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Alt 04.01.2016, 15:53
Impeller 66 Impeller 66 ist offline
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Boot Infos

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hinsichtlich Ihrer Anfrage hier der einschlägige Paragraph aus der Sportbootführerscheinverordnung- See:
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Den für Ihre Anfrage relevanten Teil habe ich gelb unterlegt.
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Zusammenfassend darf das Kind im Alter von 13 - 15 Jahren allein fahren, wenn es körperlich und geistig dazu in der Lage ist, ein Führerschein ist nicht erforderlich, sofern die PS-Grenze nicht überschritten wird. Ferner darf die Nutzung nicht gewerblich sein.




SportbootFüV-See
§ 1
Fahrerlaubnis
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(1)
Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad.
Keiner Erlaubnis bedürfen:

1.
Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän oder zum nautischen Schiffsoffizier, eines Befähigungsnachweises zum Schiffsmechaniker
oder eines sonstigen vom *Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses
zum Führen eines Wasserfahrzeuges auf den Seeschifffahrtsstraßen,

2.
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten,
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3.
Personen, bei denen das zu führende Sportboot keine Antriebsmaschine hat,
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4.
Personen, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 KW oder weniger beträgt,

5.
Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt,

6.
Inhaber eines von einer gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheins beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen.
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Eine Übersicht über die nach Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. Ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 in dem Staat des Wohnsitz der betroffenen Person für das Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen ein Befähigungsnachweis amtliche vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, VkBl. 2013 S. 987) an, gilt Satz 3 Nummer 2 nur, soweit
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1.******* die Person Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikates nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart ist, und
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2.******* die Gegenseitigkeit der Anerkennung der Befähigungsnachweise zwischen dem Wohnsitzstaat und der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet ist;
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das Bundesministerium* für Verkehr und digitale Infrastruktur macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden.
(2)
Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage (Sportbootführerschein-See) nachzuweisen. Der Sportbootführerschein-See oder, wenn vorhanden, der Sportküstenschifferschein, der Sportseeschifferschein oder der Sporthochseeschifferschein nach der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S.394), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. September 1999 (BGBl. I S. 1938), in der jeweils geltenden Fassung oder ein in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichnetes Befähigungszeugnis ist beim Führen von Sportbooten mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3)
Eine nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17.Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), geändert durch die Verordnung vom 21.Oktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 1107), erteilte Fahrerlaubnis steht einer Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes 1 gleich. Ein nach dieser Verordnung ausgestellter Motorbootführerschein gilt als Sportbootführerschein im Sinne des Absatzes 2.
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