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Icing 24.04.2017 23:39

Bremsseil
 
Auf fb macht das gerade die Runde...

Mehrere Gespannfahrer wurden beim Durchreisen der Schweiz zu einem Bußgeld verdonnert.:polizist:
Das Bremseil war lassomäßig wie bei uns üblich über die Kupplung geworfen.
Mache ich auch schon immer so.:cowboy:
Vorschrift war aber Öse an der Hängerkupplung.:ka5:
Hat mein Nissan garnicht:gruebel:
Fahre aber auch selten durch die Schweiz.:futschlac
Strafe 460,-SFR:smileys5_

Also aufpassen:schlaumei

http://up.picr.de/29009222ay.jpg

Kevin 31 25.04.2017 05:39

Du meinst das Abreißseil, ich habe eine Kette die auch nur über die Kupplungskugel geworfen wird obwohl ich an meiner Vorrichtung ein dafür vorgesehenes Einhängedings habe:futschlac

Es geht glaube ich darum wenn die Kupplungskugel abbricht ist der Hänger verloren da das Bremsseil nicht auslösen kann, daher sollte man an die untere Vorrichtung die fix mit dem Wagen verbunden ist einhängen :biere:

zum Glück fahre ich nur von Wien nach HR , ist anstrengend genug und da muss ich nicht durch die CH.:cool:

Barny 462 25.04.2017 06:25

Hallo

ist in den Niederlanden schon ewig so, und wird auch dort mit hohen Bußgeldern bestraft
wenn man es nicht richtig macht

Ist in Campingforen auch immer wieder Thema

Comander 25.04.2017 07:18

Ich wüsste jetzt nicht wie ich es anders machen sollte. Hat oder kann mal jemand eine gute Nahaufnahme hier einstellen, -das wäre :cool:

Smille 25.04.2017 07:19

Gilt diese Vorschrift nur für gebremste Anhänger?

Comander 25.04.2017 07:22

Ich wüsste jetzt nicht wie ich es anders machen sollte. Hat oder kann mal jemand eine gute Nahaufnahme hier einstellen, -das wäre :cool:

ich hab ne Werkkupplung verbaut und finde keine andere Möglichkeit und hier erkenne ich es schlecht http://up.picr.de/29009222ay.jpg

T.S 25.04.2017 07:23

Zitat:

Zitat von Smille (Beitrag 428173)
Gilt diese Vorschrift nur für gebremste Anhänger?

Hallo,

nein,

kannst auch ein seil montieren das bei keinen bremsen die bremsen auslöst,

hallo, das war ein witz,,
wenn du einen ungebremsten hast kaste auch keine bremse auslösen,:gruebel:

ob es weiter sicherungen für die schweiz gibt weiß ich nicht,

Monoposti 25.04.2017 08:07

Hallo Torsten,

ist k e i n Witz:ka5:

Bei ungebremsten Hängern brauchst in CH und NL ein Kabel oder Kette zur Sicherung.

Pepone 25.04.2017 08:32

Das dürfte der Grund für diese Regelung sein:

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Den eigentlich gesuchten Artikel finde ich leider nicht. Vor Jahren hat sich in Bielefeld ein Anhänger mit der Anhängekupplung von einem VW gelöst und einen Fußgänger / Fußgängerin überrollt. Dem Fahrer hat VW den Vorwurf gemacht die Kupplung nicht richtig befestigt zu haben.

Erst lange Zeit später wurde der Fahrer rehabilitiert und der Konstruktionsfehler wurde endlich zugegeben.

Dieser Unfall hat mich dazu bewogen eine Extra-Sicherung zu legen.

Ich habe mir eine Extra-Abreissleine geholt, die wird an der vorhandenen Abschleppöse eingehängt und mit der anderen Abreissleine verbunden.

Also Sinn macht diese Regelung schon.

outborder 25.04.2017 09:04

Hallo zusammen,

wer an seiner starren Anhängerkupplung keine Möglichkeit hat das Seil einzuhängen, kann dieses Um Links zu sehen, bitte registrieren montieren.
Ein interessanter Um Links zu sehen, bitte registrieren zu diesem Thema.

