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Reimar Heger 22.03.2007 10:48

Hallo Dieter!
Interessant, das habe ich nicht gewusst, danke für den Hinweis! Grüße Reimar

DieterM 23.03.2007 22:47

Hallo Freunde,

das Thema mit der Stützlastanrechnung zum Zugwagen wurde auch im BOOTE-Forum diskutiert. Auch wenn in Österreich diese nicht zum Zugwagen zugeschlagen wird bei der einheimischen Zulassung (Typisierung), so wurde ich eines besseren belehrt über die Behandlung wenn man von D über die Grenze fährt. Die Begründung dazu möchte ich hier bekannt machen:


Hallo Dieter,
ich muss Dir leider Wiedersprechen, dass das Wiener Übereinkommen „Asbach Uralt“ ist und von EU-Richtlinien überholt wurde.
Im WÜ geht es nicht um die Festlegung von von Bau- und Betriebsvorschriften, sondern um die gegenseitige Anerkennung von Rechtsakten. Das was Du im letzten Beitrag geschrieben hast, trifft nicht den Kern der Sache.
Das WÜ unterzeichneten seiner Zeit mehr als nur die damaligen 6 EWG-Staate und es regelt weiterhin die verkehrsrechtlichen Sachverhalte Vertragsparteien.

In der Kommentierten Ausgabe der StVZO (Blaues Buch, Kirschbaum Verlag Bonn) ist es Heute noch erwähnt. Dort ist u. a. unter RdNr. 14 zu § 28 folgendes zu Lesen:

Zitat:
.... „Antwort von Herrn Kinnock im Namen der EU-KOM:
Die EU-KOM möchte zunächst darauf hinweisen, dass die Bedingungen für die endgültige oder vorläufige Zulassung von Fahrzeugen in den Zuständigkeitsbe-reich der Mitgliedstaaten fallen. Im Hinblick auf das spezielle vom Herrn Abgeord-neten angesprochene Problem der Anerkennung von Zulassungen kann die EU-KOM folgende Angaben machen:
Die internationale Anerkennung von Fahrzeugzulassungen aufgrund des Zulas-sungsscheins und des Kennzeichens ist durch internationale Übereinkommen geregelt. Das letzte davon ist das Wiener Übereinkommen von 1968.
Gemäß diesen Übereinkommen müssen die Vertragsparteien Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassen sind, zum Verkehr in ih-rem Hoheitsgebiet zulassen, wenn für diese Fahrzeuge ein gültiger, von einer zu-ständigen Behörde ausgestellter Zulassungsschein vorliegt. „
Zitat Ende.

Alaska hat schon ganz Richtig bemerkt, dass bei Kontrollen die Fahrzeugkombination nicht getrennt gewogen wird und das das zul. Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs auch nicht Überschritten werden darf mit dem angehängtem Anhänger. Hier wirkt also die Stützlast auf das ziehende Fahrzeug und sein Anteil erscheint auch im Wiegeprotokoll.
Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist es geboten nich am Lzmet sich zu Verhalten, weil für den Notfall keine Reserven mehr vorhanden sind. Ich denke darüber sind wir uns einig. Mir geht es darum Klarzustellen, was die Vorschriftenlage aussagt; wie der einzelne damit umgeht bleit ihm überlassen.
Einen schönen Gruß an ALLE
Rainer Zufall


Natürlich steht es jedem frei damit umzugehen wie es ihm beliebt, schließlich muß jeder sich selber verantworten. :biere:

Henning K. 24.03.2007 00:25

Hallo Dieter,

jetzt bin ich ein bisschen verwirrt, aber ich versuche das mal für mich (und vielleicht auch für andere) zusammenzufassen:

In Deutschland wird die Stützlast dem Zugfahrzeug zugerechnet, also darf ich im Umkehrschluss das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers eben um diese Stützlast überschreiten, wenn ich sie beim Zugfahrzeug wiederum "einsparen" muss. Richtig? :gruebel:

In z.B. Österreich (wenn ich Chris richtig verstanden habe) ist das anders, aber weil ich eine Zulassung in Deutschland habe, darf ich trotzdem so in Österreich fahren. Habe ich das jetzt richtig verstanden? :confused-

PS: Es geht mir bei dieser Frage nur um den rechtlichen Standpunkt - nicht darum ob es sinnvoll ist so hart am Limit der Zuladung zu fahren.

