Zitat:
Zitat von Maxum
Hallo !
Das gilt doch nur für die Autobahn und nicht für den Rest unserer Straßen.
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Hi Sven,
das wäre aber neu, dass die Straßenverkehrsordnung nur auf der BAB gelten würde.
Dann wäre ja sicherlich eine Befreiung nach § 30 Abs. 2a möglich, wenn Du auf den Beifahrersitz einen Milchdose stellen würdest.
Gruß Hans