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Alt 22.03.2006, 20:44
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In Memoriam
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Boot Infos

Hallo Freunde,

Jürgen Straßburger sagt im BOOTE-Forum folgendes am 23.6.2004:

„Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein“ heißt es gleichlautend in § 1.09 Absatz 1 aller Schifffahrtspolizeiverordnungen (Rhein, Mosel, Donau) und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
Damit ist klar, dass der Rudergänger auch eines führerscheinfreien, motorisierten Fahrzeugs (weniger als 3,68 kW) mindestens 16 Jahre alt sein muss.
Ganz eindeutig heißt es deshalb in § 1.09 Abs. 2: „Diese Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb“

Wenn aber schon der Rudergänger eines jeden Fahrzeugs mit Maschinenantrieb 16 Jahre alt sein muss, ist doch wohl auch klar, dass der verantwortliche „Schiffsführer“ auf so einem Fahrzeug ebenfalls nicht jünger sein darf als 16 Jahre. Klar ist aber auch, dass ein Führerscheininhaber, der Schiffsführer auf einem nicht führerscheinpflichtigen Boot ist, seinen noch nicht 16 Jahre alten Sohn nicht einmal ans Ruder lassen darf!!!

Anders verhält sich die Sache auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen. Klar ist, dass auf Seeschifffahrtsstraßen Boote mit Antriebsmaschine von mehr als 3,68 kW führerscheinpflichtig sind und das das Mindestalter zum Erwerb des erforderlichen Sportbootführerscheins See 16 Jahre beträgt (Sportbootführerscheinverordnung-See).
Gleichzeitig aber definiert die Seeschifffahrsstraßenordnung kein Mindestalter für das Führen eines führerscheinfreien Fahrzeuges. Es ist also kein Gesetzesverstoß, wenn ein 14jähriger (oder noch jüngerer) ein Bötchen mit weniger als 3,69 kW auf einer Seeschifffahrtsstraße führt. Ob diese Regelung sinnvoll ist, möchte ich hier nicht diskutieren....

Grüße
Redaktion BOOTE
Jürgen Straßburger


Hier ein weiterer Hinweis für die Wasserstraßen des Landes Brandenburg von Jürgen Straßburger v. 30.9.2004:

Zitat von AndyG
Auf den Landeswasserstrassen des Landes Brandenburg gilt für Fahrzeuge bis 3,68kw ein Mindestalter von 10 Jahren.
Wenn der Nachwuchs unbedingt mal motoren(legal) soll, bleibt zumindest die Möglichkeit eines Urlaubs in Brandenburg.
MfG
AndyG


Lieber AndyG,
eine guter Hinweis auf ein Revier, in dem auch Kinder ab zehn (10) Jahren allein (!) legal ein Bötchen bis 3,68 kW führen dürfen.
Allerdings sollte man dazu auch wissen, auf welchen Wasserstraßen in Brandenburg dies möglich ist, weil die meisten Gewässer Brandenburgs Bundeswasserstraßen sind.
Also: Die o.a. Regel gilt unter anderem für:
Dahme-Wasserstraße von Prieros bis Märkisch Buchholz
Emster Gewässer von Lehnin bis Mündung in die UHW
Fehrbelliner Wasserstraße von Fehrbellin bis Ruppiner Wasserstraße km 22,0
Gallun Kanal vom Motzener See (Wehr) bis Mündung in den Notte-Kanal
Gnevsdorfer Vorfluter von km 8,85 bis zur Mündung in die Elbe
Ruppiner Gewässer mit Ruppiner Kanal vom Vileitzsse bis zur HOW
Obere Spree von Schleuse Neuhaus bis Leibsch (km 160.9)

Grüße
Redaktion BOOTE
Jürgen Straßburger


Lieber Christian,

damit ist einiges klar: Du darfst im Bereich der Seeschiffahrtstraßenordnung in Deinem Alter mit 15 Jahren mit dem Führerscheinfreien Outboarder fahren. Ferner darfst Du Binnen auf bestimmten Wasserstraßen im Brandenburg mit Deinem Alter mit dem Führerscheinfreien Outboarder fahren.

Ich würde Dir empfehlen in Rheinsburg bei der dortigen WasserSchutzPolizei anzufragen was Sache für das dortige Revier ist. Dann hast Du es Hieb&Stich fest, und kannst je nachdem Dein Schlauchi mitnehmen.

Ansonsten empfehle ich Dir Dich über die Seezeichen Binnen zu informieren, am besten ein Lernbuch Binnenführerschein besorgen, denn nicht wissen entschuldigt nicht. So würdest Du Dich sicherer auf dem Wasser bewegen können und an die Fahrregeln halten können. Damit würdest Du auch in Deinem Alter bereits seemannschaftliches Können zeigen.
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