Ein meiner Meinung nach sehr wichtiger Punkt wird leider sehr selten genannt.
Zitat:

Zitat von caravaning.de
Übrigens: Der originale Federhaken darf nicht direkt in eine Öse oder ein Loch geklinkt werden, sondern muss als Schlinge ins Seil einhaken. Nur so erfüllt er die 7500-Newton-Norm. Erlaubt ist das direkte Einklinken nur, wenn ein Abreißseil mit sogenanntem Feuerwehrkarabiner anstelle des Originalhakens nachgerüstet wird. Wenn dieser nach DIN 5299 zertifiziert ist, hält er die Kraft aus, die bei einem Einsatz des Bremsseils auftritt.


Comander 25.04.2017 09:16

Danke Michael - jetzt hats gschnaklt https://www.guzzi-forum.de/Forum/Smi...fault/z060.gif
Zitat:

Sie empfehlen stattdessen, den Federhaken des Abreißseils durch Ösen oder Langlöcher am fest mit dem Auto verschraubten Träger der abnehmbaren Anhängevorrichtung zu stecken, und das Seil erst danach um den Kugelkopf zu führen und wieder eine Schlinge zu bilden – also genau so, wie es in den Niederlanden Vorschrift ist.
so muß es aussehen :chapeau:http://img4.caravaning.de/Seilfuehru...051-238966.jpg

hakopa 25.04.2017 09:22

Für mich unverständlich.
Wenn es in Deutschland nicht erforderlich ist, zumindest hat mein T5 Bj. 2015 mit werksseitig montierter Westfalia-AHK keine entsprechende Öse.
Gilt denn nicht die Zulassungsverordnung des Heimatlandes ?
Konrad

Comander 25.04.2017 09:27

die Öse ist mir auch noch nicht aufgefallen aber falls nicht vorhanden hat der Michael schon eine Lösung in seinem Beitrag gepostet.
ich muß auch erst mal genau schauen...........

DieterM 25.04.2017 11:05

Komisch, was es für Probleme geben kann!

An meinen vielen VOLVOs , Renaults und Peugeots mit werkseitig montierten AHK hat niemals eine Öse zum Einhängen des Abreisseils des gebremsten Anhängers gefehlt, und das seit den 60er Jahren, also in den letzten Jahrzehnten. :gruebel:

Das Abreisseil macht Sinn um den Anhänger beim Lösen der abnehmbaren AHK oder des Anhängers selber zu sichern und abzubremsen durch die Anziehung des Bremsmechanismus, wenn ausgelöst. Allerdings waren diese Ausrüstungen insbesondere in den letzten Jahren am Zugfahrzeug und am Anhänger immer nach EU Vorschrift montiert und ausreichend lang um die eingebaute Öse zu erreichen. Denn über den Kupplungskopf gehört das Abreisseil nicht gelegt.:smileys5_

Comander 25.04.2017 11:10

Diese Erkenntnis war nicht jedem geläufig Dieter :ka5: :smileys5_ :biere:
Zitat:

Denn über den Kupplungskopf gehört das Abreisseil nicht gelegt

Schebi 25.04.2017 11:53

Mich würde mal interessieren, wie sich der Trailer samt Boot verhält, wenn bei 100km/h die Bremse gezogen wird!

Ich schätze er geht quer und überschlägt sich.
Also das gleiche Ergebnis als ohne Bremse!

Also macht das alles sowieso nur Sinn bei sehr langsamer Fahrt!

schlauchi20 25.04.2017 17:16

Ich habe bisher 2 Westfalia Kupplungen nachgerüstet. 1xVolvo 1xAudi. Nie war eine Öse dabei, in der ich das Seil hätte einhaken können. Auch am WoMo, nachgerüstet durch Händler, besteht die Möglichkeit nicht.
Ist also keineswegs Standard.
Wenn der Hänger nicht richtig angekuppelt wird, reicht auch das "Lasso" über dem Kugelkopf. Hilft ja aber wohl nichts, da werde ich mal was nachrüsten, habe keine Lust zu zahlen.
Und da das ja immer gilt, nicht nur bei abnehmbaren AHK, kann das Argument der nicht sichern Verbindung zwischen Kugelkopf und Tragerahmen ja wohl nicht das einzige sein.

