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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : INFO vom DMJV


Michel
10.11.2003, 19:54
Hallo,

hier ein Heftchen betreffend der Dokumente welche deutsche im Ausland benötigen für Euch zur Info.

www.michael-neuner.de/schein/01.jpg
www.michael-neuner.de/schein/02.jpg
www.michael-neuner.de/schein/03.jpg
www.michael-neuner.de/schein/04.jpg
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Ist ganz interessant.


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Berny
10.11.2003, 20:17
Demnach Führerschein, welcher im Heimatland gilt.
In Ö gibts kein Küstenpatent, was gilt also ????

Michel
11.11.2003, 07:29
Hallo Berny,

sicher dieses Heftchen betrifft nur Deutschland, deswegen habe ich es veröffentlicht. Für Österreicher ist nichts dabei. Aber ich bin weiter auf der Suche.

Aber:

Ist dies nicht mal eine Gelegenheit soetwas einem österreichischen Verband unter die Nase zu halten?

Vielleicht gibt es so etwas dort auch.

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Michel
24.11.2003, 20:50
Hallo Leute,

ich habe nun tatsächlich eine Info vom Bundesverkehrsministerium bekommen. Hier der Text für Euch zur Info:

Sehr geehrter Herr Neuner,

1. Österreich

Die Antwort auf Ihre Frage fällt leicht, wenn man nach Sinn und Zweck der Regelungen fragt; versucht man, das gefundene Ergebnis mit der Text der geltenden Vorschriften zu begründen, hat man deutlich mehr Mühe. Dies vorausgeschickt, lässt sich folgendes feststellen: Zunächst muss man das System der österreichischen Vorschriften zugrundelegen, um deren Befähigungszeugnisse richtig einordnen zu können. Aus den österr. Rechtsvorschriften (§ 1 Nr. 18, §§ 15 und 123 des Schifffahrtsgesetzes, § 0.01 der Wasserstraßenverkehrsordnung, Schiffsführerverordnung) wird deutlich, dass mit "Wasserstraßen" die Binnenschifffahrtsstraßen in unserem Sinne, also Flüsse und Kanäle, für die wegen durchgehenden intensiven Schiffahrt hohe und einheltiche Sicherheitsanforderungen bestehen.

Das ist in Österreich nicht nur die Donau. Was dort in den Befähigungszeugnissen mit "Flüssen und Seen" bezeichnet ist, sind danach Gewässer von geringerer Bedeutung und dementsprechend mit geringen Anforderungen. Nach der deutschen Gastklausel (§ 3 Abs. 1 SporbootbootFüV-Bin) bedarf keiner Fahrerlaubnis eine "Person mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als 1 Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhält.

Ist in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, Vkbl. 2000 S. 197) an, gilt Satz 1 nur, wenn diese Personen Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikats nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart sind, und nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist."

Hier wurde nicht Begriff "Binnenschifffahrtsstraße" benutzt, weil das speziell ein Begriff aus dem "bundesdeutschen" Binnenschifffahrtsrecht ist, der anderenorts nicht ohne weiteres passt. statt dessen verwendet die Sportbootführerscheinverordnung (und ebenso § 1.04 der internationalen
Rheinpatentverordnung) den Begriff "Binnengewässer" und meint damit solche Wasserstraßen, auf denen Binnenschiffsverkehr von solcher Bedeutung stattfindet, so dass erhöhte Sicherheitsanforderungen gelten (müssen).

Nur vorsorglich: den Begriff "Binnenwasserstraße" konnten wir hier auch nicht verwenden; er ist mit einer anderen Bedeutung im europäischen Recht und im deutschen Wasserwegerecht belegt.

Das führt zu folgender Schlussfolgerung: Mit österreichischen Patenten "Flüsse und Seen" kann man auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes (ebenso Rhein wie Donau, aber z.B. auch Main und MDK) nichts anfangen; dort ist das "Wasserstraßen-Patent" erforderlich.

Das Patent "Flüsse und Seen" wäre möglicherweise auf Landesgewässern einsetzbar - aber das wird im Landesrecht geregelt. Dieses Ergebnis wird zum einen dadurch bestätigt, dass Österreich der erste Staat war, der die oben erwähnte Resolution 40 umgesetzt hat, aber auch durch das dt.-österr. Binnenschifffahrtsabkommen, wonach nur "gleichwertige" Dokumente umgetaucht werden können.

Dabei ist klar: deutsche Befähigungszeugnisse können nur erteilt werden, wenn ein Befähigungszeugnis für Wasserstraßen vorgelegt wird.

2. Italien

Sie weisen auf ein Problem bei den italienischen Vorschriften hin, das uns auch beschäftigt. Deutsches Recht bedeutet: Wenn Boote fahrerlaubnis frei sind, gilt das für alle Bootsführer unabhängig von ihrem Wohnsitz. Die Gastklausel ist erst bei fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen von Bedeutung.

Wir waren ursprünglich der Auffassung, dass im italienischen Recht ähnliche Regelungen enthalten sind, haben aber inzwischen Hinweise erhalten, die sich mit Ihren Angaben decken. Wenn nach italienischem Recht die Fahrerlaubnisfreiheit bis 30 kW nur für Inländer gilt, hätten wir mit der Gegenseitigkeit ein Problem.

Wir sind bemüht, Klarheit zu schaffen; eine Antwort steht aber noch aus.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Kowallik
Referat LS 26
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn

Berny
25.11.2003, 19:29
Ja, das dachte ich mir, auf den deutschen Wasserstraßen, kann ich nur mit dem Österreichischen Donau-Patent fahren.
Wasserstraßen heißt es ja ansich auch in Österreich, es wird Donau-Patent genannt, weil ja in Österreich nur die Donau internationale Schifffahrt hat, sonst kenn ich keinen Fluß!

Was jetzt noch abgeht, ist die Küste in Kroatien, da hab ich leider noch keine Antwort bekommen!