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Für die Neuzulassung und den Austausch von Schiffsmotoren gilt die Stufe 2 der Abgasvorschriften der BSO. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Abgastypenprüfzertifikats.
Ausnahmeregelung für Neuzulassungen:
Ottomotoren (2- und 4-Takt-Motoren) bis einschließlich 74 kW Leistung müssen für die Neuzulassung oder deren Ersatz entweder die Grenzwerte gemäß:
BSO Stufe 1: Nachweis durch Vorlage eines Abgastypenprüfzertifikats oder
EU-Sportbootlinie (Stage 1 Grenzwerte für 4-Takt-Motoren - RL 2003/44) erfüllen. Nachweis durch Vorlage einer CE-Konformitätserklärung nach RL 2003/44 mit dem Vermerk, dass die Motoren die Grenzwerte von 4-Takt-Motoren erfüllen.
2-Takt-Außenbordmotoren bis 59 kW Leistung mit Direkteinspritzung und 4-Takt-Außenbordmotoren bis 59 kW Leistung gemäß EU-Sportbootrichtlinie (Stage 2 - RL 2013/53); eine Anerkennung für 4-Takt-Außenbordmotoren bis 74 kW ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Motor die Anforderungen gemäß EU-Sportbootrichtlinie (Sage 1 - RL 2003/44) erfüllt.
Nachweis durch Vorlage einer CE-Konformitätserklärung mit dem Hinweis auf die Richtlinie 2013/ 53 und eventuell dem Nachweis der Anforderung an Stage 1.
4-Takt-Innenbordmotoren mit Selbst- oder Fremdzündung (Diesel- oder Benzinmotoren auch Z-Antriebe) bis 150 kW gesamt installierte Leistung gemäß EU-Sportbootrichtlinie (Stage 2 - RL 2013/53).
Nachweis durch Vorlage einer CE-Konformitätserklärung mit dem Hinweis auf die Richtlinie 2013/ 53.