Einzelnen Beitrag anzeigen
  #2  
Alt 04.08.2016, 11:37
Benutzerbild von el greco
el greco el greco ist offline
Erfahrener Benutzer
Treuesterne:
 
Registriert seit: 29.09.2003
Beiträge: 712
abgegebene "Danke": 7

Boot Infos

Also die Regelung der FS-Pflicht und somit auch die Änderung (FS-Pflicht erst über 15 PS) gilt auf allen Binnenschifffahrtsstraßen (§1 Nr. der Sportbootführerscheinverordnung Binnen.
Die Definition, was Binnenschifffahrtsstraßen sind findet sich im §1, Abs. 1, Nr. 2 des Binnschifffahrtsaufgabengesetzes. Demnach sind dies die Bundeswasserstraßen.

Die Ruhr ist nur von der Mündung bis Kilometer 12,21 (Mülheim a.d.R.)Bundeswasserstraße. (Um Links zu sehen, bitte registrieren)

Also gilt die 15 PS Grenze nicht pauschal auch auf der Ruhr oberhalb km 12,21. Hier gilt die Gewässerspezifische Regelung (Ruhrschifffahrtsverordnung). In dieser steht in § 1 auch, dass diese erst oberhalb km 12,21 gilt.

Fazit: Zwischen Ruhrmündung und Mülheim ist ein 10 PS ohne FS fahrbar, davor (Rhein) und dahinter (Ruhr) eben nicht.
__________________
Ganz liebe Grüße von
Jürgen
aus dem Ruhrpott, der jetzt im Weserbergland lebt.
Mit Zitat antworten