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Alt 30.09.2007, 01:33
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Boot Infos

So. Watt denn nun mit den Lichtern ????

Das mit den leidigen Vorschriften lässt einem ja keine Ruhe.


Ich hab mal aus der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und den beliebten Kollisionsverhütungsvorschriften die für Sportboote (<12m) relevanten Vorgaben hinsichtlich der Beleuchtung nachgelesen und im Folgenden mal zusammengestellt.


Die SeeSchStrO gilt wohl nur in deutschen Hoheitsgewässeren, aber nicht in denen von HR, GR, I …


SeeSchStrO:

§ 9 Verwendung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen

1) Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter und zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur solche Positionslaternen und Schallsignalanlagen verwenden, deren Baumuster von einer benannten Stelle im Sinne des Artikels 9 in Verbindung mit Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen ist. § 5 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462), gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Nummer 11 der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln müssen Positionslaternen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 Metern Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlage sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung dürfen nichtelektrische Positionslaternen verwendet werden.


§ 10 Kleine Fahrzeuge
(1) Abweichend von Regel 22 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln müssen Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen führen.
(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 Metern Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen die hiernach vorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 Metern Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstaben a und c der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, dass ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.




Die Kollisionsverhütungsvorschrift (KVR) gilt augenscheinlich international:

Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See) (Kollisionsverhütungsregeln – KVR)


Regel 1: Anwendung

a) Diese Regeln gelten für alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern.

b) Diese Regeln berühren nicht die von einer zuständigen Behörde erlassenen Sondervorschriften für Reeden, Häfen, Flüsse, Seen oder Binnengewässer, die mit der Hohen See zusammenhängen und von Seeschiffen befahrbar sind.
Solche Sondervorschriften müssen mit diesen Regeln soweit wie möglich übereinstimmen.

c) Diese Regeln berühren nicht die von der Regierung eines Staates erlassenen Sondervorschriften über zusätzliche Positions- oder Signallichter, Signalkörper oder Schallsignale für Kriegsschiffe und Fahrzeuge im Geleit oder über zusätzliche Positions- oder Signallichter oder Signalkörper für fischende Fahrzeuge in einer Fangflotte. Diese zusätzlichen Positions- oder Signallichter, Signalkörper oder Schallsignale müssen nach Möglichkeit so beschaffen sein, dass sie nicht mit einem anderen, nach diesen Regeln zulässigen Licht, Signalkörper oder Schallsignal verwechselt werden können.



e) In allen Fällen, in denen eine Regierung feststellt, dass ein Fahrzeug besonderer Bauart oder Verwendung eine Regel über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signalkörpern sowie über Anordnung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen nicht in vollem Umfang befolgen kann, muss das Fahrzeug diejenigen sonstigen Bestimmungen über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signalkörpern sowie über die Anordnung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen befolgen, die nach Auffassung der betreffenden Regierung diesen Regeln am nächsten kommen.

_________


Regel 22: Tragweite der Lichter

Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so dass folgende Mindesttragweiten erreicht werden:

c) Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge
- Topplicht, 2 Seemeilen;
- Seitenlicht, 1 Seemeile;
- Hecklicht, 2 Seemeilen;
- Schlepplicht, 2 Seemeilen;
- weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

d) Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden,
- weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.



Regel 23: Maschinenfahrzeuge in Fahrt

a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muss führen

i) ein Topplicht vorn;

ii) ein zweites Topplicht achterlicher und höher als das vordere; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet;

iii) Seitenlichter;

iv) ein Hecklicht.



d) i) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht und Seitenlichter führen;

ii) ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt, darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht und muss, wenn möglich, außerdem Seitenlichter führen;

iii) das Topplicht oder das weiße Rundumlicht auf einem Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf außerhalb der Längsachse des Fahrzeugs geführt werden, wenn die Anbringung über der Längsachse nicht möglich ist, vorausgesetzt, dass die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne über der Längsachse des Fahrzeugs geführt oder so nahe wie möglich in derselben Längsachse wie das Topplicht oder das weiße Rundumlicht angebracht werden.



