In Deutschland regelt das der Paragraph BGB 122 Absatz 1.Hier kann der Verkäufer meines Wissens zeitnah vom Vetrag zurücktreten, wenn der Preis irrtümlicherweise z.B . bei einem Update aufgespielt wurde.
Ich hatte einen ähnlichen Fall mit einer im Ösiland bestellten Tiefkühltruhe. Um Eur 150,00 günstiger wie alle anderen.Nach Onlinekauf kam innerhalb von 2 Std. die mail, dass der Preis irrtümerlicherweise genannt wurde und wenn ich Eur 85,00 nachzahlen würde, der Vertrag erfüllt werden könnte.
Ich reagier bei solchen Praktiken recht verschnupft und hab die Auflösung und Rückzahlung gefordert.Obwohl die Truhe immer noch die Günstigste war, hab ich woanderst bestellt.
So macht man keine Geschäfte.......das war bewusst geködert
Deshalb seh ich da schwarz, wenn man die falsch bepreiste Ware einklagen will....