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Alt 28.09.2005, 17:07
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MichaelH MichaelH ist offline
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Zitat von OLKA
Im Geltungsbereich der KVR (also auf "hoher See") ist doch sowieso nirgends ein Führerschein vorgeschrieben (wenn ich mich richtig an meine Prüfung zurückerinnere ).
Denke ich auch. Auf hoher See fragt kein Schwein nach einen Schein. Hm, reimt sich.

Zur Info:
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Eine vermittelnde Stellung nahm 1703 Cornelis van Bynkershoek ein. Er ging davon aus, dass im Grundsatz Eigentum am Meer bestehen kann und zwar soweit, wie die Macht des Staates reicht. Als Grenze sah er die Reichweite der Geschütze an. Die damalige Geschützreichweite entspricht der 3-Meilenzone.

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..Ausdehnung der Hoheitsgewässer von 3 Seemeilen (die Reichweite eine Kanonenkugel), auf 12 Seemeilen ausgeweitet wurde. Teilweise wurden sogar bis zu 200 Seemeilen geltend gemacht; eine Forderung, die allerdings beständig bestritten wird.

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Küstenmeer (bis zu 12 sm)

Das Küstenmeer ist das Gebiet, das sich bis maximal zwölf Seemeilen von der Basislinie (in der Regel die Niedrigwasserlinie, es sind aber auch gerade Basislinien möglich) erstreckt. Dem Staat stehen in seinem Küstenmeer sämtliche Hoheitsbefugnisse zur Verfügung.

Die Zwölf-Seemeilen-Zone wurde in der UNO-Seerechtskonvention von 1982 in Artikel 3 definiert. In den meisten Staaten löst die Zwölf-Seemeilen-Zone die früher übliche Dreimeilenzone ab.


Anschlusszone (bis zu 24 sm)

In dieser an das Küstenmeer angrenzenden Zone, die maximal 24 Seemeilen betragen darf, kann der Staat die erforderliche Kontrolle ausüben, um Verstöße gegen seine Zoll-, Gesundheits-, und Einreisevorschriften zu verhindern, oder Verstöße, die bereits in seinem Hoheitsgebiet oder Küstenmeer begangen wurden, zu ahnden.


Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ, bis zu 200 sm)

In der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) kann der Staat bis zu einer Ausdehnung von 200 Seemeilen ausschließlich über die natürlichen Ressourcen, also Meeresbewohner und Bodenschätze, verfügen und wirtschaftliche Nutzungen steuern. Es bestehen darüber hinaus jedoch keine Rechte, die sich aus der Souveränität des Staates ergeben. Hoheitliche Befugnisse können daher nur im geringen Maße ausgeübt werden. Die häufigsten seerechtlichen Streitigkeiten beziehen sich auf die Nutzung der Wirtschaftszone.


Festlandsockel (mindestens 200 sm)

Der rechtliche Festlandsockel ist nicht unbedingt deckungsgleich mit dem geologischen Kontinentalschelf. Er erstreckt sich mindestens bis 200 sm von der Basislinie. Nach einer komplizierten, im Seerechtsübereinkommen festgelegten Formel kann seine Grenze bis zu 350 sm, im Einzelfall noch darüberhinaus (100 sm von der 2500 m Wassertiefenlinie) von der Basislinie entfernt sein. Jenseits des Festlandsockels liegt der internationale Meeresboden. Der Abbau von Ressourcen des Meeresbodens ist allein dem Staat vorbehalten. Der Festlandsockel verändert den Status der über ihm liegenden Gewässer nicht.


Der internationale Meeresboden (das "Gebiet")

Den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse bezeichnet das Seerechtsübereinkommen als "das Gebiet". "Das Gebiet" und seine Ressourcen sind "gemeinsames Erbe der Menschheit" (Common Heritage of Mankind). Sie unterliegen der Verwaltung durch die Internationale Meeresbodenbehörde.
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Michael
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