Zitat:
Zitat von armstor
Mir ist schon klar. Die Beamten in der Landesregierung sind ja lauter Rindvieher. Da ist schon besser in unserem Forum nachzufragen.
Den da gibts sofort eine eindeutige Antwort.
lg
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unter Umständen schon. Es gibt ab und an Leute die sich mit einem Thema befassen, bevor die Tastatur gequält wird. Und EU-Recht muss man u.U. einfordern. Allerdings lag ich mit den 10% falsch. Es sind 15%.
(3) Wer einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen oder Umbauten in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder wer die Zweckbestimmung eines nicht von dieser Richtlinie erfassten Wasserfahrzeugs so verändert, dass es daraufhin von der Richtlinie erfasst wird, wendet vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts das Verfahren nach Artikel 23 an.
6. „größerer Umbau des Motors“ einen Umbau des Antriebsmotors, der möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet, oder der die Motornennleistung um mehr als 15 % erhöht;
7. „größerer Umbau des Wasserfahrzeugs“ einen Umbau des Wasserfahrzeugs, bei dem die Antriebsart des Wasserfahrzeugs geändert wird, der Motor einem größeren Umbau unterzogen wird oder das Wasserfahrzeug in einem Ausmaß verändert wird, dass es die geltenden in dieser Richtlinie festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt
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VG
Frank