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armstor 26.04.2017 14:11

Zitat:

Zitat von DieterM (Beitrag 428203)
Denn über den Kupplungskopf gehört das Abreisseil nicht gelegt.:smileys5_

Hi Dieter

Bei mir gehts gar nicht anders. :schlaumei
Hab aber keine abnehmbare Kupplung.

lg Franz :seaman:

schwarzwaelder50 26.04.2017 16:28

Zitat:

Zitat von herko1 (Beitrag 428301)
In Österreich ist die Sicherung bei der Trenung von oder mit der gesamten Anhängerkupplung im § 13 Abs 2 und 5 KFG geregelt.


§ 13 KFG Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 2016-12-31) (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen, die es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß dessen Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann (§ 104 Abs. 2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum Anschließen der elektrischen Leitungen für vorgeschriebene Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen für vorgeschriebene Bremsanlagen des Anhängers aufweisen.
(2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so müssen diese Fahrzeuge eine Vorrichtung aufweisen, an die die Sicherungsverbindung des Anhängers (Abs. 5) angeschlossen werden kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Die Sicherungsverbindung muß so anschließbar sein, daß die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.
(3) Die Verbindung der Fahrzeuge muss gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben. Das gilt jedoch nicht für das Kuppeln von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen (Richtlinie 2003/37/EG). Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann.
(4) Anhänger außer Nachläufern und Sattelanhängern müssen mit einer Anhängerdeichsel ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das Zugfahrzeug ermöglicht.
(5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, außer Sattelanhängern, müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen werden können, daß ihre Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.



Wenn sich der Anhänger mit der gesamten Anhängerkupplung vom Zugfahrzeug löst, (häufiger Fehler) wird er nicht selbständig zum Stillstand gebracht.

Daher ist das Sicherungsseil am Fahrzeug zu befestigen.
Das gilt auch für Deutsche und es auch komplett egal, ob der Hersteller so eine Öse vorgesehen hat oder nicht. Es bestände auch die Möglichkeit den Trailer mit einem Seil am anschraubbaren Abschlepphaken zu befestigen.
Mit Zitat antworten

Im letzten Satz steht es eindeutig!!

Und wie gesagt, war mir das auch neu(wir sind halt doch bald alt:ka5:), obwohl es anscheinend seit 2014 so ist. Nur wird das in Deutschland (noch) geduldet, mit dem Seil um die AHK. Ich war selber auch schon in einer Polizeikontrolle mit Anhänger, wurde aber nicht bemängelt.:gruebel: Aber unsere Schweizer Nachbarn sind im Geldeintreiben scho flink.:ka5:

Und immer wieder bestägt sich der Satz: Man lernt nie aus.

skymann1 26.04.2017 18:43

Hallo,
"am Fahrzeug befestigen", ha, warum machen dann die Kupplungshersteller an einer Stelle eine Bohrung für eben das Sicherungsseil wenn ich die Bohrung doch nicht benutzen darf?

Und "Wenn sich der Anhänger mit der gesamten Anhängerkupplung vom Zugfahrzeug löst, (häufiger Fehler)" kann ich eigentlich auch nicht glauben, gut gut gut, es steht da so, das die Kugel bricht habe ich schon gehört, aber das sich die komplette Anhängerkupplung vom Wagen verabschiedet und dann auch noch häufig, na ja..........:stupid:

Den ersten Polizisten den ich morgen sehe werde ich mal fragen, mal sehen ob der mir sagen kann wie es muß (in D)!

Gruß Peter :chapeau:

Wasserarbeiter 26.04.2017 19:04

Moin,

bei mir ist die Anhängerkupplung fest am Fahrzeug befestigt. Damit ist alles was fest an der Anhängerkupplung befestigt ist, zwangsläufig auch fest am Fahrzeug befestigt. :gruebel:

Visus1.0 26.04.2017 19:54

Zitat:

Zitat von herko1 (Beitrag 428301)
In Österreich ist die Sicherung bei der Trenung von oder mit der gesamten Anhängerkupplung im § 13 Abs 2 und 5 KFG geregelt.


§ 13 KFG Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 2016-12-31) (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen, die es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß dessen Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann (§ 104 Abs. 2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum Anschließen der elektrischen Leitungen für vorgeschriebene Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen für vorgeschriebene Bremsanlagen des Anhängers aufweisen.
(2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so müssen diese Fahrzeuge eine Vorrichtung aufweisen, an die die Sicherungsverbindung des Anhängers (Abs. 5) angeschlossen werden kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Die Sicherungsverbindung muß so anschließbar sein, daß die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.
(3) Die Verbindung der Fahrzeuge muss gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben. Das gilt jedoch nicht für das Kuppeln von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen (Richtlinie 2003/37/EG). Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann.
(4) Anhänger außer Nachläufern und Sattelanhängern müssen mit einer Anhängerdeichsel ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das Zugfahrzeug ermöglicht.
(5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, außer Sattelanhängern, müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen werden können, daß ihre Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.






Wenn sich der Anhänger mit der gesamten Anhängerkupplung vom Zugfahrzeug löst, (häufiger Fehler) wird er nicht selbständig zum Stillstand gebracht.

Daher ist das Sicherungsseil am Fahrzeug zu befestigen.

Das gilt auch für Deutsche und es auch komplett egal, ob der Hersteller so eine Öse vorgesehen hat oder nicht. Es bestände auch die Möglichkeit den Trailer mit einem Seil am anschraubbaren Abschlepphaken zu befestigen.
Mit Zitat antworten


Es steht da aber nichts von gebremsten Anhängern, bzw mit Auflaufbremse...den hänge ich die ein, wird der sich vom Kupplungskopf gelöste Anhänger sicher nicht lange in der Spur bleiben, den das Sicherungsseil wird ev. reissen, weil der Anhänger durch die aktivierte Bremse stoppt, und das Auto fährt weiter.

