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Alt 16.05.2006, 12:18
rotbart
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Kleiner Auszug aus der Strassenverkehrszulassungsordnung
Zitat:
im Falle einer nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er gemäß § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bestätigt hat, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt wurde;

die Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage einer Bestätigung nach Nummer 2 mit einem Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers, im Falle des Satzes 2 auch des Zugfahrzeugs, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einer Kombination unter Berücksichtigung der Bedingungen dieser Verordnung von 100 km/h bescheinigt;
Wenn in den Papieren 80 drin steht, dann gilt das auch in Kamschatka !!
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