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Alt 24.03.2010, 18:21
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HaraldGesser HaraldGesser ist offline
Auf- und Abbauer
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Boot Infos

Hallo Klaus, das ist mir von früher auch bekannt, diese Regelung besteht aber seit September 2006 nicht mehr, zumindest nicht für "Kleinstfahrzeuge". Um Links zu sehen, bitte registrieren"Jeder, der auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Kleinfahrzeug führt, muss sein Kleinfahrzeug mit einem gültigen amtlich anerkannten Kennzeichen versehen. Bei Kleinfahrzeugen handelt es sich um Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine Höchstlänge von 20 m aufweisen.
Ausgenommen von dieser Kennzeichnungspflicht auf den Binnenschifffahrtsstraßen sind so genannte Kleinstfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden können wie Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks, Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m, Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) Antriebsleistung, Fahrzeuge, die nach anderen Vorschriften nicht als Kleinfahrzeuge gelten (z. B. Fahrgastschiffe für mehr als 12 Personen, Fähren), Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit dienstlicher Kennung


Das mit der 500-Euro-strafe muß also schon einige Jahre her sein.

Grüße
Harald
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