Anlage I : Anordnung und technische Einzelheiten der Lichter und Signalkörper

2. Senkrechte Anordnung und senkrechter Abstand der Lichter




d) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf das oberste Licht in einer Höhe von weniger als 2,5 Meter über dem Schandeckel führen. Werden jedoch ein Topplicht zusätzlich zu den Seitenlichtern und dem Hecklicht oder das Rundumlicht nach Regel 23 Buchstabe c Ziffer i zusätzlich zu den Seitenlichtern geführt, so müssen das Topplicht oder das Rundumlicht mindestens 1 Meter höher als die Seitenlichter geführt werden.


f) i) Das Topplicht oder die Topplichter nach Regel 23 Buchstabe a müssen höher angebracht sein als alle anderen Lichter und Sichthindernisse und klar von ihnen sein, sofern nicht unter Ziffer ii etwas anderes bestimmt ist.

g) Die Seitenlichter eines Maschinenfahrzeugs müssen in einer Höhe über dem Schiffskörper angebracht sein, die drei Viertel der Höhe des vorderen Topplichts nicht überschreitet. Sie dürfen nicht so niedrig angebracht sein, dass sie durch Deckslichter beeinträchtigt werden.


3. Waagerechte Anordnung und waagerechter Abstand der Lichter


d) Ist für ein Maschinenfahrzeug nur ein Topplicht vorgeschrieben, so ist dieses Licht vorlicher als mittschiffs anzubringen; ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge braucht dieses Licht jedoch nicht vorlicher als mittschiffs anzubringen, muss es aber möglichst weit vorn führen.
(also Motorboot < 7m <7kn/h)


Dann wär noch folgendes:

8. Lichtstärke

a) Die Mindestlichtstärke wird durch folgende Gleichung bestimmt:

I = 3.43 x 10(hoch)6 x T x D(hoch)2 x K(hoch)-D. Weisse bescheid, nu !?

Darin bezeichnet
I = die Lichtstärke in Candela unter Betriebsbedingungen,
T = den Schwellenwert der Beleuchtungsstärke mit 2 x 10(hoch)-7 lx,
D = die Tragweite in Seemeilen,
K = den Sichtwert.

K ist für die vorgeschriebenen Lichter 0,8, entsprechend einer meteorologischen Sichtweite von ungefähr 13 Seemeilen.
b) Eine Auswahl von Werten, die nach dieser Gleichung berechnet sind, ist in der folgenden Tabelle wiedergegeben:
Tragweite in Seemeilen Lichtstärke in Candela K = 0,8
D I
1 0,9
2 4,3
3 12
4 27
5 52
6 94




Fazit für meinen Rotschlauch:

Sofern ich auf einen Gerätebügel mit getrennten Seitenlichtern verzichten möchte, wäre demnach für mich eine Zweifarbenlaterne am Bug und ein 1m höher angebrachtes Rundumlicht mit jeweils entsprechender Reichweite erforderlich.

Ein einfaches Rundumlicht reicht nicht
(eine Bootsfahrt zum Essen dürfte wohl nicht als Notstand zählen, selbst wenn ich heftig Hunger habe ). Und da ich weder unter Ruder noch unter Segel fahre, reicht erst recht kein nichtelektrisches Licht (s.SeeSchStrO § 9(2)) !!

Nach §9 (1) SeeSchStrO müssen die Lichter eine BSH-Baumusterzulassung haben. Da die SeeSchStrO nur für deutsche Hoheitsgewässer gilt, darf ich in HR / GR / I ... auch Leuchten benutzen, die nicht BSH-zugelassen sind.

Und es steht nirgendwo geschrieben, dass ich in HR/GR/I... eine Lichtmaschine brauche. D.h. es reicht dort wohl doch eine Auto-Batterie.



Ist das Fazit so richtig ?



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Viele Grüße,
Thomas

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Derjenige, der am meisten plant, wird vom Zufall am härtesten getroffen...
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