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Alt 21.03.2004, 17:13
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ZarRottiKer
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Boot Infos

Yachtpool Kasko Teil 2:


Ein weiterer wesentlicher Punkt der Allgefahrendeckung ist die UMKEHR DER BEWEISLAST. Bei Allgefahrendeckung muß der Versicherer nachweisen, daß ein Schaden nicht gedeckt ist! Dieser "kleine Unterschied" kann sich in der Praxis für Sie zu einem erheblichen Vorteil herausstellen, da die Schadensursache manchmal beim besten Willen nicht eindeutig geklärt werden kann, und dann der Versicherer ggf. zu beweisen hat, daß er nicht zahlen muß. Bei der "Einzelgefahrendeckung" müssen Sie beweisen, daß der Versicherer zu zahlen hat. Das Prozeßrisiko liegt also bei Ihnen. Bei der Allgefahrendeckung liegt es beim Versicherer. Das macht im Ernstfall einen bedeutenden Unterschied. Deshalb ist die Allgefahrendeckung für Sie eindeutig vorteilhafter. Unsere Klausel wird auch von der Fachpresse immer wieder sehr positiv gewürdigt.
Als guter Seemann sollten Sie für den Ernstfall gut vorsorgen - und keine lückenhafte Formulierung akzeptieren. Sowenig wie wir das tun!
Die Versicherungen kennen die großen Wirkungen der kleinen Unterschiede in den Formulierungen. Deshalb war es für uns auch nicht leicht, diese umfangreiche Deckung durchzusetzen und trotzdem mit den Prämien am unteren Ende des Marktes zu bleiben .

Die Prämie ist aber nur eine Sache, der Deckungsumfang die andere. Nur wenn beides stimmt, ist die Versicherung wirklich gut. Das ist unsere Philosophie. Es sollte auch die Ihre sein! Dann sind Sie gut beraten.

3. AUFWENDUNGEN ZUR SCHADENMINDERUNG
Schadenminderungskosten sind mitversichert. Und zwar bis zu 10% über den Versicherungswert hinaus! Auch das ist für Sie wichtig, denn Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden müssen oft rasch erfolgen, und in der Regel hat man keine großen Wahlmöglichkeiten. Da kann es schon vorkommen, daß die Schadenverhinderungskosten höher sind als der Versicherungswert.

4. WRACKBESEITIGUNGS- UND ENTSORGUNGSKOSTEN
Beim Sinken Ihrer Yacht in einer Hafeneinfahrt ist es mit der Erstattung der Versicherungssumme oft nicht getan. Denn die Behörde kann verlangen, daß Sie Ihre Yacht heben lassen. Wir haben deshalb für diesen Fall unseren Versicherungsschutz erweitert. Wrackbeseitigung und –Entsorgung Mitversichert bis zu 100 % der Versicherungssumme sind Aufwendungen für behördlich angeordnete Hebung und/oder Entsorgung des Wracks, wenn die Yacht durch ein versichertes Ereignis beschädigt wurde, die Wrackbeseitigung ist mit max. € 203.483,- begrenzt. Diese Kosten werden zusätzlich zu der geleisteten Entschädigung erstattet. Dies ist für Sie wichtig, da nicht nur für die behördlich angeordnete Hebung, sondern auch für die "Entsorgung" (und das heißt heutzutage Lagerung auf einer Sondermülldeponie!) erhebliche zusätzliche Kosten entstehen können.

