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Alt 30.01.2008, 15:18
rotbart
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Zitat:
Zitat von kbendt
Hallo Hans,

sowei gebe ich dir recht, aber in der 2003/44/EG, Artikel 1, Absatz 3, a steht :



Wenn es denn also kein Sportboot ist, kann die Richtlinie ja auch nicht gelten.

Sollten wir diese Diskussion in einem neuen Beitrag weiterführen ??

Gruß

Kai
Na vielleicht ist es ja :

7. unbeschadet des Absatzes 2 Fahrgastschiffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
8. Tauchfahrzeuge,
9. Luftkissenfahrzeuge,
10. Tragflügelboote,
11. Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks,
Holz, Öl oder Gas angetrieben werden,
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oder es ist gar ein
(4) Unvollständige Boote im Sinne dieser Verordnung sind Sportboote, bei denen
wesentliche Teile, die zum Betrieb notwendig sind, fehlen
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Denn es fehlt ja die Erklärung
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