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Alt 25.08.2009, 10:03
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KlausB KlausB ist offline
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Boot Infos

Zitat:
"das ist leider kein Garantiefall. Die Platte ist aus Sperrholz und darf deshalb nicht dauerhaft im Wasser stehen. Das passiert immer dann wenn man das Boot im Urlaub im Wasser liegen läßt, durch den Motor ist der Schwerpunkt hinten und dort sammelt sich Wasser vor allem wenn es regnet oder das Wasser welches man ins Boot bringt."
Ich weiß leider nicht, wie die gesetzliche Situation in Österreich aussieht, bei uns in Deutschland wäre es so, wie ich es in einem Thread aus dem Jahr 2007 schon mal geschildert habe:

"Ansonsten hier zur Rechtslage:

nochmal kurz zur Rechtslage (in D, wie es in A ist, weiß ich nicht!), dürfte auch in anderen Fragen des täglichen Lebens wichtig sein, immer dann, wenn etwas kaputt ist.

Wichtig ist: Garantie und Sachmängelgewährleistung werden häufig miteinander verwechselt, haben aber nichts miteinander zu tun.

Sachmängelgewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch, den der Käufer gegenüber dem Verkäufer (nicht dem Hersteller) hat, wenn die Sache bei Übergabe bereits einen Mangel hat. Es kommt also darauf an, ob der Kaufgegenstand sozusagen von Haus aus fehlerhaft ist. Innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe der Sache wird sogar vermutet, dass der Fehler eben schon bei Übergabe vorgelegen hat. Wenn der Verkäufer meint, er habe eine fehlerfreie Ware verkauft und der Käufer habe den Fehler verursacht, so muss er dies beweisen, die Beweislast liegt auf seiner Seite. Kann er dies nicht beweisen spricht die Vermutung dafür, dass der Fehler schon bei der Übergabe vorhanden war.

Ein Übergabeprotokoll ist sicherlich nicht hinderlich, wenn Du versuchen musst, den ordnungsgemäßen Zustand bei Übergabe zu beweisen. Obwohl es die Gewährleistungsansprüche natürlich nicht aushebeln kann. Aus deiner Sicht als Verkäufer aber ein durchaus geeignetes Mittel, zumindest zuerst einmal, um dem möglicherweise querulantischen Kunden das Risiko eines Prozesses deutlicher zu machen.

Nach Ablauf dieser ersten 6 Monate, bis zur Dauer von 2 Jahren (Achtung: diese Frist kann vom Verkäufer auf 1 Jahr verkürzt werden) muss umgekehrt der Käufer beweisen, dass der Fehler schon bei der Übergabe vorhanden war. Das wird er häufig bestenfalls mit teuren Sachverständigengutachten beweisen können, das diesbezügliche Risiko in einem Prozess ist sehr hoch.

Liegt nun ein solcher Mangel vor (die eigentliche Frage müsste lauten: Lässt sich ein Mangel beweisen?), so hat der Käufer folgende Möglichkeiten: Er kann Nachbesserung (zB in Form einer Reparatur) verlangen oder die Lieferung einer mangelfreien (neuen) Sache (Ausnahme: wenn dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist). Wenn die Nachbesserung zweimal nicht geklappt hat, gilt der Versuch als fehlgeschlagen. Oder er kann den Kaufpreis mindern, d.h. er verlangt eine angemessene Summe des Kaufpreises zurück, oder wenn der Preis noch gar nicht bezahlt ist, er kürzt die Zahlung. Hilft alles nichts, kann er auch vom Vertrag zurücktreten, das nennt sich dann "Wandelung": Er gibt die kaputte Sache zurück und erhält den vollen Kaufpreis.

Die Garantie des Herstellers besagt, dass innerhalb einer gewissen, vom Hersteller gesetzten Frist (hier gibt es also durchaus unterschiedliche Garantiezeiten, manch ein Autohersteller gewährt nur 1 Jahr, andere 3 Jahre, manche Schlauchboothersteller gewähren 5 Jahre auf die Dichtigkeit der Schläuche), die gekaufte Sache "halten" soll, sprich in dieser Zeit sollten keine Mängel neu auftauchen, bzw. wenn sie neu auftauchen, werden sie repariert, behoben, ersetzt oder ähnliches. Die Garantie erstreckt sich daher häufig nicht auf alle Teile, beim Auto sind zB reine Verschleißteile ausgenommen. Sie kann von der Frist her deutlich länger sein als die gesetzliche Sachmängelgewährleistung (mein Audi hat eine 10jährige Garantie gegen Durchrostung (Erl.: Das hatte ich letztes Jahr geschrieben, kurz danach zeigte sich Rost, inzw. habe ich einen Volvo)).

Innerhalb der ersten 6 Monate sollte man sich also in der Regel auf die gesetzliche Sachmängelgewährleistung berufen. Ansprechpartner ist der Verkäufer. Bis zum Ablauf von 2 Jahren sollte man sich fragen, ob man das Vorliegen des Fehlers bereits im Zeitpunkt der Übergabe noch beweisen kann. Wenn nein, bleibt immer noch die eventuell gegebene Garantie des Herstellers. Aber auch hierum soll sich in der Praxis der Verkäufer kümmern. "



Wenn die Bodenplatte deines neuen Schlauchis kaputt geht, ist es demnach egal, warum - es wird einfach angenommen, dass diese schon beim Kauf mangelhaft war.

In diesem Sinne würde ich mich mal erkundigen, wie die genaue Rechtslage in Österreich ist - vielleicht lässt sich noch was rausholen! Und wenns nur neue Bretter sind, mit denen Du das Boot verkaufst, um Dir danach ein kleines Rib zuzulegen.


Klaus
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Viele Grüße aus Passau

Klaus

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