung auch eine erweiterte Gewässerschadendeckung vor?

24. Ist auch das Beiboot mit Aussenborder bis zu 20 PS prämienfrei in die Haftpflicht eingeschlossen?

25. Sieht Ihre Haftpflicht eine Pauschaldeckung vor, d.h. daß die vereinbarte Deckungssumme bei Personenschäden in voller Höhe zur Verfügung steht, auch wenn nur 1 Person geschädigt wird?

26. Sind Mietsachschäden und Vermögensschäden mitversichert?

27. Sind Schäden an angemieteten Elektro- und Wasseranlagen, z.B. in Marinas, mitversichert?

28. Werden durch Ihren Haftpflichtversicherer auch unbegründete Ansprüche abgewehrt?

29. Stehen Ihnen im Schadenfall weltweit unabhängige Sachverständige zur Verfügung?

30. Sieht Ihre Haftpflichtversicherung auch eine Sicherheitsleistung bei Beschlagnahme der Yacht in ausländischen Häfen vor und ist dies prämienfrei mitversichert?

31. Leistet die Haftpflichtversicherung auch, wenn Sie einer in Seenot geratenen Yacht Bergehilfe gewähren und Sie diese Yacht dabei beschädigen?

32. Wenn Sie Ihr Schiff verleihen, besteht dann die Haftpflicht auch für den, dem Sie Ihr Schiff zur Verfügung stellen?














SCHADENFREIHEITSRABATT
Form 98




Dem Versicherungsnehmer werden bei schadenfreiem Verlauf und ununterbrochener Versicherung nachfolgende Schadenfreiheitsrabatte gewährt, sofern das Versicherungsverhältnis fortgesetzt wird:


10 % nach einem schadenfreien Versicherungsjahr SF-Klasse 1
20 % nach zwei schadenfreien Versicherungsjahren SF-Klasse 2
30 % nach drei schadenfreien Versicherungsjahren SF-Klasse 3
40 % nach vier schadenfreien Versicherungsjahren SF-Klasse 4



Der Schadenfreiheitsrabatt ist personengebunden und nicht auf fremde Personen übertragbar. Für Verträge, die zu einer Mindestprämie abgeschlossen worden sind, wird kein Schadenfreiheitsrabatt gewährt. Durch den Schadenfreiheitsrabatt darf eine Mindestprämie von € 153,- nicht unterschritten werden.

War der Versicherungsschutz länger als 12 Monate unterbrochen, so fällt der erworbene Schadenfreiheitsrabatt weg. Schadenfreie Versicherungszeiten werden im Sinne dieser Bestimmungen nach Vorlage einer Bestätigung des Vorversicherers angerechnet. Der Versicherungsnehmer hat das Recht am Ende eines jeden Versicherungsjahres Ersatzleistungen zurückzuerstatten, um den Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten.

Rückstufung im Schadenfall: Hat der Versicherer eine Entschädigung geleistet oder Rückstellungen gebildet, so erfolgt ab nächster Hauptfälligkeit eine Rückstufung um eine SF-Klasse. Bei Eintritt eines zweiten Schadens während derselben Versicherungsperiode, entfällt der gesamte Schadenfreiheitsrabatt. Eine Rückstufung im Falle des Erstschadens erfolgt nicht, wenn der Yachteigner länger als vier Jahre über den YACHT-POOL versichert war.


ALLGEMEINES INFORMATIONSBLATT
DIE HAFTPLICHTVERSICHERUNG
- Schützt Sie vor finanziellen Folgen aus Schäden, die Sie anderen schuldhaft zufügen.
-Als verantwortlicher Schiffsführer haften Sie grundsätzlich mit Ihrem ganzen gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen.

- In Italien, Kroatien und Spanien Pflicht, von den anderen Mittelmeerländern wird sie erwartet.
(Achtung bei gewerblicher Vercharterung.)
- Die Haftpflicht aus Schäden durch Verunreinigung von Erdreich und Gewässer durch
Fahrbetriebsmittel (Benzin, Diesel, Öl, etc...) sind bei uns zusätzlich abgedeckt, denn ausländische und inländische Behörden greifen durch die verschärfte Rechtslage immer strenger durch.

Wir empfehlen Ihnen die Haftpflicht bei der Gesellschaft abzuschließen, bei der Sie auch die Kaskoversicherung abgeschlossen haben, da dadurch die Schadenserledigungsdauer nicht durch eventuelle Unstimmigkeiten zwischen „Haftpflicht– und Kaskoversicherung„ verzögert wird.

Wichtige Hinweise:

UMGANG MIT BRENNBAREN ODER EXPLOSIVEN STOFFEN
Im Unterschied zu vielen Wettbewerbern konnten wir für Sie durchsetzen, daß über uns auch Schäden: „Aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen“ gedeckt sind. Dies ist für Sie sehr wichtig! Gerade Feuer beim Tanken ist eine immer wiederkehrende Schadensursache !

