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Alt 28.03.2008, 13:38
marcus marcus ist offline
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Daumen runter

Nochmal:
Es wird unterschieden:
Achslast des Anhängers im angekuppelten Zustand (somit ohne Stützlast)
und
Anhängelast = Gesamtgewicht des Anhängers abgekuppelt (=Stützlast und Achslast).
nach der 19.ÄnderungsVO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde die anhängelast von 1-achsigen Anhängern (2-achsig mit Achsabstand unter 1 Meter) definiert als Achslast und Stützlast.

Eine Überschreitung der Stützlast stellt sich beim Achsweisen-Verwiegen des Zugfahrzeugs heraus und wird dort geahndet. (Übrigens auch eine Unterschreitung der Minimalstützlast)

folgendes Beispiel
PKW leer 1500 kg
zGG 2200 kg
Achslast Vorne 1000 kg
Achslast hinten 1200 kg
Anhängelast 1500 kg
Übungsannahme PKW ist vollbeladen

Fall a) Trailer mit 1000 kg zGG
tatsächlichen Gewicht von 1300 kg (1200 kg Achslast und 100 kg Stützlast)

PKW 2200 kg + 100 kg Stützlast
tats. Achslast hinten 1300 kg
Überschreitung der Achslast des PKW hinten um 100 kg
Überschreitung des ZGG des PKW um 100 kg
Überschreitung der Achslast des Anhängers um 200 kg
Überschreitung des ZGG des Anhängers um 300 kg
keine Überschreitung der Anhängelast (der PKW darf ja 1500 kg ziehen)

= 4 Verstöße

Fall b) Anhängelast nur 1000 kg
dann kommt noch die Überschreitung der anhängelast dazu

= 5 Verstöße

Toleranzen und Abladegrenzen habe ich mal außen vor gelassen.

(Ob ich als Polizeibeamter jetzt alles so ahnde oder nur den schwersten Verstoß, (=Opportunitätsprinzip) lasse ich mal dahingestellt.

Alle Klarheiten beseitigt?

Grüße
Marcus

Den Daumen runter wollte ich nicht haben und kann ihn auch nicht entfernen sorry
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