Hallo Markus,
Rechtsgrundlage für die Kennzeichen ist die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch. Für Motorboote besteht Kennzeichenpflicht bei mehr als 2,21 KW effektiver Nutzleistung (§ 1 Nr. 2 f). Die Angabe zu den Motoren gehört zu den Pflichtangaben für den Antrag auf ein Kennzeichen (§ 7 Nr. 3 e). Weiterhin besagt § 9, dass jegliche Änderungen bei den Angaben im Antrag umgehend mitzuteilen und der Kennzeichenausweis zur Berichtigung vorzulegen ist.
Daraus schließe ich, dass jeder weitere Motor eintragungspflichtig ist. Schließlich ist auch ein Motor unter 2,21 KW wie z. B. mein 1,1 KW Elektroantrieb eintragungspflichtig, wenn man ein Kennzeichen haben möchte. Das war bei mir der Fall, bevor ich meinen Suzuki mit 20 PS gekauft habe. Ich wollte trotzdem ein Kennzeichen haben, da man das auf dem ein oder anderen bayerischen See benötigt.
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