Rüdiger

schwarzwaelder50 25.04.2017 17:42

Hallo Freunde,
das habe ich von einem bekannten auf Facebook bekommen und gleich mal verteilt, weil das wahrscheinlich viele gar nicht wissen, mich eingeschlossen.

Bei uns im Betrieb arbeitet ein junger Mann der noch nicht lange den Führerschein für Auto mit Anhänger, die genaue Bezeichnung habe ich nicht im Kopf, gemacht hat. Und dieser hat mir erzählt das er das auch in der Fahrschule so gelernt hat. Bei uns wird es geduldet, das man das Bremsseil um die AHK legt, aber unsere Schweizer Nachbarn, die bekannt sind für Geldeintreiben haben diese Einnahmequelle erkannt und kassieren anscheinend schön damit ab.
Und 460.- Franken für so eine (Bagatelle) ist ein schönes Geld.
Also schön aufpassen, bevor Ihr durch die Schweiz wollt!!!

DieterM 25.04.2017 20:11

Habe beim ADAC nachgesucht wegen der Rechtslage in D. Und der ADAC sagt bei gebremsten Anhänger ist es auch in D Pflicht das Abrißseil in die Extra Öse an der AHK zu hängen. Das Hängen über den Kugelkopf ist nicht erlaubt.

Hier ist es nachzulesen

Um Links zu sehen, bitte registrieren

War heute am Baumarkt, und habe auf dem Parkplatz 3x deutsche Autofabrikate mit AHK und ohne eine Sicherungsöse an dieser dort stehen sehen. Ein weiteres europäisches Fahrzeug hatte die AHK mit Sicherungsöse. Scheint ein allgemeines Problem speziuell an deutschen Fabrj´katen zu sein, wo die AHK keine Sicherungsöse haben.

Mein LandRover aus GB hat natürlich die richtig ausgerüstete AHK drauf.:smileys5_

Visus1.0 25.04.2017 21:43

Octavia hat eine ist aber unten versteckt....muss man richtig suchen....

ad-mh 25.04.2017 22:00

Beim T5/T6 lässt sich problemlos die Halterung für das Reserverad (bzw. falls nicht vorhanden die Löcher der Halterung) für eine "Hollandöse" zweckentfremden.

Das Thema ist für uns hier in MH mit Nähe zu NL uralt.

Comander 26.04.2017 07:57

https://encrypted-tbn3.gstatic.com/i...2UKhVVOz3jP1yg ich gestehe das Thema ist für mich /uns neu und hoch aktuell :ka5:

Smille 26.04.2017 08:22

Stellt sich mir die Frage, wenn es vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird das Seil an einer Öse zu befestigen, warum dann vom Hersteller nicht auch verlangt wird das Fahrzeug so auszustatten daß das möglich ist. Das an meinem Trailer verbaute Seil ist nicht dazu tauglich (ohne bauliche Änderung) es mit einer Öse zu verbinden.:confused-

http://up.picr.de/29018722tg.jpg

Gruss Smille

ulf_l 26.04.2017 09:11

Hallo Smille

Den selben Murx habe ich auch am Hänger. Ich bin auf das Thema im Womo-Forum aufmerksam geworden und werde ein passendes Seil nachrüsten. Es mach ja auch Sinn.

Gruß Ulf

skymann1 26.04.2017 09:29

Moin,
Smille, Du hast ja auch einen ungebremsten Hänger, da kommt die Regel ja nicht zum tragen, da reicht ja in Holland z.B. um die Kupplung legen.

Aber im Zweifelsfall genügt ja ein kleiner Karabinerhaken und dann läßt es sich einhaken.

Bei meinem (ungebremst) ist eine solide Kette, völlig überdimensioniert, die ich um die Kugel legen kann.

Ich werde vielleicht mal auf Dein Seil umrüsten, meine Kette rasselt immer nervig bei Schlaglöchern ect.

