§ 6
(1) Seeschiffe, welche die Bundesflagge nach § 1 zu führen haben, dürfen als Nationalflagge andere Flaggen
nicht führen. Das gleiche gilt für Seeschiffe, welche
a)** die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für die ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder
Flaggenzertifikat erteilt ist;
b)** die Bundesflagge nach § 10 oder § 11 führen dürfen und für die ein Flaggenschein oder ein Flaggenzertifikat
erteilt ist.
(2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge
durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst.
Na ja, ich darf hier ja auch nicht mit eine Goldene Nummernschild am Auto fahren