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In Österreich ist die Sicherung bei der Trenung von oder mit der gesamten Anhängerkupplung im § 13 Abs 2 und 5 KFG geregelt. § 13 KFG Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 2016-12-31) (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen, die es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß dessen Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann (§ 104 Abs. 2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum Anschließen der elektrischen Leitungen für vorgeschriebene Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen für vorgeschriebene Bremsanlagen des Anhängers aufweisen. (2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so müssen diese Fahrzeuge eine Vorrichtung aufweisen, an die die Sicherungsverbindung des Anhängers (Abs. 5) angeschlossen werden kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Die Sicherungsverbindung muß so anschließbar sein, daß die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist. (3) Die Verbindung der Fahrzeuge muss gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben. Das gilt jedoch nicht für das Kuppeln von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen (Richtlinie 2003/37/EG). Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann. (4) Anhänger außer Nachläufern und Sattelanhängern müssen mit einer Anhängerdeichsel ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das Zugfahrzeug ermöglicht. (5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, außer Sattelanhängern, müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen werden können, daß ihre Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf. Daher ist im Absatz 2 1.Satz angeführt, dass Fahrzeuge eine Vorrichtung (meistens Öse) benötigen, an die die Sicherungsverebindung des Anhängers angeschlossen werden kann. Insbesondere beim Lösen einer abnehmbaren Anhängerkupplung ist das Sicherungsseil im Hinblick auf die Abbremsung des Anhängers wirkungslos. |
So Jungs. Der Ordnung halber ein aktuelles Bild wie das ganze ausschaut. Aus der Bucht hat sich der liebe Harry für das hier entschieden, weil halt massiv :ka5:
http://up.picr.de/32367816ub.jpg an dieser Kupplung solls ran http://up.picr.de/32367817pv.jpg und so schauts aus. http://up.picr.de/32367818cb.jpgwie man erahnen kann geht das Seil trotzdem noch über den Kopf , führt es aber dann zischen den Aussparungen rechts. Da kann es nicht raus wenn die Deichsel sich unerwartet löst.Simpel aber wirkungsvoll Jungs .......das Stück Metall kostet fast nix :banane: ist aber ein Stück Sicherheit (ich habs auch nicht gewusst :confused- ) |
Stimmt, das gilt aber nur für fest verbaute Kupplungen.
Bei abnehmbaren Kupplungen ist das Problem, die Sicherungseinrichtung muss eigentlich am Fahrzeug befestigt sein. Die abnehmbare Kupplung könnte man verlieren (so wie es bei VW - Fahrzeugen vor ein paar Jahren durch einen Konstruktionsfehler der Kupplung passiert ist), dann löst aber die Bremse des Anhängers / Trailer nicht aus, weil das Bremsseil ja noch an der Kupplung hängt. Der ein oder andere Autofahrer hat es wohl auch schon geschafft die abnehmbare Kupplung nicht richtig einrasten zu lassen. Mit dem gleichen Ergebnis. Ich habe es ganz einfach geregelt, ein zusätzliches Bremsseil / Abreissleine gekauft, die eine Seite ist an der Abschleppöse befestigt die andere durch die Öse der eigentlichen Abreissleine gezogen. Sollte mir so ein Sch... mal passieren, wird der Trailer gebremst. Bei einer Kontrolle kann auch keiner meckern. |
von den ganzen Sch...ss hab ich nirgendwo was gelesen auch wenn man sich das vorstellen kann. :gruebel: Und wenns den Gotthard zerreißt und der Hänger sich löst, bekomme ich auch ne Strafe? :confused- Nene lassen wir mal die Kirche im Dorf :ka5:
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Bei ungebremsten Anhängern ist kein Fangseil vorgeschrieben?
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Jep, ein Sicherungseil, oder Kette wollen einige Länder schon, auch für ungebremste Anhänger. Siehe auch diesen Bericht vom ADAC.:ka5:
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Mahlzeit,
wo ist das Seil beim ungebremsten Anhänger montiert? |
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Das Seil soll doch nur die Bremse lösen, dann soll sich das Gespann trennen. |
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Es ist ja am Bremshebel montiert und zieht diesen dann an. Wozu das bei ungebremsten Anhängern auch dran sein soll weiß ich auch nicht so genau, vielleicht um den Anhänger nicht unkontrolliert durch die Gegend rollen zu lassen wenn er sich vom Zugfahrzeug lösen sollte. Sofern man da noch von Kontrolle reden kann.:confused- |
Jungs , lest doch mal die Berichte komplett durch.
Der ungebremste Anhänger soll bei unbeabsichtigten lösen am Fahrzeig bleiben.Deswegen Kette oder Seil. Es ist nicht geregelt bei den ungebremsten Hänger,wie das aussehen soll...Kette etc.Deswegen wird vermutlich das , in dem Fall ungeeignete Abreissseil geduldet.Dass das nicht funktionieren kann, weiss wohl jeder. Wenn es richtig scheppert mit Personenschaden, wird euch der Sachverständige schon sagen, was hier verkehrsüblich sein könnte, wenn nix geschrieben ist:ka5:. |
Hie könnt ihr nachlesen was der ÖAMTC dazu veröffentlicht hat:
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Um Links zu sehen, bitte registrieren In der Artikelbeschreibung sind schon einige gute Hinweise zu finden! Die dortige Schelle hat den Vorteil der Direkteinklinkung. Bei den Abreißseilen seht ihr auch die veschiedenen Typen: Öse, Haken oder Spange für die Knott-Hänger. |
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