Das könnte schon passieren, und von in der Spur des Zugfahrzeuges bleiben, kann keine Rede mehr sein!

Keine Ahnung 26.04.2017 20:27

Ich habe bei mir heute man an meiner festen anhängerkupplung geschaut.
Die Anhängerkupplung wurde neu 2015 angebaut.
Dort habe ich keine Öse, wo ich das Seil durchführen könnte.

Da muss ich dann wohl noch etwas nachrusten, damit ich das machen kann.

ad-mh 27.04.2017 09:29

Beim Touran, den ich allenfalls fürs Boot (ungebremster Trailer) und nicht für den WW nutze, ist keine passende Öse oder ein Gestänge unten verbaut. Ich hänge das Seit mangels Möglichkeit in ein Plastikteil ein, welches im Fall der Fälle garantiert abreißt.
Von außen sieht man einen soliden Karabiner.

Ist zwar eine Fake-Lösung aber hauptsache der Kontrolleur ist zufrieden. :ka5:

Schebi 27.04.2017 10:49

Wenn man es jetzt ganz genau nimmt, dann ist die Bohrung am Kupplungsträger ja auch die falsche Lösung.
Wenn der Kugelkopf bricht, dann hilft es. Nicht aber wenn der Kupplungsträger bricht!

Im Falle meines T5 ist die Kupplung fix mit dem Stoßstangenträger verschweißt! Wenn diese Schweißnaht aufgibt, dann würde nur die Sicherungsleine an der Karosserie helfen!

bkj5 27.04.2017 12:11

Zitat:

Zitat von Schebi (Beitrag 428375)
Wenn man es jetzt ganz genau nimmt, dann ist die Bohrung am Kupplungsträger ja auch die falsche Lösung.
Wenn der Kugelkopf bricht, dann hilft es. Nicht aber wenn der Kupplungsträger bricht!

Im Falle meines T5 ist die Kupplung fix mit dem Stoßstangenträger verschweißt! Wenn diese Schweißnaht aufgibt, dann würde nur die Sicherungsleine an der Karosserie helfen!

Ja aber was, wenn das Auto bricht??

Um Links zu sehen, bitte registrieren :confused-

Falls es wen interessiert: MEINE Kupplung hat eine Öse :banane::biere:

Schebi 27.04.2017 13:04

Ich finde, dass wenn man gemächlich anfährt, die Belastung nicht so groß werden kann, sodass die Kupplung bricht!

Ich würde behaupten, die größte Last hat eine AHK bei einem ungebremsten 750kg Trailer bei einer Vollbremsung.
Aber da hilft dir das Seil eh nicht, denn deine Deichsel steckt im Kofferraum!

Visus1.0 27.04.2017 18:24

So von meiner AK Die Öse ist an dem schwenkbaren 13Poligen Stecker angebracht.

http://up.picr.de/29032823cp.jpg

Wasserarbeiter 27.04.2017 18:30

Zitat:

Zitat von Visus1.0 (Beitrag 428396)
So von meiner AK Die Öse ist an dem schwenkbaren 13Poligen Stecker angebracht.

... :futschlac :lachen78: :futschlac

herko1 27.04.2017 18:31

Zitat:

Zitat von skymann1 (Beitrag 428329)
Hallo,
"am Fahrzeug befestigen", ha, warum machen dann die Kupplungshersteller an einer Stelle eine Bohrung für eben das Sicherungsseil wenn ich die Bohrung doch nicht benutzen darf?

Und "Wenn sich der Anhänger mit der gesamten Anhängerkupplung vom Zugfahrzeug löst, (häufiger Fehler)" kann ich eigentlich auch nicht glauben, gut gut gut, es steht da so, das die Kugel bricht habe ich schon gehört, aber das sich die komplette Anhängerkupplung vom Wagen verabschiedet und dann auch noch häufig, na ja..........:stupid:

Den ersten Polizisten den ich morgen sehe werde ich mal fragen, mal sehen ob der mir sagen kann wie es muß (in D)!

Gruß Peter :chapeau:


Mit dem Satz, dass sich die Anhängerkupplung vom Zugfahrzeug löst (häufiger Fehler), meinte ich abnehmbare Anhängerkupplungen.

herko1 27.04.2017 18:41

Zitat:

Zitat von Visus1.0 (Beitrag 428337)
Es steht da aber nichts von gebremsten Anhängern, bzw mit Auflaufbremse...den hänge ich die ein, wird der sich vom Kupplungskopf gelöste Anhänger sicher nicht lange in der Spur bleiben, den das Sicherungsseil wird ev. reissen, weil der Anhänger durch die aktivierte Bremse stoppt, und das Auto fährt weiter.

Das könnte schon passieren, und von in der Spur des Zugfahrzeuges bleiben, kann keine Rede mehr sein!

Mit Anhängern, die nicht selbständig zum Stillstand gebracht werden, wenn sie sich vom Fahrzeug lösen, sind alle nicht gebremsten und auflaufgebremsten Anhänger gemeint. Bei einem Anhänger mit Druckluftbremse wird die Bremse aktiviert, sobald er sich vom Zugfahrzeug löst und der Luftdruck abfällt.

Visus1.0 27.04.2017 22:32

Zitat:

Zitat von Wasserarbeiter (Beitrag 428397)
... :futschlac :lachen78: :futschlac

:lachen78: was ist da so lustig ?:biere:

Das ist eine 3mm Stahlplatte die da runterschwenkt, da geht der Bremsseilkarabiner genau rein....


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