5. FESTE TAXE / TOTALSCHADEN
Die Festlegung des Versicherungswertes in Form der "Festen Taxe" soll Sie vor Unterversicherung schützen (P. 5).
Achtung: Auch in diesem Punkt gibt es die verschiedensten Formulierungen auf dem Markt!
Wir formulieren die Klausel:
"Die Versicherungssumme soll bei Abschluß der Versicherung dem Wert der Yacht (einschließlich Ausrüstung und Zubehör) entsprechen. Sie gilt als "Feste Taxe" und entspricht im Fall des Totalverlustes der Versicherungsleistung, abzüglich vorhandener oder durch den Verkauf der Yacht erzielbarer Restwerte. Der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen." Beim Totalverlust der Yacht ist nicht nur der Untergang, sondern auch der konstruktive Totalverlust gemeint. Der liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten gleich oder höher sind als der Versicherungswert. Die Formulierung unserer “Feste Taxe-Klausel” finden wir sehr gut.
Nicht gut finden wir folgende Formulierungen, die es ebenfalls auf dem Markt gibt: z.B. "Entspricht die Versicherungssumme zum Zeitpunkt. des Beginns der Versicherung dem Neuwert, gilt sie als "Feste Taxe".
Bei dieser Formulierung gilt die "Feste Taxe" nur, wenn der Neuwert als Versicherungssumme zugrunde gelegt wird. Das heißt, für alle Schiffe, bei denen nicht der Neuwert zugrundegelegt wurde, gilt die Vereinbarung der "Festen Taxe" nicht!
Nicht gut ist auch die Formulierung:
"Die als Feste Taxe vereinbarte Versicherungssumme soll dem Wert der Yacht entsprechen". Hier fehlt "zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung". Im Laufe der Zeit kann sich der Yachtwert in einem gewissen Rahmen verändern. Das ist ja der Sinn der "Festen Taxe".
Wir gehen bei der Festlegung der "Festen Taxe" vom jeweiligen Marktwert aus, den die Yacht zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung hat. Bei der Festlegung dieses Wertes beraten wir Sie gerne.

6. TEILSCHÄDEN
Bei Teilschäden werden für Ersatzteile Abzüge „neu für alt“ vorgenommen. Die Abzüge sind jedoch auf höchstens ein Drittel der Reparaturkosten beschränkt. Ist der Versicherungswert “ohne Mehrwertsteuer” angegeben, so wird auch die Reparaturrechnung ohne Mehrwertsteuer bezahlt.

7. REDUZIERTER SELBSTBEHALT
Bei den häufigsten Schäden wird der gewählte Selbstbehalt auf ein Drittel der vereinbarten Summe reduziert (P 6).

8. FOLGESCHÄDEN aus KONSTRUKTIONS-, FABRIKATIONS- und MATERIALFEHLERN
Schäden, die aufgrund eines Konstruktions-, Fabrikations- und/oder Materialfehlers entstehen, sind gedeckt, sofern sie nicht unter Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegen den Lieferanten fallen. Lediglich das unmittelbar davon betroffene Teil ist nicht versichert.
Beispiel: Ein Spannschloß bricht aufgrund eines Material- und/oder Konstruktionsfehlers. Der Mast stürzt um, zerschlägt das Deck und bricht. Das Spannschloß wird nicht ersetzt. Mast und Deckreparaturkosten sind bedingungsgemäß gedeckt.

Die angeführten Erläuterungen sollen nur dem besseren Verständnis unseres Angebotes dienen. Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen haben alleinige Gültigkeit!



Checkliste zur richtigen Yachtversicherung
32 Punkte, die für YACHT-POOL sprechen.


1. Ist die Versicherungssumme als „Feste Taxe“ festgelegt und Unterversicherung ausgeschlossen?

2. Ist die „Feste Taxe“ zeitlich unbegrenzt, d.h. gilt sie solange, bis Sie einen anderen Versicherungswert wünschen, der dann einvernehmlich festgelegt wird?

3. Ist eine Überschreitung des in der Police genannten Fahrtgebietes möglich?

4. Sind Schadenminderungskosten (Bergekosten) über die Versicherungssumme hinaus mitversichert.

5. Sind Wrackbeseitigungskosten über die Versicherungssumme hinaus mitversichert?

6. Sind die Transportkosten – Winter-, Werft- und Reparaturliegezeiten – ebenso mitversichert, wie das Slippen, Kranen etc.?