Signalpistole
Haftpflichtschäden aus Umgang mit der zum Schiff gehörigen Signalpistole am Schiff sind ausdrücklich mitversichert.

Beiboot
In der Haftpflichtversicherung ist das Beiboot bis zu einer bestimmten PS-Zahl (siehe Antrag) prämienfrei mitversichert. Wird diese PS-Zahl überschritten, bitte wir Sie, uns die Daten und
Motorleistung bekannt zu geben.
Sollte das Beiboot jedoch anderweitig als nur zum Transport von und zu der Yacht verwenden werden, ist dies dem YACHT-POOL Versicherungs-Service mitzuteilen.

Vermögensschäden
sind bis zu Euro 50.000,- je Schadenereignis,
maximal bis zu Euro 100.000,- je Versicherungsjahr mit versichert.

Umweltstörung
Die Versicherungssumme beträgt 10% von der Deckungsschutz.

Versichert ist
nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) und der nachstehenden besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und Gebrauch des im Versicherungsvertrag bezeichneten Wassersport - Fahrzeugs, das ausschließlich zu privaten Zwecken und/oder zur Vermietung mit/ohne Berufsbesatzung – benutzt wird.

Mitversichert ist
a) Die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges berechtigte Personen;

b) Die gesetzliche Haftpflicht aus dem ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern;

Nicht versichert ist
a) Die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers.
b) Die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit in Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.

Führerscheinklausel
Ist für das Führen eines Wassersport – Fahrzeuges eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Führer das Fahrzeug geführt hat.

Kollisionsschäden
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Wasserfahrzeugen sowie sonstigen schwimmenden oder festen Gegenständen, die als Folge eines Zusammenstoßes oder navigatorischen Verschuldens eintreten, wenn und soweit ein Kaskoversicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist.

Auslandsschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Art.3 AHVB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen die in dem in der Police vereinbarten Geltungsbereich eintreten.

Gewässerschäden
Versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern – mit Ausnahme von Gewässerschäden

(1) durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder sonstiges bewußtes Einwirken auf Gewässer. Dieses gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist .

(2) durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen und an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

DIE INSASSEN – UNFALLVERSICHERUNG

Diese Versicherung bietet Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten ein Unfall zustößt und zwar ohne Rücksicht auf eignes oder fremdes Verschulden. Die Leistung die versichert werden können sind aus dem Antrag ersichtlich.

Achtung: Bei Vercharterung in Spanien, Griechenland –Pflicht !

Sie wissen daß Unfälle ein Vermögen kosten können, wenn Sie die Haftpflicht anderer nicht in Anspruch nehmen können und hohe Kosten durch Verdienstausfall, Krankenhausaufenthalt oder gar Invalidität entstehen.

Eine fremde Haftpflicht in Anspruch zu nehmen, kann besonders im Ausland problematisch sein.

Für Sie ist wichtig zu wissen, daß Ihre Angehörigen über die Haftpflichtversicherung vielfach nicht mitversichert sind, wenn Sie einen Unfall verschulden.

Die Insassen – Unfallversicherung schirmt Sie und alle Insassen Ihrer Yacht von diesen wirtschaftlichen Unfallfolgen ab.

Die alternativen Deckungsmöglichkeiten ersehen Sie aus dem Antrag.

ACHTUNG: Die Versicherungssumme wird durch die Anzahl der Personen geteilt, die sich zum Zeitpunkt des Unfalles an Bord befinden. D.h., wenn sich 4 Personen an Bord befinden und eine einen Unfall hat, bekommt Sie ¼ der gewählten Versicherungssumme. Wählen Sie deshalb Ihre Versicherungssumme hoch genug.
Bei Charterrisiko Verdoppelung der Prämie!

(gemäß Yacht-Pool Bedingungen)

DIE BESCHLAGNAHME – VERSICHERUNG
Der Versicherer übernimmt im Fall der vorläufigen Beschlagnahme Ihrer Yacht anläßlich eines ersatzpflichtigen Haftpflichtschadens die erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung bis zu einen Betrag von € 50.000,-

Wir empfehlen diesen Schutz insbesondere Mittelmeer- Skippern, da es immer wieder vorkommt, daß bei Haftpflichtschäden die Schiffe bis zur Bezahlung bzw. Klärung des Sachverhaltes an die kette gelegt werden.

(gemäß Yacht-Pool Bedingungen)

DIE YACHT – VERKEHRSRECHTSSCHUTZ -VERSICHERUNG
Der Versicherer sorgt laut Geltungsbereich für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.

zum Beispiel:
• Ihr Boot wird beschädigt der Verursacher verweigert die begründete Schadensersatzleistung.
• Rechtsschutz bei ungerechtfertigter Strafverfolgung im Ausland.

