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Alt 07.08.2014, 23:38
Acura Acura ist offline
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Darf ich mal kurz ne Frage in den Raum werfen ?

Habe mich die letzten zwei Stunden selbst schwindelig gelesen, unter anderem beim dbyv, wie denn hier und da und dort die Bestimmungen und Restriktionen sind
Das ist ja ein Durcheinander hoch zehn ?!

Und unter allem steht für mich (der sich erst in den kommenden Wochen erstmals ein Boot anschaffen will) die Frage : gelten all diese Vorschriften bezüglich Anmeldungen und Versicherungen, Zulassungen und und und denn generell für jede Art von Boot, sobald es einen Antrieb hat ?

Eigentlich habe ich erstmal so etwas im Sinn : ein Suzumar 3,50m RIB (oder vergleichbares) und dazu einen Torqueedo Travel 1003 mit 1000 Watt Höchstleistung.

Scheinbar gelten für viele Gewässer in Österreich aber bereits 500w als die Grenze aller Dinge ?!

Also nochmals meine Frage : gelten alle Verbote und Vorschriften etc. denn generell für alles was schwimmt und einen Antrieb hat ? Oder gibt es da auch so eine Schwelle (Bootslänge, Gewicht, Leistung .) , unterhalb derer man noch weitgehend ohne die ganze Bürokratie auskommt ?


Viele Grüße und danke schon mal :-)




Nachtrag : dies habe ich inzwischen gefunden! Aber meine Frage ist immer noch nicht ganz beantwortet ;-)



Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge

Jeder, der auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Kleinfahrzeug führt, muss sein Kleinfahrzeug mit einem gültigen amtlich anerkannten Kennzeichen versehen. Bei Kleinfahrzeugen handelt es sich um Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine Höchstlänge von 20 m aufweisen.
Ausgenommen von dieser Kennzeichnungspflicht auf den Binnenschifffahrtsstraßen sind so genannte Kleinstfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden können wie Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks, Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m, Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) Antriebsleistung, Fahrzeuge, die nach anderen Vorschriften nicht als Kleinfahrzeuge gelten (z. B. Fahrgastschiffe für mehr als 12 Personen, Fähren), Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit dienstlicher Kennung.

Auf den Seeschifffahrtsstraßen benötigen lediglich Wassermotorräder ein amtliches Kennzeichen. Dieses wird analog nach den Vorschriften über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf den Binnenschifffahrtsstraßen vergeben. Vermietete Sportboote werden nach den Vorgaben der See-Sportbootverordnung gekennzeichnet. Eine darüber hinaus gehende Kennzeichnungspflicht gibt es im Gegensatz zum Binnenbereich nicht.

Um insbesondere im Ausland auf Anforderung der örtlichen Stellen einen Eigentumsnachweis erbringen zu können, gibt es für Sportboote weitere Kennzeichnungsmöglichkeiten.

Amtliche Kennzeichen gelten uneingeschränkt und gegenseitig in allen Ländern der Europäischen Union.

Patente / Sportbootführerscheine / Sprechfunkzeugnisse

Wer auf einer Wasserstraße ein Fahrzeug (Binnen oder See) eigenverantwortlich als Schiffsführer oder Bootsführer steuern will, bedarf eines Patentes oder einer Fahrerlaubnis.

Ausgenommen von dieser Führerscheinpflicht sind Motorsportboote bis 11,03 kW (15 PS) und Sportfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft oder unter Segel fortbewegt werden, wobei die Führerscheinfreiheit auf Binnenschifffahrtsstraßen nur bei Sportbooten mit weniger als 15 m Länge gilt. Auf dem Rhein ist bereits bei einer Motorisierung von mehr als 3,68 kW (5 PS) eine Fahrerlaubnis erforderlich. Sportfahrzeuge unter Segel unterliegen Sonderregelungen.

Geändert von Acura (07.08.2014 um 23:46 Uhr)
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