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Alt 21.03.2004, 17:12
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ZarRottiKer
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Boot Infos

Hallo Martin, Micha und Co!

Also ich halte von Schwiegermüttern überhaupt nichts... .

Wenn ihr eine gute ordentliche und unkomplizierte Versicherung haben wollt dann schaut mal rein unter Um Links zu sehen, bitte registrieren
Lest euch mal alles genau durch. Was besseres habe ich nicht gefunden.

Und hier die gesamten Richtlinien für die Kasko Versicherung Teil 1

YACHT-POOL-BEDINGUNGEN FÜR KASKOVERSICHERUNG
Spezialbedingungen Form AZ / 96


1. GEGENSTAND DER VERSICHERUNG

1.1 Sofern sich aus der Police nichts anderes ergibt, sind versichert: Die Yacht mit allen fest eingebauten Teilen einschl. der Maschinenanlage und der technischen und nautischen Ausrüstung sowie des Zubehörs.

1.2 Beiboote, Rettungsinseln, zusätzliche Außenbordmotoren, Trailer und persönliche Effekten sind versichert, sofern sie zur Versicherung beantragt wurden. Technische und nautische Ausrüstungsgegenstände und/oder Effekten müssen, soweit ihr Einzelwert € 508,-
übersteigt, gesondert angezeigt werden. Grundsätzlich nicht versichert sind Bargeld, Schmuck, Pelze, Wertpapiere, Gemälde, Antiquitäten, Foto-, und Filmapparate, nicht festeingebaute Fernseh- und Videogeräte, Musikinstrumente und sonstige Wertgegenstände sowie Lebens- und Genußmittel.

1.3. Werden die Ausrüstung oder Teile der Yacht erweitert oder ersetzt so gilt der Ersatz mit der erforderlichen Versicherungssumme automatisch versichert. Der Versicherungsnehmer hat Änderungen jedoch unverzüglich anzuzeigen.

2. GELTUNGSBEREICH

2.1 Die Versicherung gilt für den in der Police genannten Geltungsbereich.

2.2 Sie gilt auch für alle üblichen Aufenthalte der versicherten Yacht außerhalb des Wassers einschließlich des Anlandholens und Zuwasserlassens.

2.3 Inventar, Zubehör und Ausrüstung ist auch außerhalb der Yacht mitversichert, wenn es sich in einem verschlossenen Raum zur Aufbewahrung befindet.

3. VERSICHERUNGSUMFANG

3.1 Allgefahrendeckung
Die in der Police deklarierten Gegenstände sind gegen alle Gefahren
durch Beschädigung und Verlust versichert, sofern sie nicht unter Ziffer 4 ausgeschlossen oder innerhalb anderer Ziffern eingeschränkt sind. Mitversichert sind demnach auch: höhere Gewalt wie Sturm, Blitzschlag, Brand, Schmorschäden, Kollisionen, Strandung, Sinken, An-Grund-Geraten; Schäden aus Aufruhr, Plünderung, Unruhen, Streik, böswilliger Handlungen Dritter, Diebstahl und Vandalismus;
Brechen und Knicken von Masten und Bäumen, Beschädigung am laufenden Gut sowie Reißen von Segeln.

3.2 Transport und Lager
Mitversichert sind auch das Kran-, Slip-, Dock-, Werft- und Winterlager sowie Landtransporte auf geeigneten Transportmitteln innerhalb Europas.

3.3 Regattarisiko
Regattarisiko ist mitversichert.

3.4 Aufwendungen zur Schadensminderung
Mitversichert bis zu 10 % über den Versicherungswert hinaus sind Aufwendungen zur Schadenabwendung und Schadenminderung, soweit sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte.

3.5 Wrackbeseitigung und –Entsorgung Mitversichert bis zu 100 % der Versicherungssumme sind Aufwendungen für behördlich angeordnete Hebung und/oder Entsorgung des Wracks, wenn die Yacht durch ein versichertes Ereignis beschädigt wurde, die Wrackbeseitigung ist mit max. € 203.483,- begrenzt. Diese Kosten werden zusätzlich zu der geleisteten Entschädigung erstattet.

3.6 Maschinenschäden
Mitversichert sind Maschinenanlagen, technische und nautische Ausrüstungen und ggfs. Effekten, soweit die Schäden durch Wassereinbruch in die Yacht, Kentern, Strandung, Sinken, höhere Gewalt, Diebstahl, Explosion, Brand und böswilliger Handlungen betriebsfremder Personen verursacht wurden.

