Um Links zu sehen, bitte registrieren
Und hier:
Sportbootführerscheinverordnung
§6 Abs. 4:
(4) Für die Abnahme der praktischen Prüfung: hat der Bewerber ein Sportboot mit einem Bootsführer zu stellen, der eine Fahrerlaubnis haben muß. Der Prüfungsausschuß kann ein Sportboot ablehnen, wenn es nicht verkehrssicher ist oder aufgrund seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist. Das gleiche gilt, wenn das Sportboot nicht mit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der praktischen Prüfung auszuführenden Manöver erforderlich sind.