Flaggenrecht
Ordnungswidrig handelt, wer...........
als Schiffsführer eines Binnenschiffes der Vorschrift des § 14 Abs. 1 über die
Flaggenführung der Binnenschiffe zuwiderhandelt,
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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