3.7 Trailer
Der ggfs. mitversicherte Trailer ist gedeckt gegen Schäden, entstanden durch:
Unfall, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt und Diebstahl.

3.8 Folgeschäden
Mitversichert sind Folgeschäden durch Konstruktions- oder Materialfehler, sofern sie nicht unter Gewährleistungs-, Garantie- oder Produkthaftungsansprüche fallen.

3.9 Außenborder
Mitversichert sind Außenborder gemäß der Beschreibung im Antrag und der Police - auch gegen Über-Bord-Fallen oder Diebstahl -, wenn sie mit einer mindestens 5 mm-Stahlkette oder einer gleichwertigen Sicherung gesichert sind.

4. AUSSCHLÜSSE

Von der Versicherung ausgeschlossen sind:

4.1 Schäden, durch Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer, den Fahrzeugführer oder die Insassen.

4.2 Schäden durch Konstruktions- und Materialfehler an den unmittelbar betroffenen Teilen.

4.3 Schäden durch Fahruntüchtigkeit der Yacht, sofern dieser Umstand vor Antritt der Fahrt vorlag, und bei Anwendungen der üblichen Sorgfalt hätte erkannt werden können.

4.4 Schäden durch normale Witterungseinflüsse (z.B. Frost, Eis, Einfrieren des Kühlwassers, Sonne, Hitze, Regen, Schnee), Rost, Oxydation, Kavitation, Korrosion, Osmose, Alter, Fäulnis, Ungeziefer und dergleichen, sowie Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch.

4.5 Schäden durch einfaches Verlieren oder Über-Bord-Gehen von Gegenständen aller Art, sowie Diebstahl nicht ordnungsgemäß verpackter oder nicht in der abgedeckten und verzurrten oder verschlossenen Yacht selbst befindlicher loser Teile.
Schrauben und Wellen sind gegen alle Gefahren versichert, ausgenommen Ziff. 4.2, 4.6.

4.6 Betriebsschäden an der Maschinenanlage, der technischen und nautischen Ausrüstungen sowie deren Beschädigung infolge mangelhafter oder fehlerhafter Bedienung.

4.7 Schäden durch Diebstahl von nicht gemäß Ziffer 3.9 gesicherten Außenbordern.

4.8 Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Minen, Torpedos, Bomben oder andere Kriegswerkzeuge, politische Gewalthandlungen, Beschlagnahme und durch Eingriffe von hoher Hand.

4.9 Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität.

4.10 Schäden an Personen und Tieren.

4.11 Mittelbare Schäden (Minderwert, Beeinträchtigung der Rennfähigkeit etc.).

4.12 Schäden, die entstanden, wenn die Yacht mehr als 12 Stunden vor einer offenen Küste unbemannt stilliegt und nicht sichergestellt ist, daß sie bei drohender Gefahr verholt werden kann.
In Seekarten eingezeichnete Ankerplätze gelten nicht als offene Küste.

4.13 Schäden durch Diebstahl der versicherten Yacht auf einem nicht gesicherten Trailer.

4.14 Schäden, soweit sie über die Versicherungssumme hinausgehen. Bergungs- und Wrackbeseitigungskosten gem. Ziffer 3.4 sind von dieser Regelung nicht betroffen.

4.15 Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit in Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.

4.16 Schäden, die durch Feuer oder Explosion entstanden, wenn die Yacht nicht mit Feuerlöschern ausgerüstet ist.

4.17 Schäden, die entstanden, weil der Führer der versicherten Yacht nicht Inhaber eines Führerscheins ist, sofern dies amtlich vorgeschrieben ist.

4.18 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Yacht mit oder ohne Skipper verchartert wird, es sei denn, dies ist in der Police ausdrücklich vereinbart.

5. VERSICHERUNGSWERT = FESTE TAXE

Die Versicherungssumme soll bei Abschluß der Versicherung dem Wert der Yacht (einschl. Ausrüstung und Zubehör) entsprechen. Sie gilt als feste Taxe und entspricht im Falle des Totalverlustes der Versicherungsleistung abzüglich vorhandener oder durch eventuellen Verkauf erzielbarer Restwerte. Der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen.

6. SELBSTBETEILIGUNG

Die in der Police genannte Selbstbeteiligung gilt für jedes Schadenereignis. Ausgeschlossen hiervon bleibt der Totalverlust der versicherten Yacht.
Bei Kollisionsschäden, verursacht von anderen Wasserfahrzeugen, Feuerschäden, verursacht durch Dritte sowie Einbruch- und Diebstahlschäden wird nur ein Drittel der vereinbarten Selbstbeteiligung angerechnet.