7. Sind lose und fest eingebaute Ausrüstungsgegenstände mitversichert?

8. Wird bei Kollisionsschäden, verursacht von anderen Wasserfahrzeugen, Feuerschäden, verursacht durch Dritte, sowie Einbruch- und Diebstahlschäden nur ein Drittel der vereinbarten Selbstbeteiligung angerechnet?

9. Entfällt die Selbstbeteiligung bei Totalverlust?

10. Sind Ausrüstungsgegenstände und Zubehör auch versichert, wenn sie außerhalb des Schiffes in einem geschlossenen Raum aufbewahrt werden?

11. Erhalten Sie einen Schadensfreiheitsrabatt von bis zu 40 %?

12. Bleibt Ihr Schadensfreiheitsrabatt unberührt, wenn Sie nach 4 schadenfreien Versicherungsjahren einen Schaden erleiden?

13. Haben Sie in Ihrem Vertrag eine „Allgefahrendeckung“, die besagt, daß alles was nicht ausgeschlossen ist, automatisch Versicherungsdeckung hat? Damit ist eine Einzelaufzählung, wie z.B. Brand, Blitzschlag, Strandung, Brechen von Masten, Propeller- und Wellenschäden, Vandalismus usw. nicht mehr nötig. Das Problem, daß nicht aufgezählte Risiken auch nicht versichert sind, wie das bei der sog. „Einzelgefahrendeckung“ der Fall ist, ist damit beseitigt.

14. Sind demgemäß auch Risiken, wie Kurzschluß, Überspannung, Glasbruch, Schmorschäden usw. versichert?

15. Ist das Reißen von Segeln auch bei Windstärken unter 8 Beaufort versichert?

16. Sind Schäden durch Aufruhr, Unruhe jeder Art, Landfriedensbruch, Plünderung, Streik mitversichert?

17. Ist das Regattarisiko mitversichert?

18. Sind an Deck verzurrte Gegenstände und das Beiboot auch gegen einfachen Diebstahl versichert?

19. Entfällt die Selbstbeteiligung bei Totalverlust?

20. Sind Folgeschäden aus Konstruktions- und Materialfehlern gedeckt?

21. Wird bei Totalverlust nur der tatsächlich erzielbare Restwert abgezogen?

22. Ist sicher, daß es keine unklaren Ausschlüsse gibt, wie z.B. ungenügende Vertäuung, unzureichende Bemannung etc. gibt?

23. Sieht die Haftpflichtversicherung auch eine erweiterte Gewässerschadendeckung vor?

24. Ist auch das Beiboot mit Aussenborder bis zu 20 PS prämienfrei in die Haftpflicht eingeschlossen?

25. Sieht Ihre Haftpflicht eine Pauschaldeckung vor, d.h. daß die vereinbarte Deckungssumme bei Personenschäden in voller Höhe zur Verfügung steht, auch wenn nur 1 Person geschädigt wird?

26. Sind Mietsachschäden und Vermögensschäden mitversichert?

27. Sind Schäden an angemieteten Elektro- und Wasseranlagen, z.B. in Marinas, mitversichert?

28. Werden durch Ihren Haftpflichtversicherer auch unbegründete Ansprüche abgewehrt?

29. Stehen Ihnen im Schadenfall weltweit unabhängige Sachverständige zur Verfügung?

30. Sieht Ihre Haftpflichtversicherung auch eine Sicherheitsleistung bei Beschlagnahme der Yacht in ausländischen Häfen vor und ist dies prämienfrei mitversichert?

31. Leistet die Haftpflichtversicherung auch, wenn Sie einer in Seenot geratenen Yacht Bergehilfe gewähren und Sie diese Yacht dabei beschädigen?