Gruß Peter :chapeau:

Andyfabi 26.04.2017 09:47

Interessante Sache, wußte ich aber ehrlich gesagt auch nicht. Werde das mal bei mir checken und ggf. nachrüsten. Sinn macht es ja und wieder was gelernt:chapeau:

ulf_l 26.04.2017 09:55

Zitat:

Zitat von skymann1 (Beitrag 428281)
Moin,
Smille, Du hast ja auch einen ungebremsten Hänger, da kommt die Regel ja nicht zum tragen, da reicht ja in Holland z.B. um die Kupplung legen.[...]

Hallo Peter

Wirf doch nochmal einen Blick in den Schrieb vom ADAC. Für Schweiz und NL ist das eben auch für die kleinen ungebremsten Anhänger vorgeschrieben eine extra Einhängmöglichkeit zu nutzen, über die Kupplung legen reicht definitiv nicht.

Gruß Ulf

Smille 26.04.2017 10:35

Zitat:

Zitat von ulf_l (Beitrag 428289)
Hallo Peter

Wirf doch nochmal einen Blick in den Schrieb vom ADAC. Für Schweiz und NL ist das eben auch für die kleinen ungebremsten Anhänger vorgeschrieben eine extra Einhängmöglichkeit zu nutzen, über die Kupplung legen reicht definitiv nicht.

Gruß Ulf

Aber wie ist denn nun die genaue Gesetzeslage in Deutschland was ungebremste Anhänger angeht?

skymann1 26.04.2017 12:30

Hallo,
Ulf, hast recht, okay, mach ich noch einen Karabiner dran, extra Bohrung dafür hat meine AHK ja neben dem Kugelkopf an der Quertraverse.

Smille, ich denke mal das dann in D auch dieses "Wiener Abkommen" gilt, sprich auch einhaken, nicht nur überlegen, aber ich weiß es nicht sicher, machs aber in Zukunft.

Ist ja kein Akt und bevor ich irgendwo dann doch mal zahlen müßte......!

Wieder was gelernt, Danke, Gruß Peter:chapeau:

herko1 26.04.2017 13:37

In Österreich ist die Sicherung bei der Trenung von oder mit der gesamten Anhängerkupplung im § 13 Abs 2 und 5 KFG geregelt.


§ 13 KFG Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 2016-12-31) (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen, die es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß dessen Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann (§ 104 Abs. 2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum Anschließen der elektrischen Leitungen für vorgeschriebene Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen für vorgeschriebene Bremsanlagen des Anhängers aufweisen.
(2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so müssen diese Fahrzeuge eine Vorrichtung aufweisen, an die die Sicherungsverbindung des Anhängers (Abs. 5) angeschlossen werden kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Die Sicherungsverbindung muß so anschließbar sein, daß die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.
(3) Die Verbindung der Fahrzeuge muss gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben. Das gilt jedoch nicht für das Kuppeln von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen (Richtlinie 2003/37/EG). Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann.
(4) Anhänger außer Nachläufern und Sattelanhängern müssen mit einer Anhängerdeichsel ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das Zugfahrzeug ermöglicht.
(5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, außer Sattelanhängern, müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen werden können, daß ihre Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.



Wenn sich der Anhänger mit der gesamten Anhängerkupplung vom Zugfahrzeug löst, (häufiger Fehler) wird er nicht selbständig zum Stillstand gebracht.

Daher ist das Sicherungsseil am Fahrzeug zu befestigen.

Das gilt auch für Deutsche und es auch komplett egal, ob der Hersteller so eine Öse vorgesehen hat oder nicht. Es bestände auch die Möglichkeit den Trailer mit einem Seil am anschraubbaren Abschlepphaken zu befestigen.
Mit Zitat antworten

armstor 26.04.2017 14:11

Zitat:

Zitat von DieterM (Beitrag 428203)
Denn über den Kupplungskopf gehört das Abreisseil nicht gelegt.:smileys5_

Hi Dieter

Bei mir gehts gar nicht anders. :schlaumei
Hab aber keine abnehmbare Kupplung.

lg Franz :seaman:

schwarzwaelder50 26.04.2017 16:28

Zitat:

Zitat von herko1 (Beitrag 428301)
In Österreich ist die Sicherung bei der Trenung von oder mit der gesamten Anhängerkupplung im § 13 Abs 2 und 5 KFG geregelt.