7. ENTSCHÄDIGUNGSANSPRÜCHE

7.1 Die Entschädigung ist in der Währung der Versicherungssumme zu leisten und spätestens 14 Tage nach endgültiger Feststellung des Schadens und des Umfanges der Leistung durch den Versicherer fällg. Im Falle eines Diebstahls jedoch nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Meldung des Schadens.

7.2 Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben, wenn aus Anlaß des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung eingeleitet wurde.

7.3 Bei Totalverlust der gesamten Yacht incl. Ausrüstung und Zubehör ist die Entschädigung mit der Versicherungssumme (feste Taxe) begrenzt.
Wrackbeseitigungs- und Entsorgungskosten werden gemäß Ziffer 3.4 zusätzlich erstattet.

7.4 Bei Teilschäden ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten unter Berücksichtigung der Abzüge “neu für alt". Die Abzüge sind auf ein Drittel der Reparaturkosten Beschränkt.

7.5 In den vorgenannten Fällen (Ziffer 7.3 und 7.4) wird ein etwaiger Erlös aus den vorhandenen Restwerten von der Entschädigung abgezogen. Der Versicherungsnehmer kann die Anrechnungsverpflichtung hinsichtlich eines Restwertes nicht dadurch abwenden, daß er dem Versicherer die beschädigte Sache zur Verfügung stellt.

8. OBLIEGENHEITEN

8.1 Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Bei unterbliebener oder unrichtiger Anzeige ist der Versicherer von der Leistung frei.

8.2 Der Versicherungsnehmer hat die im Verkehr übliche Sorgfalt zu wahren, um Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern.

8.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich dem Versicherer zu melden und dessen Weisungen zu befolgen.

8.4 Feuer-, Explosion-, Einbruch- oder Diebstahlschäden sind bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. Über die gestohlenen Gegenstände ist der Polizei eine Aufstellung einzureichen. Bei den vorgenannten Schäden im Ausland ist der Vorgang auch der für den Wohnort des Versicherungsnehmers zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.

8.5 Bei Kollisionsschäden sowie Schäden, die im Gewahrsam eines Dritten, z.B. Transportunternehmer, Reparaturwerft entstanden sind, hat der Versicherungsnehmer die Umstände des Schadens unverzüglich feststellen zu lassen und Protokolle und Bescheinigungen dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.

8.6 Vor Beginn der Wiederinstandsetzung ist dem Versicherer Gelegenheit zur Besichtigung und Feststellung des Schadens zu geben, jede Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Ferner sind Belege beizubringen.

8.7 Bestehen Ansprüche auf Ersatz des Schadens gegen Dritte, so sind diese sicherzustellen und alle zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

8.8 Der Versicherungsnehmer ist ohne Genehmigung des Versicherers nicht berechtigt, Prozesse gegen Dritte einzuleiten, die auf die Rechte und Pflichten des Versicherers einzuwirken geeignet sind. Werden gegen den Versicherungsnehmer solche Prozesse angestrengt, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

8.9 Hat der Versicherungsnehmer die vorstehenden Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.


9. RECHTSVERHÄLTNISSE DRITTER

9.1 Die Rechte aus dieser Versicherung kann der Versicherungsnehmer nur mit Einverständnis des Versicherers übertragen oder verpfänden.

9.2 Werden die versicherten Sachen von dem Versicherungsnehmer veräußert, so geht die Police mit dem Eigentumswechsel auf den Erwerber über. Der Erwerber kann binnen eines Monats nach Übergang mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Anschrift des Erwerbers ist dem
YACHT-POOL-Versicherungs-Service schriftlich mitzuteilen.


10. BETEILIGUNGS- UND FÜHRUNGSKLAUSEL

10.1 Sind an der Police mehrere Versicherer beteiligt, so haften die Versicherer in Höhe ihrer Anteile als Einzelschuldner.

10.2 Die Führung liegt in den Händen des an 1. Stelle zeichnenden Versicherers.

10.3 Die vom führenden Versicherer getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen sind auch für die bzw. den beteiligten Versicherer verbindlich. Das gleiche gilt für Entscheidungen, die gegen den führenden Versicherer ergehen.


11. KÜNDIGUNG

11.1 Bei Eintritt eines Schadens sind beide Vertragspartner berechtigt, spätestens 1 Monat nach Abschluß der Verhandlungen über die Entschädigung den Vertrag zu kündigen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer, die Jahresprämie. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für die noch nicht abgelaufene Periode des Versicherungsjahres anteilig zurückzuzahlen, soweit diese nicht durch bezahlte oder schwebende Schäden aufgebraucht ist.