32. Wenn Sie Ihr Schiff verleihen, besteht dann die Haftpflicht auch für den, dem Sie Ihr Schiff zur Verfügung stellen?














SCHADENFREIHEITSRABATT
Form 98




Dem Versicherungsnehmer werden bei schadenfreiem Verlauf und ununterbrochener Versicherung nachfolgende Schadenfreiheitsrabatte gewährt, sofern das Versicherungsverhältnis fortgesetzt wird:


10 % nach einem schadenfreien Versicherungsjahr SF-Klasse 1
20 % nach zwei schadenfreien Versicherungsjahren SF-Klasse 2
30 % nach drei schadenfreien Versicherungsjahren SF-Klasse 3
40 % nach vier schadenfreien Versicherungsjahren SF-Klasse 4



Der Schadenfreiheitsrabatt ist personengebunden und nicht auf fremde Personen übertragbar. Für Verträge, die zu einer Mindestprämie abgeschlossen worden sind, wird kein Schadenfreiheitsrabatt gewährt. Durch den Schadenfreiheitsrabatt darf eine Mindestprämie von € 153,- nicht unterschritten werden.

War der Versicherungsschutz länger als 12 Monate unterbrochen, so fällt der erworbene Schadenfreiheitsrabatt weg. Schadenfreie Versicherungszeiten werden im Sinne dieser Bestimmungen nach Vorlage einer Bestätigung des Vorversicherers angerechnet. Der Versicherungsnehmer hat das Recht am Ende eines jeden Versicherungsjahres Ersatzleistungen zurückzuerstatten, um den Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten.

Rückstufung im Schadenfall: Hat der Versicherer eine Entschädigung geleistet oder Rückstellungen gebildet, so erfolgt ab nächster Hauptfälligkeit eine Rückstufung um eine SF-Klasse. Bei Eintritt eines zweiten Schadens während derselben Versicherungsperiode, entfällt der gesamte Schadenfreiheitsrabatt. Eine Rückstufung im Falle des Erstschadens erfolgt nicht, wenn der Yachteigner länger als vier Jahre über den YACHT-POOL versichert war.


ALLGEMEINES INFORMATIONSBLATT
DIE HAFTPLICHTVERSICHERUNG
- Schützt Sie vor finanziellen Folgen aus Schäden, die Sie anderen schuldhaft zufügen.
-Als verantwortlicher Schiffsführer haften Sie grundsätzlich mit Ihrem ganzen gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen.

- In Italien, Kroatien und Spanien Pflicht, von den anderen Mittelmeerländern wird sie erwartet.
(Achtung bei gewerblicher Vercharterung.)
- Die Haftpflicht aus Schäden durch Verunreinigung von Erdreich und Gewässer durch
Fahrbetriebsmittel (Benzin, Diesel, Öl, etc...) sind bei uns zusätzlich abgedeckt, denn ausländische und inländische Behörden greifen durch die verschärfte Rechtslage immer strenger durch.

Wir empfehlen Ihnen die Haftpflicht bei der Gesellschaft abzuschließen, bei der Sie auch die Kaskoversicherung abgeschlossen haben, da dadurch die Schadenserledigungsdauer nicht durch eventuelle Unstimmigkeiten zwischen „Haftpflicht– und Kaskoversicherung„ verzögert wird.

Wichtige Hinweise:

UMGANG MIT BRENNBAREN ODER EXPLOSIVEN STOFFEN
Im Unterschied zu vielen Wettbewerbern konnten wir für Sie durchsetzen, daß über uns auch Schäden: „Aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen“ gedeckt sind. Dies ist für Sie sehr wichtig! Gerade Feuer beim Tanken ist eine immer wiederkehrende Schadensursache !

Signalpistole
Haftpflichtschäden aus Umgang mit der zum Schiff gehörigen Signalpistole am Schiff sind ausdrücklich mitversichert.

Beiboot
In der Haftpflichtversicherung ist das Beiboot bis zu einer bestimmten PS-Zahl (siehe Antrag) prämienfrei mitversichert. Wird diese PS-Zahl überschritten, bitte wir Sie, uns die Daten und
Motorleistung bekannt zu geben.
Sollte das Beiboot jedoch anderweitig als nur zum Transport von und zu der Yacht verwenden werden, ist dies dem YACHT-POOL Versicherungs-Service mitzuteilen.

