Hallo Leute!
Der österreichische Gesetzgeber ist sehr genau, was die Beleuchtung am Wasser angeht. Nur regelt er das nicht über Prüfzeichen / Zulassung, sondern über eindeutige Definitionen in der Wasserstrassenverkehrsordnung (Anlage 5).
Dort werden unterschieden:
starkes Licht
helles Licht
gewöhnliches Licht,
die sich im Wesentlichen durch die Tragweite und die Lichtstärke in cd unterscheiden.
(Für Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind, ist "gewöhnliches" Licht erlaubt).
Was die Farben angeht (wie grün ist grün?), ist das über "Gesamttransmissionfaktoren" beschrieben. In Anlage 4 werden die Farben definiert (mit Verweis auf die Festlegungen der CIE
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Eine Baumustergenehmigung ist meines Wissens bei den Lichtern nicht vorgesehen. Für andere Ausrüstungsgegenstände gelten zT ÖNORMen (zB Feuerlöscher oder Verbandszeug)
Details siehe
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Kurztitel
Verordnung: Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 265/1993
Gruss
Andreas