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Alt 09.05.2008, 16:37
rotbart
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Hier stecken wir natürlich wieder in Garantie und Gewährtleistung, machen wir es mal anders

Im ENDkundengeschäft hat der Kunde Anspruch auf einen ausgewiesenen Preis incl. allem (z.B Steuern etc.) einzig der Transport kommt u.U. hinzu, aber auch die Kosten müssen vorher der Höhe nach bestimmt sein.

Weiter hat der Kunde das Recht auf Auslieferung einer mängelfreien Ware - also einer Ware die den zugesagten Zweck (ein Boot vorwärts zu treiben ) erfüllt.

Diese Mängelfreiheit kann nicht Abbedungen werden, durch den Eingriff eines Dritten; zu (zum Kaufzeitpunkt) nicht definierten Kosten für den Käufer.

Die Notwendigkeit einer Übergabekontrolle ist also das Eingeständnis potentieller Herstellungmängel und für die haftet nur einer - aber bestimmt nicht der Käufer.

Ein Vertrag der dies abbedingen würde wäre unsittlich/unwirksam, da dies in §427 ff BGB geregelt ist.
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