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Alt 27.08.2018, 09:04
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Also für D und AT sind § 242 bzw. 127 StGB praktisch identisch.
Herrenlos also vom Eigentümer bewusst aufgegeben ist so ein Anker auch nicht. Der Eigentümer hat den Anker willentlich für die spätere Nutzung zurückgelassen (und auch gekennzeichnet). Auf den Glauben des Täters an ein "...ich dachte, er wäre verloren." kommt es nicht an.
Der Vorsatz einschließlich Zueignugsabsicht sind mit dem Kommentar "Da ist schon wieder so ein Trottel der seinen Anker liegen lässt!!" ebenfalls zu bejahen.
Bei 120 € für eine Ersatzbeschaffung haben wir die Geringwertigkeitsgrenze auch überschritten.

Für Deutschland § 7 StGB lesen und zwar Absatz 1 und Absatz 2. Es ist nur erforderlich, dass Diebstahl in HR überhaupt strafbar ist (also eine solche vergleichbare Strafnorm dort überhaupt existiert und und nicht, ob der konkrete Fall in HR einen Diebstahl darstellt).

Für AT gilt § 64 I Nr. 7 StGB: "strafbare Handlungen, die ein Österreicher gegen einen Österreicher begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;"

Ob man damit nun die österreichische Justiz belangen möchte, mag jeder selbst entscheiden.
Und ja, es ist dämlich (sorry, ist nicht bös gemeint), einen Anker zum Setzen einer Boje zu nehmen und in der Bucht liegenzulassen. Warum nicht einen 5l Eimer, ein U-Eisen, und einen Sack Beton aus dem Bauhaus in HR?
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Viele Grüße von der Ruhrmündung

Andreas

Geändert von ad-mh (27.08.2018 um 09:18 Uhr)
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