Da habe ich offensichtlich Erinnerungslücken:
Ich meinte:
Schifffahrtsgesetz BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013:
“Motorfahrzeug”: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder
sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
Aber gem:
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung BGBl. II Nr. 98/2013
§ 3. (1) Arten von Fahrzeugen
2. „Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Maschine nur zu kleinen Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
Tja - hätte ich im Kurs besser aufgepasst...
. Offensichtlich hast Du recht und man kann/darf auf einem See mit abgeschaltetem Verbrennungsmotor trotzdem am Wasser elektrisch fahren.
Und zur Asymmetrie. Der Motor schiebt ja nicht so stark als das man das nicht provisorisch montieren und probieren könnte. Ich kann mir gut vorstellen, dass das funktioniert. Die Grabner-Kajaks (meine ich) haben so eine Art Seitenmotor als Option. Wäre ja nicht so viel anders.
Somit alles bestens
Bernhard