Einzelnen Beitrag anzeigen
  #19  
Alt 10.02.2006, 13:00
rotbart
Gast
 
Beiträge: n/a


Zitat:
Zitat von DieterM
... aber nicht im deutschen Tonicwater, da ist es nicht zugelassen. Da dürfen komischerweise nur Ersatzstoffe verwendet werden!
Hi Dieter
die deutschen Behörden sind besser als Du glaubst
-------------------------
3.1.1.1 Lebensmittelrechtliche Vorschriften
Chinin und seine Salze, die als Aromen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Lebensmitteln Verwendung finden, müssen nach der Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18.07.2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und koffeinhaltigen Lebensmitteln bzw. nach den entsprechenden Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom 15.12.1999 (zuletzt geändert am 16.01.2004) im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff „Aroma“ unter ihrem spezifischen Namen aufgeführt werden. In der Richtlinie des Rates vom 22.06.1988 (88/388/EWG) über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln werden für Chinin und seine Salze keine Höchstmengen definiert, so dass
diesbezüglich nationale Einzelregelungen bestehen.
Die deutsche Aromenverordnung vom 22.12.1981 in der aktuellen Fassung nennt gemäß ihren Anlagen 4 und 5 für Chinin, Chininhydrochlorid
und Chininsulfat als Höchstmengen in verzehrsfertigen Lebensmitteln, berechnet als Chinin, insgesamt 300 mg/kg in Spirituosen und 85 mg/kg in alkoholfreien Erfrischungsgetränken. Andere Getränke bzw. Lebensmittel dürfen gemäß Anlage 4 der Aromenverordnung kein Chinin als Aroma enthalten. Darüber hinaus schreibt §5 der Aromenverordnung u. a. die Kennzeichnung von Aromen, die Chinin oder seine Salze enthalten, als
„chininhaltig“ vor.
Mit Zitat antworten