(gemäß Yacht-Pool Bedingungen)





ANHANG 1 Mattsee, am 21.03.2004


Name des Versicherungsnehmers:

Bootstype: Baujahr: Name:

Bitte tragen Sie die Ausrüstungsgegenstände mit einem Wert von mehr als € 508,- unter Angabe des jeweiligen Wertes in diese Checkliste ein und senden Sie sie zusammen mit dem Antrag an uns zurück. Dadurch ersparen Sie Zeit und Telefonkosten und schaffen so die Voraussetzung für eine prompte Abwicklung im Falle eines Schadens.


Liste der Ausrüstungsgegenstände
mit Wert über € 508,- (z.B. Echolot, Radar, ...)

Bitte unbedingt Gegenstände mit Wertangabe anführen !!!
Die Wertangabe erfolgt  mit MwSt
 ohne MwSt (Zutreffendes bitte ankreuzen!)

Ausrüstungsgegenstände €URO Ausrüstungsgegenstände €URO
Radio (nur, wenn eingebaut)













Summe €URO Summe €URO

Falls der Platz nicht ausreicht, bitte auf der Rückseite fortsetzen!












YACHT-POOL Kroatien
Helpline ++(385)-52-432 230


Für alle, die ihre Schiffe in Kroatien oder Slowenien liegen haben, haben wir ab sofort eine sehr gute Nachricht.
Wir haben in Porec eine eigene YACHT-POOL Niederlassung eröffnet und sie mit einem ausgezeichneten Kenner der Wassersportszene in Kroatien und Slowenien besetzt:
Herrn Ing. Dek. Surija

Herr Surija ist ausgebildeter Kapitän und seit 25 Jahren im Chartergeschäft tätig. Er spricht neben seiner Muttersprache fließend deutsch, englisch und italienisch und konnte in den vielen Jahren seiner Tätigkeit im Chartergeschäft bestens unsere Mentalität und unsere Erwartungen kennenlernen. Wir haben uns zu diesem Schritt entschlossen, weil wir in unserer annähernd 30jährigen Praxis feststellen mußten, daß es fall eines Schadens vielfach nicht damit getan ist, daß „irgendwann“ ein Gutachter kommt, sein Gutachten, schreibt, und dann der Schaden bezahlt wird, sondern daß fast jeder Schaden für den Geschädigte vorerst Streß bedeutet. Evtl. muß schnellstens eine Bergung organisiert werden und je nach Schaden eine geeignete Reparaturwerkstätte gefunden werden. Es entsteht bei eigener Inanspruchnahme von Berge- oder Hilfeleistung sofort die Frage des Bergelohns, die sinnvollerweise schnell geregelt werden muß, weil sonst das Schiff an die Kette gelegt werden kann.

Es können Haftungsfragen bei Personen- oder Sachschäden mit Kroaten bestehen, die ebenfalls zu einer vorläufigen Beschlagnahme und rechtlichen Auseinandersetzungen führen können.
Mit dem YACHT-POOL Kroatien können wir auf alle diese Fragen, die Schnelle Entscheidungen am Platz des Geschehens erwirken, eine qualifizierte und kompetente „ Erste Hilfe“ anbieten. Durch unsere enge Kooperation mit der Allianz in Kroatien verfügen wir auch über die entsprechende Infrastruktur von Rechtsexperten in Bezug auf das nationale kroatische Seerecht.


YACHT-POOL HELPLINE
++(385)-52-432 230
24 Stunden rund um die Uhr


Gruß Rotti

STM
05.04.2004, 08:52
Hat jemand schon was von microtag transponder-chip gehört.

das sind kleine chips die im boot und motor und hänger angebracht werden.

mit einem lesegerät kann der chip aktiviert werden, und sendet dann seine codierung aus. Diese kodierung ist in einer datenbank registriert, und dient zum eigentumsnachweis.
-so eine kennzeichnung ist in Wien für Hunde jetzt neu vorgeschrieben-

wer kann etwas über die verbreitung und den Einsatz der Lesegeräte sagen?
hat die Polizei /der Zoll etc. solche geräte? kommen die auch zum einsatz?
gibts in Europa eine eigene RegistrieDatenbank?

hat schon wer erfahrungen damit??

lGmartin

STM
05.04.2004, 08:55
nachtrag:


http://www.microtag.co.uk/


lGmartin

Rotti
05.04.2004, 22:39
Servus Martin!

Schau mal nach im alten Boote Forum in Deutschland . Da war mal irgend ein Thema oder sogar Testbericht drinnen. Diese Chips oder auch Transponder genannt sind sicher nicht schlecht. Jedoch wenn man da was Programmieren kann so kann man auch die Daten mit einem geeignetem Gerät auch löschen. Und wenn einer ein Boot klaut, dann sind das sicher Profis - und die knacken sicher auch den Transpondercode.

