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Alt 04.02.2009, 09:44
rotbart
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Zitat:
Zitat von Rotti Beitrag anzeigen
..bei uns sagt man zu solchen Typen wie du einer bist, lästiger Sack . Ist ein Wahnsinn mit dir Roland

MNFG ( mit nicht mehr freundlichen Grüßen)
Mathias

P.S.: Du hast es geschafft dass ich mich schon um die Anmeldungsformalitäten kümmere und mich mehr informiere als ich jemals wollte
Mathias
es ist mir doch egal od Du mit einem nicht angemeldeten Gerät arbeitest und im Zweifel - neben der Beschlagnahme - auch hunderte von Euro Strafe löhnst - wer 's hat der hat's

Aber es müssen doch nicht alle nachmachen - es sei denn Du willst die Einnahmen des Staates aufbessern.

Ein Vereinsfreund hat immer gesagt :

"Kennt man die Regeln - kann man selbst entscheiden wann man was nicht machen will.
Kennt man die Regeln nicht hat man keine Freiheit zu eigenem Handeln !"


Zitat aus DEINEM Link (so viel Kohle werfe ich ungern zum Fenster rau!)
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Verwaltungsstrafbestimmungen: (Auszug aus § 109 TKG 2003)
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4000 € zu bestrafen, wer
• eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;
• eine Funkanlage missbräuchlich verwendet;
• eine Funkanlage für einen anderen als bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort
oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
• Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
• Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt;
• nicht erforderliche Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden vorweist;
• Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt
bereitstellt;

Geändert von rotbart (04.02.2009 um 09:54 Uhr)
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