tatsächliche Anhängelast (Gewicht des Trailers)setzt sich zusammen aus Stützlast und Achslast
Wenn nur die Achslast verwogen wird und nur beanstandet wird, erfolgt dies lediglich aus "opportunitätsgründen", eigentlich sind es 2 unterschiedliche Ordnungswidrigkeiten, die beide geahndet werden (2. aus rechtlichen Gründen nur zur Hälfte)
Grüße
Marcus
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