§ 13 KFG Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 2016-12-31) (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen, die es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß dessen Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann (§ 104 Abs. 2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum Anschließen der elektrischen Leitungen für vorgeschriebene Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen für vorgeschriebene Bremsanlagen des Anhängers aufweisen.
(2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so müssen diese Fahrzeuge eine Vorrichtung aufweisen, an die die Sicherungsverbindung des Anhängers (Abs. 5) angeschlossen werden kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Die Sicherungsverbindung muß so anschließbar sein, daß die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.
(3) Die Verbindung der Fahrzeuge muss gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben. Das gilt jedoch nicht für das Kuppeln von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen (Richtlinie 2003/37/EG). Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann.
(4) Anhänger außer Nachläufern und Sattelanhängern müssen mit einer Anhängerdeichsel ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das Zugfahrzeug ermöglicht.
(5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, außer Sattelanhängern, müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen werden können, daß ihre Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.



Wenn sich der Anhänger mit der gesamten Anhängerkupplung vom Zugfahrzeug löst, (häufiger Fehler) wird er nicht selbständig zum Stillstand gebracht.

Daher ist das Sicherungsseil am Fahrzeug zu befestigen.
Das gilt auch für Deutsche und es auch komplett egal, ob der Hersteller so eine Öse vorgesehen hat oder nicht. Es bestände auch die Möglichkeit den Trailer mit einem Seil am anschraubbaren Abschlepphaken zu befestigen.
Mit Zitat antworten

Im letzten Satz steht es eindeutig!!

Und wie gesagt, war mir das auch neu(wir sind halt doch bald alt:ka5:), obwohl es anscheinend seit 2014 so ist. Nur wird das in Deutschland (noch) geduldet, mit dem Seil um die AHK. Ich war selber auch schon in einer Polizeikontrolle mit Anhänger, wurde aber nicht bemängelt.:gruebel: Aber unsere Schweizer Nachbarn sind im Geldeintreiben scho flink.:ka5:

Und immer wieder bestägt sich der Satz: Man lernt nie aus.

skymann1 26.04.2017 18:43

Hallo,
"am Fahrzeug befestigen", ha, warum machen dann die Kupplungshersteller an einer Stelle eine Bohrung für eben das Sicherungsseil wenn ich die Bohrung doch nicht benutzen darf?

Und "Wenn sich der Anhänger mit der gesamten Anhängerkupplung vom Zugfahrzeug löst, (häufiger Fehler)" kann ich eigentlich auch nicht glauben, gut gut gut, es steht da so, das die Kugel bricht habe ich schon gehört, aber das sich die komplette Anhängerkupplung vom Wagen verabschiedet und dann auch noch häufig, na ja..........:stupid:

Den ersten Polizisten den ich morgen sehe werde ich mal fragen, mal sehen ob der mir sagen kann wie es muß (in D)!

Gruß Peter :chapeau:

Wasserarbeiter 26.04.2017 19:04

Moin,

bei mir ist die Anhängerkupplung fest am Fahrzeug befestigt. Damit ist alles was fest an der Anhängerkupplung befestigt ist, zwangsläufig auch fest am Fahrzeug befestigt. :gruebel:

Visus1.0 26.04.2017 19:54

Zitat:

Zitat von herko1 (Beitrag 428301)
In Österreich ist die Sicherung bei der Trenung von oder mit der gesamten Anhängerkupplung im § 13 Abs 2 und 5 KFG geregelt.