Gruß Mathias

dodl
06.04.2004, 12:20
Hallo,

Also knacken kannst du alles, aber das sind ja keine Agenten die "mission impossible" entsprungen sind :)

Gegen Gelegenheits-Diebstahl kannst du dich mit einer einfachen Alarmanlage schuetzen. Gegen Profis so oder so nicht, die sind an unseren Gurken aber auch nicht interessiert. Die nehmen lieber das daneben liegende 46' Boot, waehrend die Besitzer beim Essen sind :daumenhoc

Schlimmer finde ich Vandalismus. Mit dem Messerchen schnell mal vorbeigelaufen und weg isser. Da hast du keine Chance. Ausser Kohlefasermatten und Hochspannung :naughty:

cu
martin

Berny
09.08.2004, 11:14
So, hab mich mal etwas schlau gemacht und kurz im Baumarkt angefragt.
Es gibt von Burg-Wächter ein Vorhangschloss, welches Seewasserfest ist.
Verbunden mit einem in Kunststoff eingelassenen Niro-Stahlseil sollte dies genügen.
Zumindest die Gelegneheitsdiebe hält es ab.

Burg Wächter, 217 F Ni Atlantic
Größen:
30 mm - ca 9 Euro
40 mm - ca 12 Euro
50 mm - ca 15 Euro
Gleichschließende Schlösser (ein Schlüssel passt in mehrere Schlösser) sind möglich, kein Aufpreis!


Fertige Stahlseile habe ich auch gesehen, die sind aber nur 2 bzw 2,5 m lang, das könnte etwas zuwenig sein.

Ich denke, ich werde diesen Weg einschlagen.

marcus
09.08.2004, 14:22
es gibt zur zeit ein Gruppierung vermutlich aus Tschechien, die klaut hochwertige motorräder, vorhandene Bügelschlösser/-Ketten werden einfach durchgezwickt, auch bei spezial(schloss)stahl.
Insoforn ist es eine frage der zeit wann unsere Boote begehrlichkeit bei anderen durch unsere teilweise sehr hochwertige Boote geweckt werden.
Ich habe mir jetzt ein Schloss von Abus (boat 39) zugelegt, womit ein praktisch ein 3. abschließbarer Bolzen den Motor mit dem Spiegel verbindet.

Was ich schon gehört habe, ist dass, in der Nähe von Campingplätzen/Marinas in der Nacht bzw. am Morgen vor dem Aufstehen Taucher die Boote unter Wasser losbinden aus der Bucht raustreiben lassen und dann diese, wenn sie außer sichtweite sind, bergen und verbringen.

Da wäre trotz der Mühe ein abendliches Slippen des Bootes sehr sinnvoll

hinsichtlich der Fahndungsnotierung habe ich Zweifel, da ich sowohl mit Schengen-Ländern meine leider negativen erfahrungen gemacht habe, insbesondere mit Italien, und bei den neuen EU Ländern und den nicht EU Ländern wird ein Level der Sachfahndung von Deutschland so schnell nicht erreicht werden.

mfg

Marcus

audioconcept
06.05.2006, 18:41
Hallo,

eine Möglichkeit wäre es einen GSM Pager unauffällig zu montieren. Dann wirst Du auf dem Handy benachrichtigt im Alarmfall. So werde ich es auch machen bei unserem YAM 380S. Da ich aus der Autoalarmbranche komme, sehe ich da kein Problem.

wir haben im Lager noch Loopsensoren, diese lösen aus wenn eine Schleife getrennt wird (z.B. sicherheitsleine.).

Bei meinem alten GSM Pager aus meinem Wagen , kann ich auch per Handy noch was schalten. Ich kann z.B. eien Wegfahrsperre dann erst schalten oder auch per Telefon z.B. die Sirene.

Mittlerweile gibt es aber auch schon sehr günstige GSM Pagersysteme bei ELV zum Selberbauen oder auch schon fertig aufgebaut für kleines.

Lenny
29.05.2006, 18:08
also wenn man sein boot in eine marina stellt, was natürlich ein sehr guter vorschlag ist,kann es natürlich trotzdem passieren das es geklaut wird da die so genannten Yoghurtbecher (gfk boote) um einiges schwerer zu klauen sind als unsere werttümer!
Ich mache es momentan so das ich mir ein motorschloss beschafft habe und den motor verschließe. Wertsachen wie fishfinder und co. werden mit rausgenommen... Und in speziellen fällen zieh ich das boot mit meinem trailer vom wasser raus....ja mehr kann man eigentlich bei schlauchi net machen-....leider...

:nixweiss: :nixweiss:

ausser die mega dinger wie gps und so aber ob das so hinhaut....woauu:nixweiss: :confused-