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Alt 18.01.2012, 11:42
hobbycaptain
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Zitat:
Zitat von Berny Beitrag anzeigen
So, mal hochinterressant den ersten Entwurf zu lesen.

Ein paar Dinge sind mir aber jetzt schon aufgefallen:

1) § 15a/Abs 7: Diese Bestimmung ist zwar gut gemeint, aber ich bin mir nicht sicher, ob sie nicht wieder Anlass für eine Verfassungsklage mit Erfolgschancen bietet. Hier sollten die zuständigen Herren des MSVÖ und ÖSV mal über ihren Schatten springen und das mal etwas verallgemeinert darstellen, sodass auch andere Verbände diese Möglichkeit erhalten.
Hier ist kein Platz für die Aufarbeitung von Altlasten, hier geht es um die Zukunft aller Verbände

2) In der Anlage sind beim Internationalen Patent das C-3nm (für den FB1) nicht angeführt, übersehen oder Absicht ?

3) Jetzt haben alle "Jachten" (wow ), auch die unter 5 Meter großen Boote werden so definiert. Heißt das jetzt, dass auch die kleinen Boote offiziell mit einem Seebrief unter österreichischer Flagge fahren dürfen oder gilt hier immer noch die 5m Grenze?

4) Boote über 24m sind österreichisch gar nicht mehr berücksichtigt, betrifft uns hier weniger, aber ein wichtiger Hinweis in Richtung EU und einheitlicher zukünftiger Bestimmungen, bei dem sich Österreich komplett raus nimmt.

5) Des weiteren bin ich gespannt, ob es eine Lösung gibt, wo derzeit bestehende Patente auf Via-Donau Patente umgeschrieben werden können, auch das wird eventuell in Zukunft ein kleines Problem darstellen können, wenn zB Kroatien auf die Idee kommen würde, nur mehr die offiziellen Dokumente (und das wären dann in diesem Falle die neuen) anzuerkennen.
Immerhin muß Kroatien die neue Version gemeldet werden, damit diese ihre Anerkennung updaten können, und wer weiß, was denen dann wieder einfällt...
Auch hier sollte der Gesetzgeber eine Möglichkeit (keine Verpflichtung!) schaffen.

Ansonsten schaut das endlich mal gut aus, mal sehen, ob das der Gesetzgeber jetzt so übernimmt.
Berny,
ich weiß nicht, was und wo Du gelesen hast, ev. versteh ich ja was falsch, aber auf Seite 35 von 41Um Links zu sehen, bitte registrieren steht im Vorschlag folgendes:

Zitat:
Zitat von Seeschifffahrtsrecht.pdf
..................................................
Berechtigungsumfang der Zertifikate
§ 201. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten können
für Motorjachten, Segeljachten oder beide Arten von Jachten für folgende
Berechtigungsumfänge ausgestellt werden:
1. für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbständigen
Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 8 m im Fahrtbereich 1;

2. für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von
Jachten im Fahrtbereich 2;
3. für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung
von Jachten im Fahrtbereich 3;
4. für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von
Jachten im Fahrtbereich 4.
..........................................

PS: das heisst im Klartext, dass ich bei meinem nächsten RIB auf eine Maximallänge von 8 m achten muß
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