Einzelnen Beitrag anzeigen
  #128  
Alt 01.10.2010, 23:37
Benutzerbild von herbert
herbert herbert ist offline
schwerer Leichtmatrose
Treuesterne:
 
Registriert seit: 12.10.2003
Beiträge: 715
abgegebene "Danke": 26

Boot Infos

Scheine

Waaaaaaaaaaas Dieter du kennst die Österreichischen Scheine nicht

FB = Fahrtbereich
Befähigungsausweis Fahrtenbereich 1-3 Seemeilen, Watt- oder Tagesfahrt
Befähigungsausweis Fahrtbereich 2- 20 Seemeilen, Küstenfahrt
Befähigungsausweis Fahrtbereich 3- 200 Seemeilen, Küstennahe Fahrt
Befähigungsausweis Fahrtbereich 4- Weltweite Fahrt

Quelle Um Links zu sehen, bitte registrieren

Zitat:
Was sind die Voraussetzungen für einen der Führerscheine des MSVÖ?

Für den FB 1 das vollendete 16., für die FB 2, 3 und 4 das vollendete 18. Lebensjahr
Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung:

Watt- und Tagesfahrt (FB 1) durch 50 Seemeilen einschließlich einer Nachtansteuerung

Küstenfahrt (FB 2) durch 500 Seemeilen einschließlich von mindestens drei Nachtfahrten mit Nachtansteuerung

Küstennahe Fahrt (FB 3) durch 1000 Seemeilen einschließlich von mindestens fünf Nachtfahrten mit mindestens drei Nachtansteuerungen. 90 Seemeilen davon müssen außerhalb des FB 2 liegen, die geforderten Seemeilen müssen an zumindest 14 Bordtagen erfahren werden

Weltweite Fahrt (FB 4) durch 3500 Seemeilen einschließlich von mindestens zehn Nachtfahrten mit mindestens drei Nachtansteuerungen. 300 Seemeilen müssen in einer durchgehenden Fahrt zurückgelegt werden, davon müssen mindestens 100 Seemeilen außerhalb des FB 2 liegen. Ausgangs- und Zielort müssen mindestens 80 Seemeilen voneinander entfernt sein. Zusätzlich müssen 100 Seemeilen außerhalb des FB 3 liegen, die geforderten Seemeilen müssen an zumindest 70 Bordtagen erfahren werden.
Regelungen für die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung:

Der Praxis- und Erfahrungsnachweis ist auf einer geeigneten Jacht zu erbringen
Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr
Mehr als die Hälfte des geforderten Praxis- und Erfahrungsnachweises muss durch Verwendung als Wachführer nachgewiesen werden. (gilt nicht für Nachtfahrten)
Nachtfahrten dauern mindestens vier Stunden nach Sonnenuntergang/vor Sonnenaufgang und schließen eine Ansteuerung (Ein- bzw. Auslaufen während dieser vier Stunden) mit ein. Fahrten auf offener See sind als Nachtfahrt anrechenbar, wenn sie von Sonnenunter- bis Sonnenaufgang gedauert haben. Während der Nachtfahrt ist die aktive Teilnahme am Bordgeschehen über einen Zeitraum von mindestens vier Stunden unerlässlich.
Jeder der Befähigungsausweise kann direkt erworben werden; d.h. FB 1 ist nicht Vorraussetzung für den FB 2, FB 1 + FB 2 nicht Voraussetzung für FB 3, FB1 + FB 2 + FB 3 nicht Vorraussetzung für FB 4


so schauts aus
__________________
Gruß
Herbert
Mit Zitat antworten