11.2 Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer der beiden Parteien spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.


12. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Im übrigen gelten die Bestimmungen des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Für österreichische Versicherungsnehmer gelten die Bestimmungen des österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes (Vers. VG).

INFORMATIONSBLATT ÜBER DEN GELTUNGSBEREICH
IHRER WASSERSPORT-KASKO-VERSICHERUNG


Die Wassersportkaskoversicherung gilt für den Geltungsbereich

A = Europäische Binnengewässer

B = Nord- und Ostsee: Begrenzt mit den Linien Bergen / Wick und Land´s End / Quessant

C = Mittelmeer innerhalb der Meerenge von Gibraltar und der Einfahrt in die Dardanellen.
Ausgeschlossen sind die Hoheitsgewässer von Nordafrika ( die von Tunesien und Marokko sind jedoch mitversichert), des nahen Ostens und Albaniens.

D = Kanarische Inseln begrenzt südlich mit 25° nördlicher Breite, nördlich mit 40° nördlicher
Breite und westlich 20° westlicher Länge.
Europäische Atlantikküste:
40° bis 60° Nord, 12° West, in der Zeit vom 1.11 bis 1.3. eines Jahres gibt es für die Atlantikküste keinen Versicherungsschutz.

































ERLÄUTERUNGEN
zu den
YACHT-POOL
Kaskobedingungen Form AZ/96



DIE KASKOVERSICHERUNG

Die Kaskoversicherung deckt grundsätzlich die Sachschäden, die an einem kaskoversicherten Schiff entstehen. Die Versicherungsbedingungen können generell zwischen Schiffseigner und dem Versicherer frei vereinbart werden. Dies birgt für den Schiffseigner gleichermaßen Chancen und Risiko, für seine speziellen Bedürfnisse die "richtigen" Bedingungen zu bekommen. Um die gegebenen Chancen zu nutzen, muß der Fachmakler die Welt der Freizeitschiffahrt von innen her verstehen. Das tut er in der Regel nur dann, wenn er selbst den Yachtsport aktiv betreibt und am besten selbst vom Schiffsbau kommt - wie dies bei uns der Fall ist!

Worauf kommt es an?
Im allgemeinen ist der Blick des Versicherungsnehmers vorerst nur auf die Prämie gerichtet. Den Bedingungen - zumeist lästig kleingedruckt und juristisch mehr oder weniger klar, fast immer aber schwer verständlich - wird zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Die Annahme, daß in allen Bedingungen das Gleiche steht, ist falsch! Richtig ist, daß die Unterschiede manchmal schwer erkennbar sind. Für die Frage, was der Versicherer zahlt und was nicht, ist die richtige Formulierung aber von entscheidender Bedeutung! Das Bedingungswerk ist das Produkt, das Sie sich einhandeln und für das Sie den Preis der Prämie bezahlen. Sie müssen sich deshalb mit der Qualität der Bedingungen und der des Anbieters genauso auseinandersetzen wie mit der Qualität eines jeden anderen Produkts. Wir haben es getan. Tun Sie es auch!

Nur wenn Sie es tun, können Sie wirklich beurteilen, ob eine Versicherung preiswert ist oder nicht. Wir geben Ihnen deshalb folgende "ERLÄUTERUNGEN zu den YACHT-POOL-Bedingungen”. Dabei gehen wir auf die wesentlichen Punkte ein, auf die Sie bei der Qualitätsbeurteilung einer Yachtversicherung achten müssen.

Wir haben etwas gegen das "Kleingedruckte",
denn es ist uns ein Anliegen, Sie klipp und klar und in lesbarer Form zu informieren!
Wir möchten, daß Sie unsere Bedingungen aufmerksam lesen (können), weil wir nichts zu verbergen haben. Wir haben aber eine ganze Menge zu bieten und möchten, daß Sie dies erkennen.

Als Skipper sind wir selbst seit Jahrzehnten sowohl mit dem Yachtbau als auch mit der Sportschiffahrt engstens verbunden. Wir wissen deshalb, wovon wir reden!


1.VERSICHERUNGSGEGENSTAND
Ausrüstungsgegenstände
Neben der Yacht selbst sind sämtliche zum direkten Gebrauch der Yacht dienenden festen und beweglichen Ausrüstungsgegenstände (z.B. Echolot, Funk, Bootshaken, Fender etc.) mitversichert (Ziffer 2.3 der Kaskobedingungen). Soweit einzelne Ausrüstungsgegenstände und/oder Effekten einen Wert von € 508,- übersteigen, sind sie auf beigefügter CHECKLISTE mit entsprechender Wertangabe einzutragen. Dies geschieht zu Ihrem Schutz! Damit wird nämlich dokumentiert, was die einzelnen Gegenstände wert sind, und es gibt im Schadensfall keine Diskussion. Die Ausrüstungsgegenstände sind auch versichert, wenn das Schiff im Winterlager liegt, und die Ausrüstungsgegenstände ordentlich in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden.

