Einzelnen Beitrag anzeigen
  #12  
Alt 19.05.2009, 14:06
Benutzerbild von Berny
Berny Berny ist offline
Berny
Treuesterne:
 
Registriert seit: 02.09.2003
Beiträge: 10.300
abgegebene "Danke": 7

Boot Infos

Zitat:
Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108 Abs. 1 und 2 sowie 109 Abs. 2 Z 1 wird die Erstüberprüfung eines Sportfahrzeuges durch eine CE-Kennzeichnung gemäß der Sportboot-Richtlinie ersetzt.
Heißt also soviel, wenn du bei einem Sportboot ein CE hast, brauchst du keine Erstüberprüfung, aber alle weiteren Überprüfungen mußt du aber machen.

Zitat:
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 113.

(1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,
a)deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,
b)deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,
c)die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),
d)die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder
e)die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses beantragt wurde;
2.der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;
3.die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1.der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;
2.der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
Ansich sollten also alle Bestimmungen gleich sein, weil die Verordnungen vom BMVIT erlassen werden, außer ich habe da wo was übersehen.
Seit einiger Zeit werden in Gesetzen keine PS mehr genannt, sondern KW, und diese fast alle Ganzzahlig (außer zB 4,4 KW)

Über 20 PS heißt übrigens nicht ab 20 PS, sondern eben ab 21 PS (waren übrigens 15 KW). Gerade bei Gesetzen sind diese Feinheiten von besonderer Bedeutung, auch wie die berühmte 6 PS Grenze, die eigentlich eine 5,984 (weil 4,4 KW!) ist.

Wenn du eine Antwort speziell auf ein bestimmtes Posting mit bestimmten Voraussetzungen geben willst, dann tituliere es auch so, weil für mich ist es ganz anders rübergekommen, deshalb auch meine "Kritik".

Aber man lernt ja bekanntlich nie aus

Wusste übrigens bis dato nicht, dass es in Österreich eine "Wasserschutzpolizei" gibt ...
Mit Zitat antworten