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Alt 23.03.2007, 22:47
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DieterM DieterM ist offline
In Memoriam
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Boot Infos

Hallo Freunde,

das Thema mit der Stützlastanrechnung zum Zugwagen wurde auch im BOOTE-Forum diskutiert. Auch wenn in Österreich diese nicht zum Zugwagen zugeschlagen wird bei der einheimischen Zulassung (Typisierung), so wurde ich eines besseren belehrt über die Behandlung wenn man von D über die Grenze fährt. Die Begründung dazu möchte ich hier bekannt machen:


Hallo Dieter,
ich muss Dir leider Wiedersprechen, dass das Wiener Übereinkommen „Asbach Uralt“ ist und von EU-Richtlinien überholt wurde.
Im WÜ geht es nicht um die Festlegung von von Bau- und Betriebsvorschriften, sondern um die gegenseitige Anerkennung von Rechtsakten. Das was Du im letzten Beitrag geschrieben hast, trifft nicht den Kern der Sache.
Das WÜ unterzeichneten seiner Zeit mehr als nur die damaligen 6 EWG-Staate und es regelt weiterhin die verkehrsrechtlichen Sachverhalte Vertragsparteien.

In der Kommentierten Ausgabe der StVZO (Blaues Buch, Kirschbaum Verlag Bonn) ist es Heute noch erwähnt. Dort ist u. a. unter RdNr. 14 zu § 28 folgendes zu Lesen:

Zitat:
.... „Antwort von Herrn Kinnock im Namen der EU-KOM:
Die EU-KOM möchte zunächst darauf hinweisen, dass die Bedingungen für die endgültige oder vorläufige Zulassung von Fahrzeugen in den Zuständigkeitsbe-reich der Mitgliedstaaten fallen. Im Hinblick auf das spezielle vom Herrn Abgeord-neten angesprochene Problem der Anerkennung von Zulassungen kann die EU-KOM folgende Angaben machen:
Die internationale Anerkennung von Fahrzeugzulassungen aufgrund des Zulas-sungsscheins und des Kennzeichens ist durch internationale Übereinkommen geregelt. Das letzte davon ist das Wiener Übereinkommen von 1968.
Gemäß diesen Übereinkommen müssen die Vertragsparteien Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassen sind, zum Verkehr in ih-rem Hoheitsgebiet zulassen, wenn für diese Fahrzeuge ein gültiger, von einer zu-ständigen Behörde ausgestellter Zulassungsschein vorliegt. „
Zitat Ende.

Alaska hat schon ganz Richtig bemerkt, dass bei Kontrollen die Fahrzeugkombination nicht getrennt gewogen wird und das das zul. Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs auch nicht Überschritten werden darf mit dem angehängtem Anhänger. Hier wirkt also die Stützlast auf das ziehende Fahrzeug und sein Anteil erscheint auch im Wiegeprotokoll.
Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist es geboten nich am Lzmet sich zu Verhalten, weil für den Notfall keine Reserven mehr vorhanden sind. Ich denke darüber sind wir uns einig. Mir geht es darum Klarzustellen, was die Vorschriftenlage aussagt; wie der einzelne damit umgeht bleit ihm überlassen.
Einen schönen Gruß an ALLE
Rainer Zufall


Natürlich steht es jedem frei damit umzugehen wie es ihm beliebt, schließlich muß jeder sich selber verantworten.
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