Promillegrenze Deutschland Binnen
Hallo,
grundsätzlich gilt die Regelung in §1.02 Nr. 7:
"Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen."
Revierbezogen können davon abweichende Regelungen gelten.
z. B. 0,2 Promille in den Grenzgewässern Oder, Westoder und Lausitzer Neiße.
Wichtig is m. E., dass der Schiffsführer nicht beeinträchtigt sein darf und das ist im konkreten Fall auch bei geringerer Promille erreicht!
Gruß aus der Kulturhauptstadt
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Ganz liebe Grüße von
Jürgen
aus dem Ruhrpott, der jetzt im Weserbergland lebt.
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