§ 13 KFG Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 2016-12-31) (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen, die es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß dessen Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann (§ 104 Abs. 2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum Anschließen der elektrischen Leitungen für vorgeschriebene Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen für vorgeschriebene Bremsanlagen des Anhängers aufweisen.
(2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so müssen diese Fahrzeuge eine Vorrichtung aufweisen, an die die Sicherungsverbindung des Anhängers (Abs. 5) angeschlossen werden kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Die Sicherungsverbindung muß so anschließbar sein, daß die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.
(3) Die Verbindung der Fahrzeuge muss gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben. Das gilt jedoch nicht für das Kuppeln von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen (Richtlinie 2003/37/EG). Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann.
(4) Anhänger außer Nachläufern und Sattelanhängern müssen mit einer Anhängerdeichsel ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das Zugfahrzeug ermöglicht.
(5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, außer Sattelanhängern, müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen werden können, daß ihre Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.






Wenn sich der Anhänger mit der gesamten Anhängerkupplung vom Zugfahrzeug löst, (häufiger Fehler) wird er nicht selbständig zum Stillstand gebracht.

Daher ist das Sicherungsseil am Fahrzeug zu befestigen.

Das gilt auch für Deutsche und es auch komplett egal, ob der Hersteller so eine Öse vorgesehen hat oder nicht. Es bestände auch die Möglichkeit den Trailer mit einem Seil am anschraubbaren Abschlepphaken zu befestigen.
Mit Zitat antworten


Es steht da aber nichts von gebremsten Anhängern, bzw mit Auflaufbremse...den hänge ich die ein, wird der sich vom Kupplungskopf gelöste Anhänger sicher nicht lange in der Spur bleiben, den das Sicherungsseil wird ev. reissen, weil der Anhänger durch die aktivierte Bremse stoppt, und das Auto fährt weiter.

Das könnte schon passieren, und von in der Spur des Zugfahrzeuges bleiben, kann keine Rede mehr sein!

Keine Ahnung 26.04.2017 20:27

Ich habe bei mir heute man an meiner festen anhängerkupplung geschaut.
Die Anhängerkupplung wurde neu 2015 angebaut.
Dort habe ich keine Öse, wo ich das Seil durchführen könnte.

Da muss ich dann wohl noch etwas nachrusten, damit ich das machen kann.

ad-mh 27.04.2017 09:29

Beim Touran, den ich allenfalls fürs Boot (ungebremster Trailer) und nicht für den WW nutze, ist keine passende Öse oder ein Gestänge unten verbaut. Ich hänge das Seit mangels Möglichkeit in ein Plastikteil ein, welches im Fall der Fälle garantiert abreißt.
Von außen sieht man einen soliden Karabiner.

Ist zwar eine Fake-Lösung aber hauptsache der Kontrolleur ist zufrieden. :ka5:

Schebi 27.04.2017 10:49

Wenn man es jetzt ganz genau nimmt, dann ist die Bohrung am Kupplungsträger ja auch die falsche Lösung.
Wenn der Kugelkopf bricht, dann hilft es. Nicht aber wenn der Kupplungsträger bricht!

Im Falle meines T5 ist die Kupplung fix mit dem Stoßstangenträger verschweißt! Wenn diese Schweißnaht aufgibt, dann würde nur die Sicherungsleine an der Karosserie helfen!

bkj5 27.04.2017 12:11

Zitat:

Zitat von Schebi (Beitrag 428375)
Wenn man es jetzt ganz genau nimmt, dann ist die Bohrung am Kupplungsträger ja auch die falsche Lösung.
Wenn der Kugelkopf bricht, dann hilft es. Nicht aber wenn der Kupplungsträger bricht!

Im Falle meines T5 ist die Kupplung fix mit dem Stoßstangenträger verschweißt! Wenn diese Schweißnaht aufgibt, dann würde nur die Sicherungsleine an der Karosserie helfen!

Ja aber was, wenn das Auto bricht??

Um Links zu sehen, bitte registrieren :confused-

Falls es wen interessiert: MEINE Kupplung hat eine Öse :banane::biere:

Schebi 27.04.2017 13:04

Ich finde, dass wenn man gemächlich anfährt, die Belastung nicht so groß werden kann, sodass die Kupplung bricht!

Ich würde behaupten, die größte Last hat eine AHK bei einem ungebremsten 750kg Trailer bei einer Vollbremsung.
Aber da hilft dir das Seil eh nicht, denn deine Deichsel steckt im Kofferraum!


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