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helbil 13.08.2012 23:08

Zur ursprünglichne Frage
 
Ja es gehen Fahrradträger und AHK.
Für die Freiräume der Ahk gibt es eine DIN / EU Norm.
Bitte die Hinterachslast beachten.
Achtung es gibt eine Mindestvorderachslast.
Bei Womos mit langem Achsüberhang nur mit speziellen Camperrefen, und auch die fliegen raus.

marcus 14.08.2012 11:33

Bis ich die erste ABE sehe, glaube ich das nicht....



Gruß
Marcus

DschungisKahn 14.08.2012 12:11

Servus,

ich hab 2 Anbauabnahmen vom TÜV

1) Zusatzschraubenfedern von Goldschmitt - da Teilegutachten - TÜV schreibt die geforderten Teile wären verbaut, Papiere unverzüglich ändern (ist auch in meinem Sinne wegen Auflastung).

2) Westfalia Anhängekupplung liegt Bauartgenehmigung vor, der TÜV bestätigt, dass eine Anhängekupplung verbaut ist (er hat vom Bürofenster auf den Hof geschaut) => Papiere updaten, wenn man sie mal der Zulassungsbehörde vor legt (und das bei 2,5to und 150kg Stützlast).

Anbau der Anhängekupplung inkl. TÜV Zettel hatte ich beim Kastenwagenkauf im Preis vereinbart und war Sache des Verkäufers.

Ich hab aber keinen Zettel, wo obendrauf steht ABE.

marcus 14.08.2012 15:16

Hallo
Das Teilegutachten ist gleichbedeutend mit dem Prüfbericht.
Das heisst, dass eine Prüforganisation bestätigt, dass der Anbau nach den Vorgaben des Zubehörteil-Herstellers (hier: Lieferant der AHK) und des Fahrzeugherstellers angebaut wurde und somit den Regeln der Technik entspricht.

Ist ja auch sinnvoll, was nützt mir eine AHK mit 3 to Anhängelast, die ich an den falschen Befestigungspunkten montiert habe und nun bei 1 to tatsächlicher Anhängelast die Grätsche macht.

mfg
Marcus

DschungisKahn 14.08.2012 16:48

naja, als erstes bin ich als fahrer für den momentanen zustand verantwortlich, die einbauanleitung inkl. skizzen und ablichtungen fahr ich mit spazieren (auch wenn ich es vergessen hatte, wo die zettel sind).

Jochen59 15.08.2012 01:56

Zitat:

Zitat von marcus (Beitrag 284561)
Bis ich die erste ABE sehe, glaube ich das nicht....



Gruß
Marcus



Die Voraussetzungen für einen abnahmefreien Anbau der AHK nach § 19 Abs. 3 STVZO sind im Einzelnen in Deutschland wie folgt:

Die AHK muss eine EU-Zulassung haben (Prüfzeichen mit e beginnend). Die zulässige Anhängelast ist anhand des D-Wertes der Anhängerkupplung zu überprüfen. In Österreich ist die Zulassung davon abhängig, ob bereits eine Vorrichtung im Typenschein eingetragen ist oder nicht. Nur wenn keine eingetragen ist, muss sie von der Überprüfungsstelle der jeweiligen Landesregierung überprüft und eingetragen werden.

viele Grüße Jochen

Octopus 15.08.2012 11:14

Normalerweise gilt die Enbauanleitung des Herstellers als ABE.
Dort braucht dann nichts mehr eingetragen werden.

Ich kenne das jedenfalls aus dem PKW Bereich so.


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