im Zuge der Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 wurde die Verordnung über die Kennzeichnung von verkehrenden Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen (KlFzKv-BinSch) geändert und die verpflichtende Einreichung der CE-Konformitätserklärung bei der Beantragung eines amtlichen Bootskennzeichens aufgehoben. Für die Beantragung des IBS ist somit keine CE mehr erforderlich, sehr wohl muss diese aber nach den aktuellen EU-Regelungen weiterhin an Bord mitgeführt werden. Daraus leitet sich die Verpflichtung des Bootseigners ab, bei Verkauf des Bootes die EU-Konformitätserklärung auszuhändigen.
Geklaut :-)
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