Persönliche Effekten
sind Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (nicht zum Gebrauch der Yacht notwendig), wie etwa Kleidung, wertvolles Geschirr und Küchengerät. Soweit einzelne Gegenstände einen Wert von € 508,- übersteigen, sind sie ebenfalls auf o.g. CHECKLISTE mit entsprechender Wertangabe einzutragen.

2. ALLGEFAHRENDECKUNG

Der kleine Unterschied mit großer Wirkung.
Wir haben hier eine Formulierung gewählt, die für Sie sehr wichtig ist.

Das Problem der "Einzelgefahrendeckung":
In der Regel werden in den am Markt angebotenen Versicherungsbedingungen die versicherten Risiken einzeln aufgeführt. Das sieht auf den ersten Blick ganz gut aus, wovor man da so alles geschützt wird. Trotzdem: Die Realität liegt anders! Keine noch so lange Aufzählung kann alle maritimen Risiken erfassen, denen die Yacht ausgesetzt ist. Jede Einzelaufzählung birgt das Risiko nicht erkannter Lücken!
Akzeptieren Sie daher keine Einschränkungen Ihres Deckungsschutzes auf die einzeln aufgezählten Risiken, also auf "Einzelgefahrendeckung"!

Beispiel: Wer denkt schon daran:
• Wenn "Mastbruch" als gedecktes Risiko angeführt ist, daß dann der verbogene Mast nicht gedeckt ist!
• Oder, daß Kurzschluß als mögliche Schadensursache bei der Aufzählung vergessen wurde.
• Oder, daß bei der Formulierung "Transportschäden" aufgrund eines Unfalls des Transportmittels die Schäden am Schiff nicht gedeckt sind, wenn das Zugfahrzeug heil bleibt.
• Oder, daß eine Versicherung gegen Feuer "Schmorschäden" nicht deckt.
• Oder, wer weiß schon, daß mit dem Begriff "Unfall" nur ganz bestimmte Schadensereignisse gemeint sind (nämlich nur Schäden aufgrund plötzlicher Einwirkung von außen). Das ist sehr wichtig, denn ein Mastbruch bei Windstärke 8 ist noch kein "Unfall" (erst über Windstärke 8 spricht man von plötzlicher Einwirkung).
• Auch das Sinken des Schiffes aufgrund eines undichten Seeventils ist kein Unfall - aber eben ein "Schaden"!
• Deshalb sind Sie bei uns gegen Schäden und nicht nur gegen Unfall versichert.
Weitere Schadensbeispiele, die bei einer Einzelgefahrendeckung oft nicht enthalten sind:
Glasbruch, Reißen von Segel, Reißen von stehendem und laufendem Gut, Hagel, Seebeben,
Beschädigung durch Dritte, Vandalismus usw.


Die Lösung des Problems heißt: ALLGEFAHRENDECKUNG
Wir führten diesen Begriff 1976 in unseren Bedingungen ein und formulierten: "Die in der Police deklarierten Gegenstände sind gegen ALLE GEFAHREN durch Beschädigung und Verlust versichert, sofern sie nicht unter P. 4. ausgeschlossen sind (P.3.,Abs.1).

Bei der Allgefahrendeckung sind Schäden (wie oben beispielhaft angeführt) - ohne ausdrücklich aufgezählt zu sein - automatisch mitversichert. Es sei denn, sie sind klipp und klar ausgeschlossen. Insbesonders ist auch das Slip-, Dock-, Werft-, Winterlager-, Transport- und Regattarisiko ohne Prämienaufschlag mitversichert (P. 3.2 und 3.3). Dies sind nur einige Beispiele. Es ist nicht möglich, alle Lücken aufzuzählen. Sowenig, wie es möglich ist, alle zu deckenden Risiken lückenlos aufzuzählen. Die Allgefahrenklausel schließt diese Lücke, sie ist wasserdicht und bewahrt Sie vor unnötigen, unliebsamen Überraschungen.
__________________
LG
Mathias

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Zugfahrzeug LMC Cruiser 674G Liberty auf Fiat Ducato 2,3 Um Links zu sehen, bitte registrieren
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