Einzelnen Beitrag anzeigen
  #30  
Alt 25.10.2006, 17:53
mmarcobs mmarcobs ist offline
Benutzer
Treuesterne:
 
Registriert seit: 21.04.2006
Beiträge: 33
abgegebene "Danke": 0

Boot Infos

Hallo zusammen

Wenns Interessiert hier ein Auszug aus der Binnenschifffahrtsverordnubg der Schweiz!

Hoffe es ist nicht zulang!
Art. 10 Gewässerschutz
1 Es ist verboten, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasserverunreinigen oder dessen Eigenschaften nachteilig verändern können.
2 Sind wassergefährdende Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohensie, in das Gewässer zu gelangen, benachrichtigt der Schiffsführer unverzüglichdie Polizei, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selber zu beseitigen.
3 Wer als Schiffsführer Brennstoff, wesentliche Mengen Öl oder sonstige wassergefährdendeStoffe im Gewässer feststellt, muss die Polizei benachrichtigen.
4 Für Motoren mit Gemischschmierung darf nur biologisch abbaubares Öl verwendetwerden.23
Art. 11 Immissionsschutz
Es darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als bei ordnungsgemässemZustand und sachgemässem Betrieb des Schiffes unvermeidbar ist.
Art. 109134 Betriebsgeräusch
1 Das Betriebsgeräusch eines Schiffes darf 72 dB(A) nicht übersteigen. Die Messung erfolgt nach Anhang 10.
2 Gegen übermässige Betriebsgeräusche an Bord sind geeignete Massnahmen zu treffen.
Art. 121143 Allgemeines
1 Die Leistung von Antriebsmotoren muss so bemessen sein, dass die Manövrierfähigkeit
der Schiffe und Verbände unter normalen Verhältnissen gewährleistet ist.
Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:
a. Schiffe, die auf Flüssen verkehren und nicht aufdrehen können, müssen inder Lage sein, Bug zu Tal anzuhalten;
b. Schiffe mit Motoren über 6 kW müssen rückwärts fahren können;
c. auf Vergnügungsschiffen mit Fernsteuerung müssen die Motoren vom Steuerstand aus bedienbar sein; für Motoren bis 6 kW genügt eine Abstellvorrichtung im Steuerstand.
2 Innenbordmotoren, welche nicht in einem Maschinenraum aufgestellt sind, müssen zweckmässig abgedeckt und gut belüftet sein. Für Motoren mit leichtflüchtigem Brennstoff, die sich unter Deck oder in geschlossenen Motorenkasten befinden, ist
eine explosionsgeschützte Ventilationsanlage vorzusehen.

3 Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Brennstoff nicht mehr als 2 Volumen-Prozent Öl enthält (Mischverhältnis 1:50) und wenn keine Kondensate aus dem Kurbelwellengehäuse ins Wasser gelangen können.

4 Verbrennungsmotoren, die für den Schiffsantrieb verwendet werden, sowie ihre Auspuffanlagen müssen so gebaut und unterhalten sein, dass sie die Vorschriften der Verordnung vom 13. Dezember 1993 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern erfüllen.

Hier zur bei uns sogenannten Vorführung:

Art. 100116 Amtliche Abnahmeprüfung
1 Schiffe sind vor der erstmaligen Erteilung eines Schiffsausweises einzeln amtlich zu prüfen. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Schiff den Bauvorschriften entspricht. Bei Segelschiffen ist die Segelfläche nach Anhang 12 zu ermitteln.
Art. 101 Periodische Prüfung
1 Bei zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen
vorzunehmen. Die Fristen für die Nachprüfung betragen bei:
a. Rafts, Mietschiffen sowie Güterschiffen, deren Rumpf und Versteifungen
nicht vollständig aus Stahl bestehen, zwei Jahre;
b. Schiffen ohne Maschinenantrieb sechs Jahre;
c. anderen Schiffen drei Jahre.

Grüsse aus der Schweiz
Marco
Mit Zitat antworten
Dieser User bedankte sich für den Beitrag von mmarcobs
bastikos (22.08.2022)