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Alt 04.10.2005, 19:49
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attorney attorney ist offline
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Boot Infos

Hi,

nach weiteren Recherchen bis in die ital. Ministerien muss ich meine Meinung korrigieren und zurückrudern..
Ich wie auch viele Fachleute im intern. Schiffahrtsrecht gingen von dem international geltenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise aus.
Danach müsste ein Deutscher mit seinem Boot genauso wie ein Italiener gestellt werden. Wir brauchen auch in Englischen oder Skandinavischen Gewässern keinen Führerschein, weil dort keine Führerscheinpflicht besteht, egal ob wir dort mit unseren Booten fahren oder dort Boote chartern.
Italien macht da in der Tat eine systemwidrige Ausnahme, die ausländische Boote gegenüber ital. Booten benachteiligt. Dieser italienische Sonderweg dürfte allerdings schwerlich mit EG-Recht vereinbar sein, aber anscheinend hat da noch niemand dagegen beim Europäischen Gerichtshof geklagt.
Der ital. Art. 38 Law 50/71 on pleasure boating wird von den Italienern dahingegen ausgelegt, dass die Fahrerlaubnis allein an die nationale Herkunft des Bootes (und nicht des eigenen Landes oder Fahrers) anknüpft, was völlig systemwidrig und mit dem Wesen eines Führerscheins bzw. einer Fahrerlaubnis nicht vereinbar und daher auch schwer nachvollziehbar ist.

Also derzeit ist es in der Tat so: Ein Deutscher muss, wenn er mit seinem Boot auf ital. Gewässern fährt, den entsprechenden Sportbootführerschein nach deutschem Recht besitzen, wenn er aber ein ital. Boot chartert, darf er es bis 40 PS führerscheinfrei fahren.
Unlogischen systemwidrigen und gegen EG-Recht verstossenden Regelungen ist mit Logik und juristischem Sachverstand nicht beizukommen.Es gibt halt Sachen, die es eigentlich nicht geben dürfte.

Rotbart, ich hoffe du verzeihst mir meine Angriffe, aber die im Wderspruch zu sonst geltendem intern. Recht stehende ital. Regelung provoziert geradezu begründete Zweifel an ihrer Gültigkeit, insbesondere, wenn sie ohne Rechtsquelle komuniziert wird.

Gruss
Rainer
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