DieterM 24.03.2007 14:58

Servus Henning,

was D betrifft, so liegst Du nur richtig was das zulässige Gesamtgewicht des Trailers auf der Achse betrifft. Eine ev. Stützlast wird im angekoppelten Zustand auf den Zugwagen übertragen. Im nicht angekoppelten Zustand gilt auch wieder das zulässige Gesamtgewicht auf der Achse. Dazu rechnen darfst Du diese nicht.

Was das Wiener Übereinkommen von 1968 betrifft, das für mich Asbach uralt ist, so kann ich Dir keine rechtliche Sicherheit geben. Denn wir haben inzw. das Jahr 2007.

Ich empfehle daher grundsätzlich Überladungen zu vermeiden und nicht überladen ins Ausland zu fahren. Im Gegenteil, es wäre sogar von Vorteil die Gewichstgrenzen nicht unbedingt auszureizen, da die Fahrsicherheit darunter leidet. :biere:

Wie ich aber schonmal sagte, jeder ist für sich selber verantwortlich.

Reimar Heger 28.03.2007 16:51

Freunde, wenn ich da so manchen Bootstransport sehe und wie die - schon optisch - überladen sind, und oft noch z.B. über der zulässigen Breite (wird einfach im Bootsschein falsch angegeben) usw. usw. dann wird einem schon schlecht wie manche ohne Scheu ihren z.B. überladenen Anhänger nach Süden ziehen.
Bin froh, daß ich da keine Probleme habe. Kann 3,5 to ziehen und habe sowohl beim Wohnwagen als auch beim Bootsanhänger genügend Reserven. Aber was man da so manchmal sieht!!! Grüße Reimar

stebn 28.03.2007 17:13

Zitat:

Zitat von Henning K.
In Deutschland wird die Stützlast dem Zugfahrzeug zugerechnet, also darf ich im Umkehrschluss das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers eben um diese Stützlast überschreiten

Nein leider nicht!!

Du darfst das zulässige Gesamtgewicht beim Hänger nicht überschreiten.

1300kg bleiben 1300kg!! Du darfst nur bei der Anhängelast die Stützlast draufrechnen.
Also wenn dein Auto 1250kg ziehen darf darfst du einen Hänger ziehen der 1300kg wiegt 1250kg + 50kg Stützlast.

Die Hänger werden auch in Deutschland abgehangen gewogen um das Gesamtgewicht zu ermitteln.
Um die Anhängelast zu ermitteln wird die Stützlast abgezogen.

Anhängelast und zulässiges Gesamtgewicht nicht verwechseln!!!!

Twikey 29.03.2007 17:23

Ein weiterer Beitrag zur Verwirrung:
In der Schweiz gilt das effektive Gewicht des Anhängers ohne Abzüge etc., denn
- wir Polizisten können nicht rechnen:confused-
- auch die Stützlast muss irgendwie gebremst werden
- bei Steigungen muss der ganze Anhänger hochgezogen werden
Ein gegenseitiges 'Verrechnen' (z.B. Anhänger zu schwer, Auto dafür noch nicht am Limit) ist nicht zulässig - Bussen für Überladen werden separat berechnet.

Bei uns ist übrigens im im Fahrzeugausweis eingetragenen Leergewicht ein voller Tank und 75 Kilo für den Fahrer eingerechnet - sonst dürfte ich z.B. in einem Volvo V70 mit 450 Kilo Zuladung nicht mal 4 Kollegen (die alle auch je gut 90 Kilo sind) mitnehmen:cognemur:
Toleranz ist hier übrigens 2 (ZWEI) Prozent :gruebel: alles darüber kostet...

Dass auch meine Kollegen hier und da bei Ausländern ein Auge zudrücken kann ich leider nicht garantieren:ka5:

Gruss aus der Schweiz, Michael

Dicke Lippe 29.03.2007 23:40

Zitat:

Zitat von Twikey
sonst dürfte ich z.B. in einem Volvo V70 mit 450 Kilo Zuladung nicht mal 4 Kollegen (die alle auch je gut 90 Kilo sind) mitnehmen:cognemur:

Dann macht aber bitte um jeden Toyota MR2 einen Bogen, da könnt ihr auf jeden Fall kassieren wenn 2 drinsitzen.:lachen78: :lachen78:
gregor


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