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Schebi 25.04.2017 11:53

Mich würde mal interessieren, wie sich der Trailer samt Boot verhält, wenn bei 100km/h die Bremse gezogen wird!

Ich schätze er geht quer und überschlägt sich.
Also das gleiche Ergebnis als ohne Bremse!

Also macht das alles sowieso nur Sinn bei sehr langsamer Fahrt!

schlauchi20 25.04.2017 17:16

Ich habe bisher 2 Westfalia Kupplungen nachgerüstet. 1xVolvo 1xAudi. Nie war eine Öse dabei, in der ich das Seil hätte einhaken können. Auch am WoMo, nachgerüstet durch Händler, besteht die Möglichkeit nicht.
Ist also keineswegs Standard.
Wenn der Hänger nicht richtig angekuppelt wird, reicht auch das "Lasso" über dem Kugelkopf. Hilft ja aber wohl nichts, da werde ich mal was nachrüsten, habe keine Lust zu zahlen.
Und da das ja immer gilt, nicht nur bei abnehmbaren AHK, kann das Argument der nicht sichern Verbindung zwischen Kugelkopf und Tragerahmen ja wohl nicht das einzige sein.

Rüdiger

schwarzwaelder50 25.04.2017 17:42

Hallo Freunde,
das habe ich von einem bekannten auf Facebook bekommen und gleich mal verteilt, weil das wahrscheinlich viele gar nicht wissen, mich eingeschlossen.

Bei uns im Betrieb arbeitet ein junger Mann der noch nicht lange den Führerschein für Auto mit Anhänger, die genaue Bezeichnung habe ich nicht im Kopf, gemacht hat. Und dieser hat mir erzählt das er das auch in der Fahrschule so gelernt hat. Bei uns wird es geduldet, das man das Bremsseil um die AHK legt, aber unsere Schweizer Nachbarn, die bekannt sind für Geldeintreiben haben diese Einnahmequelle erkannt und kassieren anscheinend schön damit ab.
Und 460.- Franken für so eine (Bagatelle) ist ein schönes Geld.
Also schön aufpassen, bevor Ihr durch die Schweiz wollt!!!

DieterM 25.04.2017 20:11

Habe beim ADAC nachgesucht wegen der Rechtslage in D. Und der ADAC sagt bei gebremsten Anhänger ist es auch in D Pflicht das Abrißseil in die Extra Öse an der AHK zu hängen. Das Hängen über den Kugelkopf ist nicht erlaubt.

Hier ist es nachzulesen

Um Links zu sehen, bitte registrieren

War heute am Baumarkt, und habe auf dem Parkplatz 3x deutsche Autofabrikate mit AHK und ohne eine Sicherungsöse an dieser dort stehen sehen. Ein weiteres europäisches Fahrzeug hatte die AHK mit Sicherungsöse. Scheint ein allgemeines Problem speziuell an deutschen Fabrj´katen zu sein, wo die AHK keine Sicherungsöse haben.

Mein LandRover aus GB hat natürlich die richtig ausgerüstete AHK drauf.:smileys5_

Visus1.0 25.04.2017 21:43

Octavia hat eine ist aber unten versteckt....muss man richtig suchen....

ad-mh 25.04.2017 22:00

Beim T5/T6 lässt sich problemlos die Halterung für das Reserverad (bzw. falls nicht vorhanden die Löcher der Halterung) für eine "Hollandöse" zweckentfremden.

Das Thema ist für uns hier in MH mit Nähe zu NL uralt.

Comander 26.04.2017 07:57

https://encrypted-tbn3.gstatic.com/i...2UKhVVOz3jP1yg ich gestehe das Thema ist für mich /uns neu und hoch aktuell :ka5:

Smille 26.04.2017 08:22

Stellt sich mir die Frage, wenn es vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird das Seil an einer Öse zu befestigen, warum dann vom Hersteller nicht auch verlangt wird das Fahrzeug so auszustatten daß das möglich ist. Das an meinem Trailer verbaute Seil ist nicht dazu tauglich (ohne bauliche Änderung) es mit einer Öse zu verbinden.:confused-

http://up.picr.de/29018722tg.jpg

Gruss Smille

ulf_l 26.04.2017 09:11

Hallo Smille

Den selben Murx habe ich auch am Hänger. Ich bin auf das Thema im Womo-Forum aufmerksam geworden und werde ein passendes Seil nachrüsten. Es mach ja auch Sinn.

