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Alt 10.08.2013, 10:08
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Du Ungläubiger !!! DAnn fahre ich jetzt mal extra meinen Rechner hoch.Mit dem Tablet läßt sich schlecht einfügen..............
War bei uns in Bayern schon immer so. Kann mir auch nicht vorstellen, daß es hier landerspezifische Zulassungsabweichungen gibt.

Ich hatte sogar mal von der Versicherungsgesellschaft 8 Jahre meinen Beitrag zurückbekommen, weil unser Renntransporter versichert war, obwohl daß
Riskio nicht gegeben war.......wurde ein kleiner Urlaub .

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1. folgende Kraftfahrzeugarten:
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c) Leichtkrafträder,
d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e) motorisierte Krankenfahrstühle,
f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
g) Elektronische Mobilitätshilfen,

2. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d) Arbeitsmaschinen,
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke,
wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,

f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g) Anhänger für Feuerlöschzwecke,
h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.


Selbst für unsere einachsigen Betonpumpen 1,5 to. schwer, brauch ich keine Anhängerhaftpflicht.
Da habe ich aber schon mal selber bezahlt, nachdem sich die Pumpe abgekuppelt hat und einen Zaun beschädigte.


Daher mein Fazit: Haftpflicht bei grünem Kennzeichen empfehlenswert, es könnte ja auch mal ein Personenschaden entstehen, der richtig Geld kostet !!!
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LG Ralf

...anerkannter und geprüfter Treibholzslalomfahrer

Geändert von Monoposti (10.08.2013 um 10:30 Uhr)
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