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Alt 01.06.2015, 11:20
Hobbyk
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Zitat von el greco Beitrag anzeigen
Hier zur Klarheit noch einmal die in D und A unterschiedlichen Regelungen zur Erlaubnispflicht und zur Anerkennung der Regelungen des Heimatlandes bei Ausländern:

Deutschland:
Quelle: wsv.de (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes der Bundesrepublik Deutschland)
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Hinweise für Wassersportler auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau
3. Allgemeine Regelungen für Wassersportler
3.1 Befähigungsnachweise
Die Führer von Wasserfahrzeugenmit Antriebsmaschine benötigen für die Fahrt auf Bundeswasserstraßen in der Regel einen Befähigungsnachweis (Fahrerlaubnis).
Die Art des Befähigungsnachweises richtet sich dabei im Wesentlichen nach der Länge und Motorisierung des Fahrzeugs. Darüber hinaus müssen Führer von Kleinfahrzeugen mit Antriebsmaschine
• mindestens 16 Jahre alt sein,
• körperlich und geistig zum Führen eines Kleinfahrzeugs geeignet sein,
• die zum Führen erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben.
Der Führer eines Sportbootes von weniger als 15 Meter Länge mit einer Motorleistung von mehr als 11,03 kW (15 PS) muss im Besitz des Sportbootführerschein-Binnen oder eines gleichgestellten Befähigungsnachweises sein. Diese Regelung gilt nicht für den Rhein (dort gelten 3,68 kW (5 PS)),

Personen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands müssen für den Befähigungsnachweis die Bedingungen ihres Heimatlandes erfüllen. Ist im Heimatland kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben, benötigen sie auch auf den Wasserstraßen in Deutschland keine Fahrerlaubnis. Ansonsten gilt der Befähigungsnachweis des Heimatlandes. Diese Regelung gilt für alle Personen mit Wohnsitz in Staaten, die im Gegenzug bei Personen mit Wohnsitz in Deutschland den deutschen Befähigungsnachweis anerkennen.

Österreich:
Quelle: bmvit (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österrreich)
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Schiffsführung auf Binnengewässern
Keinen österreichischen Befähigungsausweis brauchen
• ausländische Führerinnen/Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission (ECE) ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen;
• Führerinnen/Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW, außer die Fahrzeuge dienen der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken;
• Führerinnen/Führer von Segelfahrzeugen.

Der Probleme bei der Harmonisierung ist der Republik Österreich durchaus bewusst:
Quelle: bmvit (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österrreich)
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Die Binnen- und Seeschifffahrt Österreichs
Die gemeinschaftliche Verkehrspolitik im Bereich Binnenschifffahrt

Die Mitgliedstaaten der EU haben sich neben der Liberalisierung der Verkehre und der Verwirklichung eines integrierten transeuropäischen Verkehrsnetzes die Vereinheitlichung der rechtlichen und technischen Vorschriften im Verkehrsbereich und damit auch für den Verkehr auf Binnenwasserstraßen zum Ziel gesetzt. Gleichzeitig sollen bestehende internationale Abkommen, die Drittstaaten einbinden, nicht berührt werden.

Dies bedeutet für den Bereich der Binnenschifffahrt auf Rhein und Donau, dass Entscheidungen der EU einerseits sowie der ZKR und der Donaukommission andererseits gleichrangig sind. Dabei sind Widersprüche in einzelnen Bereichen nicht ganz auszuschließen.
Der unendlich langen Rede kurzer Sinn:

Der Tiroler Franz nimmt mein deutsches Chinesenschlauchboot mit 15PS-Chinesenmotor, um auf der Donau in D UND A Motorboot fahren zu lernen!
Das Schlaucherl wird ab der Grenze zu A ein internationale EU-Schulungsboot!



Damit fährt er doch vollkommen legal oder wieder nicht?
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