Zitat:
Zitat von ad-mh
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Paragraph 12 WaffenG. Abs. 3 Nr. 4
Auch der Transport des gesamten Bootes mit Signalmittel ist davon mitumfasst.
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Hallo Andreas
Hier das Zitat der Firma Pyro Pol:
Das Führen des NICOSIGNAL`S bedarf einer behördlichen Erlaubnis ("kleiner Waffenschein" nach § 10 (4) Satz 4 i.V.m. Anl. 2 Abschn. 2 Unterabschn. 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG.)
Einer Erlaubnis zum Führen bedarf nicht, wer eine Signalwaffe beim Bergsteigen,
als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen
führt. Weiterhin ausgenommen von der Erlaubnispflicht ist, wer eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist."
Ich geh davon aus....in meinem jugendlichen Leichtsinn
das es egal ist ob sich das Boot im Wasser oder auf dem Trailer befindet.
Wenn ich allerdings die Nicco am Gürtel hängen hab und ich schlendere im Urlaub durch Kappeln dann ist es natürlich nicht erlaubt.