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Alt 14.10.2013, 13:49
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Wohnmobile und zweispurige Kraftfahrzeuge
mit einer Höhe der Fahrzeugs über die erste
Achse bis 1,30 m, deren zulässiges Gesamtgewicht
3.500 kg nicht überschreitet, mit
Anhängefahrzeug oder ohne.
Wohnmobile und zweispurige Kraftfahrzeuge mit einer Höhe der Fahrzeugs über die erste Achse bis 1,30 m, deren zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht überschreitet, mit Anhängefahrzeug oder ohne.


oder:

  • Wohnmobile und
  • zweispurige Kraftfahrzeuge mit einer Höhe der Fahrzeugs über die erste Achse bis 1,30 m, deren zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht überschreitet, mit Anhängefahrzeug oder ohne

oder
  • Wohnmobile und
  • zweispurige Kraftfahrzeuge mit einer Höhe der Fahrzeugs über die erste Achse bis 1,30 m,
deren zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht überschreitet, mit Anhängefahrzeug oder ohne

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