Vermögensschäden
sind bis zu Euro 50.000,- je Schadenereignis,
maximal bis zu Euro 100.000,- je Versicherungsjahr mit versichert.

Umweltstörung
Die Versicherungssumme beträgt 10% von der Deckungsschutz.

Versichert ist
nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) und der nachstehenden besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und Gebrauch des im Versicherungsvertrag bezeichneten Wassersport - Fahrzeugs, das ausschließlich zu privaten Zwecken und/oder zur Vermietung mit/ohne Berufsbesatzung – benutzt wird.

Mitversichert ist
a) Die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges berechtigte Personen;

b) Die gesetzliche Haftpflicht aus dem ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern;

Nicht versichert ist
a) Die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers.
b) Die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit in Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.

Führerscheinklausel
Ist für das Führen eines Wassersport – Fahrzeuges eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Führer das Fahrzeug geführt hat.

Kollisionsschäden
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Wasserfahrzeugen sowie sonstigen schwimmenden oder festen Gegenständen, die als Folge eines Zusammenstoßes oder navigatorischen Verschuldens eintreten, wenn und soweit ein Kaskoversicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist.

Auslandsschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Art.3 AHVB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen die in dem in der Police vereinbarten Geltungsbereich eintreten.

Gewässerschäden
Versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern – mit Ausnahme von Gewässerschäden

(1) durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder sonstiges bewußtes Einwirken auf Gewässer. Dieses gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist .

(2) durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen und an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

DIE INSASSEN – UNFALLVERSICHERUNG

Diese Versicherung bietet Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten ein Unfall zustößt und zwar ohne Rücksicht auf eignes oder fremdes Verschulden. Die Leistung die versichert werden können sind aus dem Antrag ersichtlich.

Achtung: Bei Vercharterung in Spanien, Griechenland –Pflicht !

Sie wissen daß Unfälle ein Vermögen kosten können, wenn Sie die Haftpflicht anderer nicht in Anspruch nehmen können und hohe Kosten durch Verdienstausfall, Krankenhausaufenthalt oder gar Invalidität entstehen.

Eine fremde Haftpflicht in Anspruch zu nehmen, kann besonders im Ausland problematisch sein.

Für Sie ist wichtig zu wissen, daß Ihre Angehörigen über die Haftpflichtversicherung vielfach nicht mitversichert sind, wenn Sie einen Unfall verschulden.

Die Insassen – Unfallversicherung schirmt Sie und alle Insassen Ihrer Yacht von diesen wirtschaftlichen Unfallfolgen ab.

Die alternativen Deckungsmöglichkeiten ersehen Sie aus dem Antrag.

ACHTUNG: Die Versicherungssumme wird durch die Anzahl der Personen geteilt, die sich zum Zeitpunkt des Unfalles an Bord befinden. D.h., wenn sich 4 Personen an Bord befinden und eine einen Unfall hat, bekommt Sie ¼ der gewählten Versicherungssumme. Wählen Sie deshalb Ihre Versicherungssumme hoch genug.
Bei Charterrisiko Verdoppelung der Prämie!

(gemäß Yacht-Pool Bedingungen)

DIE BESCHLAGNAHME – VERSICHERUNG
Der Versicherer übernimmt im Fall der vorläufigen Beschlagnahme Ihrer Yacht anläßlich eines ersatzpflichtigen Haftpflichtschadens die erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung bis zu einen Betrag von € 50.000,-

Wir empfehlen diesen Schutz insbesondere Mittelmeer- Skippern, da es immer wieder vorkommt, daß bei Haftpflichtschäden die Schiffe bis zur Bezahlung bzw. Klärung des Sachverhaltes an die kette gelegt werden.

