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Alt 28.07.2006, 08:16
rotbart
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Kleine Anfrage (ICC)

Moin,

also ich verstehe wirklich die Diskussion um das ICC nicht !!
(A) Gibt es das natürlich für Binnen und See auf der Grundlage der einheimischen Scheine => völlig korrekt das ein Binnenscheininhaber zusätzlich ein Binnen-ICC bekommt und sonst nix.
(B) Ist es natürlich kein AMTLICHER Schein, dies kann es schon ex Definitione nicht sein, hier mal 2 Statement

1) von der Royal Yachting Association, dem wichtigsten Uk Verband, der alle Führerscheinangelegenheiten regelt.
2) eines Wiener Clubs

RYA
to its nationals and residents who are bound for the waters of foreign countries on vessels registered by that government, on condition that it accepts the requirements and conditions set out in Resolution 40. This means that a UK ICC allows UK Citizens and bonafide UK residents in UK registered pleasure craft (up to 24m in length) to visit the waters of foreign states that participate in Resolution 40, without the need to comply with those states’ Cabotage laws, particularly their national certification requirements which in many cases are compulsory.

The UK is one of only a few countries which have fully accepted Resolution 40. Many countries have not adopted Resolution 40, some still apply Resolution 14 which Resolution 40 was intended to replace. Others only apply Resolution 40 in part or with caveats attached. In reality, however, the ICC is more widely accepted as proof of the holder’s competence. Spain, Greece and Portugal for example, have not adopted Resolution 40 but are is still most likely to ask visitors for an ICC.

Some states may accept UK (RYA) ICC as an alternative to their national qualification on their nationally flagged vessels, but this should NEVER be assumed. The onus is on ICC holders to determine its acceptability by foreign states. The ICC was never intended to be an alternative to individual national qualification requirements

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Wiener Wasserski und Motorbootclub

Zur Thematik Sportbootführerscheine hat die EU-Kommission am 27. Februar 2004 anlässlich zweier Petitionen die folgende Stellungnahme abgegeben:
Umfassende EU-Rechtsvorschriften zu Sportbooten existieren nicht. Der einzige EU-Rechtsakt in Bezug auf Sport- und Freizeitfahrzeuge ist die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (Amtsblatt Nr. L 164/15 vom 30. Juni1994), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (Amtsblatt Nr. L 214/18 vom 26. August 2003). Wenngleich in dieser Richtlinie Sicherheitsaspekte indirekt aufgegriffen werden, so liegt ihr Hauptzweck jedoch darin, den freien Warenverkehr von Sportbooten auf der Grundlage harmonisierter Baunormen zu erleichtern.
EU-Verwaltungsvorschriften für Sportbootführerscheine gibt es nicht. Folglich fällt diese Frage gegenwärtig in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Hinzuweisen ist jedoch auf die Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. In dieser ist ein internationales Zertifikat für Führer von Sport- und Freizeitfahrzeugen vorgesehen. Diese Resolution könnte in den Mitgliedstaaten die Grundlage sowohl für die Erteilung eines Sportbootführerscheins als auch für die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate durch die Mitgliedstaaten bilden.
Eine gegenseitige Anerkennung kann nur dann gefördert werden, wenn durch harmonisierte Qualifizierungsnormen, die in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt werden, ein zufriedenstellender Sicherheitsgrad gewährleistet ist. Angesichts der Schwierigkeiten, denen sich die Petenten gegenübersahen, ist die Kommission der Auffassung, dass es sinnvoll wäre festzustellen, ob auf Ebene der Mitgliedstaaten ein ausreichendes Maß an Sicherheit für Sport- und Freizeitfahrzeuge erreicht ist und inwieweit eine zusätzliche Gesetzgebungsinitiative angebracht wäre. Zu diesem Zweck erwägt die Kommission, Fragen betreffend die Sicherheit von Sport- und Freizeitfahrzeugen in ihr künftiges Arbeitsprogramm aufzunehmen.

Zur Rechtslage in Österreich und zu österreichischen Yachten hat das österreichische BMVIT/Oberste Schifffahrtsbehörde folgende Statements veröffentlicht:
Zur selbstständigen Führung von Motor- oder Segeljachten auf See können österreichische Befähigungsausweise erworben werden. Selbst österreichische Staatsbürger sind dazu (Österreich hat keine Meeresküsten) nicht verpflichtet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in Hoheitsgewässern anderer Staaten das Führen von Jachten ohne Befähigungsausweis gestattet wäre. Da es kein internationales Abkommen zu diesem Thema gibt, sind die Vorschriften der Küstenstaaten zu beachten. In der Praxis werden die vom Heimatstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweise allgemein anerkannt. Der Motorboot-Sportverband für Österreich und der Österreichische Segelverband sind mit der Begutachtung der fachlichen Eignung und mit der Ausstellung des Befähigungsausweises betraut sowie ermächtigt, in diesem zu vermerken, dass er als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich gilt. Österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, die einen solchen Befähigungsausweis besitzen, dürfen die Verbände über Antrag ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen ausstellen. Die weltweite Anerkennung von Befähigungsausweisen und Fahrzeugzulassungen ist für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt nicht durchgehend geregelt. Für eine gegenseitige Anerkennung von Sportpatenten gibt es keine internationalen Abkommen oder EU-Regelungen. Sie liegt somit ausschließlich im Ermessen der Küstenstaaten.
Die Oberste Schifffahrtsbehörde hat auf Anfrage weiters mitgeteilt:
"Aus österreichischer Sicht (geltende Rechtslage) spricht nichts dagegen, dass eine in Österreich zur Seeschifffahrt zugelassene Jacht mit einem deutschen Befähigungsausweis geführt wird. Zu beachten wird allerdings die Rechtslage im jeweiligen Küstenstaat sein."

Geändert von rotbart (28.07.2006 um 09:08 Uhr)
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