Gruß Ulf

skymann1 26.04.2017 09:29

Moin,
Smille, Du hast ja auch einen ungebremsten Hänger, da kommt die Regel ja nicht zum tragen, da reicht ja in Holland z.B. um die Kupplung legen.

Aber im Zweifelsfall genügt ja ein kleiner Karabinerhaken und dann läßt es sich einhaken.

Bei meinem (ungebremst) ist eine solide Kette, völlig überdimensioniert, die ich um die Kugel legen kann.

Ich werde vielleicht mal auf Dein Seil umrüsten, meine Kette rasselt immer nervig bei Schlaglöchern ect.

Gruß Peter :chapeau:

Andyfabi 26.04.2017 09:47

Interessante Sache, wußte ich aber ehrlich gesagt auch nicht. Werde das mal bei mir checken und ggf. nachrüsten. Sinn macht es ja und wieder was gelernt:chapeau:

ulf_l 26.04.2017 09:55

Zitat:

Zitat von skymann1 (Beitrag 428281)
Moin,
Smille, Du hast ja auch einen ungebremsten Hänger, da kommt die Regel ja nicht zum tragen, da reicht ja in Holland z.B. um die Kupplung legen.[...]

Hallo Peter

Wirf doch nochmal einen Blick in den Schrieb vom ADAC. Für Schweiz und NL ist das eben auch für die kleinen ungebremsten Anhänger vorgeschrieben eine extra Einhängmöglichkeit zu nutzen, über die Kupplung legen reicht definitiv nicht.

Gruß Ulf

Smille 26.04.2017 10:35

Zitat:

Zitat von ulf_l (Beitrag 428289)
Hallo Peter

Wirf doch nochmal einen Blick in den Schrieb vom ADAC. Für Schweiz und NL ist das eben auch für die kleinen ungebremsten Anhänger vorgeschrieben eine extra Einhängmöglichkeit zu nutzen, über die Kupplung legen reicht definitiv nicht.

Gruß Ulf

Aber wie ist denn nun die genaue Gesetzeslage in Deutschland was ungebremste Anhänger angeht?

skymann1 26.04.2017 12:30

Hallo,
Ulf, hast recht, okay, mach ich noch einen Karabiner dran, extra Bohrung dafür hat meine AHK ja neben dem Kugelkopf an der Quertraverse.

Smille, ich denke mal das dann in D auch dieses "Wiener Abkommen" gilt, sprich auch einhaken, nicht nur überlegen, aber ich weiß es nicht sicher, machs aber in Zukunft.

Ist ja kein Akt und bevor ich irgendwo dann doch mal zahlen müßte......!

Wieder was gelernt, Danke, Gruß Peter:chapeau:

herko1 26.04.2017 13:37

In Österreich ist die Sicherung bei der Trenung von oder mit der gesamten Anhängerkupplung im § 13 Abs 2 und 5 KFG geregelt.


§ 13 KFG Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 2016-12-31) (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen, die es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß dessen Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann (§ 104 Abs. 2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum Anschließen der elektrischen Leitungen für vorgeschriebene Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen für vorgeschriebene Bremsanlagen des Anhängers aufweisen.
(2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so müssen diese Fahrzeuge eine Vorrichtung aufweisen, an die die Sicherungsverbindung des Anhängers (Abs. 5) angeschlossen werden kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Die Sicherungsverbindung muß so anschließbar sein, daß die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.
(3) Die Verbindung der Fahrzeuge muss gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben. Das gilt jedoch nicht für das Kuppeln von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen (Richtlinie 2003/37/EG). Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann.
(4) Anhänger außer Nachläufern und Sattelanhängern müssen mit einer Anhängerdeichsel ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das Zugfahrzeug ermöglicht.
(5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, außer Sattelanhängern, müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen werden können, daß ihre Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.



Wenn sich der Anhänger mit der gesamten Anhängerkupplung vom Zugfahrzeug löst, (häufiger Fehler) wird er nicht selbständig zum Stillstand gebracht.

Daher ist das Sicherungsseil am Fahrzeug zu befestigen.

Das gilt auch für Deutsche und es auch komplett egal, ob der Hersteller so eine Öse vorgesehen hat oder nicht. Es bestände auch die Möglichkeit den Trailer mit einem Seil am anschraubbaren Abschlepphaken zu befestigen.
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