(gemäß Yacht-Pool Bedingungen)

DIE YACHT – VERKEHRSRECHTSSCHUTZ -VERSICHERUNG
Der Versicherer sorgt laut Geltungsbereich für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.

zum Beispiel:
• Ihr Boot wird beschädigt der Verursacher verweigert die begründete Schadensersatzleistung.
• Rechtsschutz bei ungerechtfertigter Strafverfolgung im Ausland.

(gemäß Yacht-Pool Bedingungen)





ANHANG 1 Mattsee, am 21.03.2004


Name des Versicherungsnehmers:

Bootstype: Baujahr: Name:

Bitte tragen Sie die Ausrüstungsgegenstände mit einem Wert von mehr als € 508,- unter Angabe des jeweiligen Wertes in diese Checkliste ein und senden Sie sie zusammen mit dem Antrag an uns zurück. Dadurch ersparen Sie Zeit und Telefonkosten und schaffen so die Voraussetzung für eine prompte Abwicklung im Falle eines Schadens.


Liste der Ausrüstungsgegenstände
mit Wert über € 508,- (z.B. Echolot, Radar, ...)

Bitte unbedingt Gegenstände mit Wertangabe anführen !!!
Die Wertangabe erfolgt  mit MwSt
 ohne MwSt (Zutreffendes bitte ankreuzen!)

Ausrüstungsgegenstände €URO Ausrüstungsgegenstände €URO
Radio (nur, wenn eingebaut)













Summe €URO Summe €URO

Falls der Platz nicht ausreicht, bitte auf der Rückseite fortsetzen!












YACHT-POOL Kroatien
Helpline ++(385)-52-432 230


Für alle, die ihre Schiffe in Kroatien oder Slowenien liegen haben, haben wir ab sofort eine sehr gute Nachricht.
Wir haben in Porec eine eigene YACHT-POOL Niederlassung eröffnet und sie mit einem ausgezeichneten Kenner der Wassersportszene in Kroatien und Slowenien besetzt:
Herrn Ing. Dek. Surija

Herr Surija ist ausgebildeter Kapitän und seit 25 Jahren im Chartergeschäft tätig. Er spricht neben seiner Muttersprache fließend deutsch, englisch und italienisch und konnte in den vielen Jahren seiner Tätigkeit im Chartergeschäft bestens unsere Mentalität und unsere Erwartungen kennenlernen. Wir haben uns zu diesem Schritt entschlossen, weil wir in unserer annähernd 30jährigen Praxis feststellen mußten, daß es fall eines Schadens vielfach nicht damit getan ist, daß „irgendwann“ ein Gutachter kommt, sein Gutachten, schreibt, und dann der Schaden bezahlt wird, sondern daß fast jeder Schaden für den Geschädigte vorerst Streß bedeutet. Evtl. muß schnellstens eine Bergung organisiert werden und je nach Schaden eine geeignete Reparaturwerkstätte gefunden werden. Es entsteht bei eigener Inanspruchnahme von Berge- oder Hilfeleistung sofort die Frage des Bergelohns, die sinnvollerweise schnell geregelt werden muß, weil sonst das Schiff an die Kette gelegt werden kann.

Es können Haftungsfragen bei Personen- oder Sachschäden mit Kroaten bestehen, die ebenfalls zu einer vorläufigen Beschlagnahme und rechtlichen Auseinandersetzungen führen können.
Mit dem YACHT-POOL Kroatien können wir auf alle diese Fragen, die Schnelle Entscheidungen am Platz des Geschehens erwirken, eine qualifizierte und kompetente „ Erste Hilfe“ anbieten. Durch unsere enge Kooperation mit der Allianz in Kroatien verfügen wir auch über die entsprechende Infrastruktur von Rechtsexperten in Bezug auf das nationale kroatische Seerecht.


YACHT-POOL HELPLINE
++(385)-52-432 230
24 Stunden rund um die Uhr


Gruß Rotti
__________________
LG
Mathias

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Zugfahrzeug LMC Cruiser 674G Liberty auf Fiat Ducato 2,3 Um Links zu sehen, bitte registrieren
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