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Alt 18.10.2014, 12:10
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Zitat:
Zitat von Wasserarbeiter Beitrag anzeigen
Moin,

anbei aus den Versteigerungsbedingungen herauskopiert. Ich denke das ist eindeutig.

"8. Das vom Ersteigerer zu zahlende Aufgeld (Versteigerungsgebühr) beträgt
12,50% des Höchstgebotes zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Die fällige Zahlung, zuzüglich Provision und gesetzlicher MwSt., muss am Tag des Zuschlages geleistet werden. Die Zahlung hat in bar oder mit bankbestätigtem Scheck (nach Absprache auch mit einfachem Verrechnungsscheck) zu erfolgen. Bei Zahlung mit Scheck kann verlangt werden, dass die Demontage sowie der Abtransport erst nach Wertstellung des Scheckbetrages erfolgen darf. Bei Vorlage einer Scheckbestätigung unter Verzicht auf den banküblichen Vorbehalt wird die Freigabe zur Abholung sofort erteilt. Alle Zahlungen sind nur an den Versteigerer oder dessen beauftragte Mitarbeiter zu leisten. Der Versteigerer ist berechtigt, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers Kaufgelder oder Nebenleistungen einzuziehen und einzuklagen.
9.a) Käufer aus Staaten, die nicht der EU angehören, haben die MwSt als Kaution an den Versteigerer zu zahlen. Nach Vorliegen der ordnungsgemäß abgestempelten Original - Ausfuhrnachweise wird die Mehrwertsteuer auf die Warenlieferung, nicht jedoch auf die 12,50% Versteigerungsgebühr / Aufgeld, entsprechend nachfolgendem Vorgehen zurückerstattet:
Nach Ausfuhr der Waren übergibt der Käufer die vollständigen Exportnachweise an den Versteigerer, welcher diese Unterlagen an den Verkäufer weiterleitet. Der Käufer erhält vom Verkäufer in dem Monat, in dem die vollständigen Ausfuhrnachweise erbracht werden, eine korrigierte Rechnung ohne Ausweis der Mehrwertsteuer. Die Ausfuhrnachweise werden vom Verkäufer im selben Monat beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Die Auszahlung der Mehrwertsteuer erfolgt durch den Verkäufer an den Käufer, wenn das Finanzamt die Lieferung als mehrwertsteuerfreie Lieferung anerkannt und die Erstattung der Mehrwertsteuer an den Verkäufer vorgenommen hat. Der Käufer akzeptiert, dass dieser Ablauf entsprechend der Voranmeldungszeiträume des Finanzamtes einige Wochen Zeit in Anspruch nehmen kann.
9.b) Verkäufe über Waren, nicht jedoch die 12,50% Versteigerungsgebühr / Aufgeld, an Interessenten aus EU-Staaten können nur nach Vorliegen der amtlich beglaubigten Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer umsatzsteuerfrei erfolgen. Wenn zum Versteigerungstag keine amtlich beglaubigte USt-ID-Nr. vorliegt, ist ebenfalls zunächst die MwSt. als Kaution an den Versteigerer zu zahlen. Diese wird dann analog obigem Punkt 9 a zurückerstattet, wenn die amtlich beglaubigte Umsatzsteuer-Identifikations- Nummer vorliegt."



Allerdings werden die Rufpreise wohl doch inkl. der Mwst. auf den Warenwert angegeben. Der Hinweis dazu findet sich am Ende des Auktionskatalogs:

"Bitte beachten Sie, dass zusätzliche Kosten für Aufgeld und Steuer fällig werden können.
Das Aufgeld beträgt: 12,5% zuzüglich 20% MwSt.
Beispiel: Sie erwerben einen Gegenstand um 100,- €
100,- € + 12,50,- € (Aufgeld) + 2,50 € (Steuer aus Aufgeld) = 115,- € zu zahlen."


Dann ist es ja doch noch überschaubar.

Genau durch dieses Beispiel kam ich zu meiner Annahme!! Das hab ich nämlich auch gelesen!!
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Ich bin jetzt in einem Alter, in dem dir der Körper am nächsten Tag ganz leise ins Ohr flüstert: mach das nie, nie wieder.







Liebe Grüsse
Andreas
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